Bava Kamma — Blatt 48a
1Wieso ist, wenn der Eigentümer des Ochsen, dabei zwischen befugt und unbefugt zu unterscheiden!? –
2Ich will dir sagen, wenn befugt, so gilt dies als Zahnschädigung im Gebiete des Geschädigten, und für die Zahnschädigung im Gebiete des Geschädigten ist man ersatzpflichtig; wenn aber unbefugt, so gilt dies als Zahnschädigung auf öffentlichem Gebiete und für die Zahnschädigung auf öffentlichem Gebiete ist man nicht ersatzpflichtig. –
3Komm und höre: Wenn jemand unbefugt seinen Ochsen in einen fremden Hof gebracht hat und ein Ochs von anderwärts kommt und ihn niederstößt, so ist er ersatzfrei; hat er ihn aber mit Befugnis hineingebracht, so ist er ersatzpflichtig. Wer ist nun ersatzfrei und wer ist ersatzpflichtig? Doch wohl der Eigentümer des Hofes ersatzfrei, der Eigentümer des Hofes ersatzpflichtig. –
4Nein, der Eigentümer des Ochsen ersatzfrei, der Eigentümer des Ochsen ersatzpflichtig. – Wieso ist dabei zwischen befugt und unbefugt zu unterscheiden!? –
5Ich will dir sagen, hier ist die Ansicht R. Tryphons vertreten, welcher sagt, für die ungewöhnliche Hornschädigung im Gebiete des Geschädigten sei der ganze Schaden zu zahlen. Wenn befugt, so gilt dies als Hornschädigung im Gebiete des Geschädigten, und der ganze Schaden ist zu zahlen; wenn aber unbefugt, so gilt dies als Hornschädigung auf öffentlichem Gebiete, und nur die Hälfte des Schadens ist zu zahlen.
6Einst kam eine Frau in ein [fremdes] Haus, um da zu backen; da kam die Ziege des Hausherrn, fraß den Teig, erkrankte und verendete. Da verurteilte sie Raba, den Wert der Ziege zu bezahlen. –
7Es wäre also anzunehmen, daß er gegen Rabh streitet, denn Rabh sagte, [das Tier] sollte ihn nicht gefressen haben? –
8Die Fälle gleichen einander nicht; in jenem Falle, wo es unbefugt geschah, hat er die Bewachung nicht übernommen, in diesem Falle, wo es mit Befugnis geschah, hat sie die Bewachungübernommen. –
9Womit ist dieser Fall anders als der Fall folgender Lehre: Wenn eine Frau unbefugt in ein fremdes Haus eingetreten ist, um Weizen zu mahlen, und das Vieh des Hausherrn ihn gefressen hat, so ist er ersatzfrei; kam es zu Schaden, so ist sie ersatzpflichtig. Nur dann, wenn unbefugt, wenn aber mit Befugnis, so ist sie ersatzfrei!? –
10Ich will dir sagen, beim Mahlen von Weizen sind keine Keuschheitsrücksichten zu nehmen, somit braucht der Eigentümer des Hofes diesen nicht zu verlassen und ihm liegt die Bewachung ob, beim Backen aber sind Keuschheitsrücksichten zu nehmen und der Eigentümer des Hofes verläßt diesen, daher liegt ihr die Bewachung ob.
11WENN ER SEINEN OCHSEN IN DEN HOF DES HAUSHERRN GEBRACHT HAT. Raba sagte: Wenn er unbefugt seinen Ochsen in den Hof des Hausherrn gebracht und dieser da Gruben, Graben und Höhlen gegraben hat, so ist der Eigentümer des Ochsen haftbar für die Beschädigung des Hofes, und der Eigentümer des Hofes haftbar für die Schädigungen der Grube.
12Und obgleich der Meister gesagt hat:wenn jemand eine Grube gräbt, nicht aber, wenn ein Ochs eine Grube gräbt, ist es hierbei, da er sie zustopfen sollte und dies unterlassen hat, ebenso als hätte er sie selber gegraben.
13Ferner sagte Raba: Wenn er unbefugt seinen Ochsen in den Hof des Hausherrn gebracht hat, und er den Hausherrn beschädigt, oder der Hausherr durch ihn zu Schaden kommt, so ist er ersatzpflichtig; hat er sich hingelegt, so ist er ersatzfrei. –
14Sollte er denn deshalb frei sein, weil er sich hingelegt hat!? R. Papa erwiderte: Unter ‘hingelegt’ ist zu verstehen, wenn er Mist geworfen hat und die Kleider des Hausherrn beschmutzt. Der Mist gilt als Grube, und wir finden nicht, daß man bei der Grubenschädigung für Geräte ersatzpflichtig sei. –
15Allerdings nach Šemuél, welcher sagt, jedes Hindernis gelte als Grube, wie ist es aber nach Rabh zu erklären, welcher sagt, nur wenn man es preisgegeben hat!? –
16Ich will dir sagen, allgemein gibt man den Mist preis.
17Ferner sagte Raba: Wenn jemand unbefugt in den Hof des Hausherrn eingetreten ist und den Hausherrn beschädigt, oder der Hausherr durch ihn zu Schaden kommt, so ist er ersatzpflichtig; wenn aber der Hausherr ihn beschädigt, so ist er ersatzfrei.
18R. Papa sagte: Dies nur, wenn er ihn nicht bemerkt hat, wenn er ihn aber bemerkt hat, so ist der Hausherr, wenn er ihn beschädigt, ersatzpflichtig, weil jener zu ihm sagen kann: zugegeben, daß du mich hinauszuweisen berechtigt bist, aber mich zu beschädigen bist du nicht berechtigt. Sie vertreten hierbei ihre Ansichten.
19Denn Raba, nach anderen R. Papa, sagte,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.