Bava Kamma — Blatt 48b

1wenn beide mit Befugnis oder beide unbefugt, seien sie, wenn sie einander beschädigen, ersatzpflichtig, und wenn sie durch einander zu Schaden kommen, ersatzfrei. Nur wenn beide mit Befugnis oder beide unbefugt, wenn aber einer mit Befugnis und der andere unbefugt, so ist der Befugte ersatzfrei und der Unbefugte ersatzpflichtig.

2FÄLLT ER IN SEINEN BRUNNEN UND VERPESTET DAS WASSER, SO IST ER ERSATZPFLICHTIG. Raba sagte: Dies lehrten sie nur von dem Falle, wenn er es beim Fallen verpestet, wenn aber nachher, so ist er ersatzfrei. – Weshalb? – Der Ochs gilt als Grube und das Wasser als Gerät, und wir finden nicht, daß man bei der Grubenschädigung für Geräte ersatzpflichtig sei. –

3Allerdings nach Šemuél, welcher sagt, jedes Hindernis gelte als Grube, wie ist es aber nach Rabh zu erklären, welcher sagt, nur wenn man es preisgegeben hat!? –

4Vielmehr, ist dies gelehrt worden, so wird es wie folgt lauten: Raba sagte: Dies lehrten sie nur von dem Falle, wenn er es durch den Körper selbst verpestet hat, wenn aber durch den Geruch, so ist er ersatzfrei. – Weshalb? – Dies ist nur eine Veranlassung, und wegen einer Veranlassung ist man nicht ersatzpflichtig.

5WENN SICH SEIN VATER ODER SEIN SOHN DARIN BEFUNDEN HAT, SO HAT ER DAS LÖSEGELD ZU ZAHLEN. Weshalb denn, er ist ja nicht verwarnt!? Rabh erwiderte: Hier wird von dem Falle gesprochen, wenn er verwarnt ist, in Gruben auf Menschen zu fallen. –

6Demnach ist er ja hinzurichten!? R. Joseph erwiderte: Wenn er Kräuter gesehen und auf diese gestürzt ist.

7Šemuél erklärte: Hier ist die Ansicht R. Jose des Galiläers vertreten, welcher sagt, nicht verwarnt sei die Hälfte des Lösegeldes zu zahlen.

8U͑la erklärte: Hier ist die Ansicht R. Jose des Galiläers vertreten, und zwar nach R. Tryphon, welcher sagt, für die Hornschädigung im Gebiete des Geschädigten sei der ganze Schaden zu zahlen, ebenso ist hierbei auch das ganze Lösegeld zu zahlen. –

9Erklärlich ist es nach U͑la, daß er es von dem Falle lehrt, wenn sein Vater oder sein Sohn sich darin befunden hat, weshalb aber lehrt er dies nach Šemuél von einem Vater oder Sohne, dies gilt ja auch von einem Fremden!? –

10Er lehrt das gewöhnlichere.

11HAT ER IHN ABER MIT BEFUGNIS HINEINGEBRACHT, SO IST DER EIGENTÜMER DES HOFES ERSATZPFLICHTIG &C. Es wurde gelehrt: Rabh sagte, die Halakha sei wie der erste Autor, und Šemuél sagte, die Halakha sei wie Rabbi.

12Die Rabbanan lehrten: [Sagte er zu ihm:] Bringe deinen Ochsen herein und bewache ihn, so ist, wenn er Schaden angerichtet hat, dieser ersatzpflichtig, und wenn er beschädigt worden ist, jener ersatzfrei;

13wenn aber: bringe deinen Ochsen herein und ich werde ihn bewachen, so ist, wenn er beschädigt worden ist, jener ersatzpflichtig, und wenn er Schaden angerichtet hat, dieser ersatzfrei. –

14Dies widerspricht sich ja selbst; zuerst heißt es, [wenn er zu ihm gesagt hat:] bringe deinen Ochsen herein und bewache ihn, sei er, wenn er Schaden angerichtet hat, ersatzpflichtig, und wenn er beschädigt worden ist, jener ersatzfrei; nur wenn er zu ihm gesagt hat, daß er ihn bewachen solle, ist der Eigentümer des Ochsen ersatzpflichtig und der Eigentümer des Hofes ersatzfrei, wenn er aber nichts gesagt hat, ist der Eigentümer des Hofes ersatzpflichtig und der Eigentümer des Ochsen ersatzfrei. Demnach übernimmt man stillschweigend die Bewachung.

15Im Schlußsatze aber heißt es, wenn aber: bringe deinen Ochsen herein und ich werde ihn bewachen, sei er, wenn er beschädigt worden ist, ersatzpflichtig, und wenn er Schaden angerichtet hat, ersatzfrei;

16nur wenn er gesagt hat, er werde ihn bewachen, ist der Eigentümer des Hofes ersatzpflichtig und der Eigentümer des Ochsen ersatzfrei, wenn er aber nichts gesagt hat, ist der Eigentümer des Ochsen ersatzpflichtig und der Eigentümer des Hofes ersatzfrei. Demnach übernimmt man stillschweigend die Bewachung nicht,

17dies nach Rabbi, welcher sagt, nur wenn der Eigentümer des Hofes die Bewachung übernommen hat. Der Anfangsatz nach den Rabbanan und der Schlußsatz nach Rabbi!?

18R. Elea͑zar erwiderte: Geteilt, wer das eine lehrte, lehrte das andere nicht. Raba erklärte: Das ganze nach den Rabbanan, da er aber im Anfangsatze lehrt: und bewache ihn, so lehrt er im Schlußsatze: und ich werde ihn bewachen.

19R. Papa erklärte: Das ganze nach Rabbi, nur ist er der Ansicht R. Tryphons, welcher sagt, für die Hornschädigung im Gebiete des Geschädigten sei der ganze Schaden zu ersetzen.

20Sagte er zu ihm, daß er ihn bewachen solle, so hat er ihm. keinen Platz in seinem Hofe zugeeignet, somit gilt dies als Hornschädigung im Gebiete des Geschädigten, und für die Hornschädigung im Gebiete des Geschädigten ist der ganze Schaden zu ersetzen;

21sagte er aber zu ihm nicht, daß er ihn bewachen solle, so hat er ihm einen Platz in seinem Hofe zugeeignet, somit gilt dies als Hornschädigung im Gebiete von Teilhabern, und für die Hornschädigung im Gebiete von Teilhabern ist nur die Hälfte des Schadens zu bezahlen.

22WENN EIN OCHS AUF EINEN ANDEREN ABGESEHEN UND EINE FRAU GESTOSSEN HAT UND IHR DIE KINDER ABGEGANGEN SIND, SO IST KEIN ERSATZ FÜR DIE KINDER ZU ZAHLEN; WENN ABER EIN MENSCH AUF EINEN ANDEREN ABGESEHEN UND EINE FRAU GESTOSSEN HAT UND IHR DIE KINDER ABGEGANGEN SIND, SO HAT ER DEN ERSATZ FÜR DIE KINDER ZU ZAHLEN.

23AUF WELCHE WEISE ERFOLGT DER ERSATZ FÜR DIE KINDER? MAN SCHÄTZE DIE FRAU, WIEVIEL SIE VOR DER GEBURT WERT WAR UND WIEVIEL SIE NACH DER GEBURT WERT IST. R. ŠIMO͑N B. GAMLIÉL SPRACH:

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.