Bava Kamma — Blatt 49b

1Es wäre anzunehmen,

2daß hierüber Tannaím streiten: Wenn eine Jisraélitin einen Proselyten geheiratet hat und von ihm schwanger ist, und jemand sie bei Lebzeiten des Proselyten verletzt, so hat er den Ersatz für die Kinder an den Proselyten zu zahlen; wenn aber nach dem Tode des Proselyten, so ist er, wie das Eine lehrt, ersatzpflichtig, und wie das Andere lehrt, ersatzfrei. Wahrscheinlich streiten hierüber Tannaím. Nach Rabba besteht hier entschieden ein Streit von Tannaím, muß aber auch nach R. Ḥisda erklärt werden, daß hier ein Streit von Tannaím bestehe? –

3Nein, das eine nach den Rabbanan und das andere nach R. Šimo͑n b. Gamliél. –

4Wenn nach R. Šimo͑n b. Gamliél, so gilt dies ja nicht nur nach dem Tode, auch bei Lebzeiten erhält sie ja die Hälfte!? – Bei Lebzeiten erhält sie die Hälfte, nach dem Tode aber erhält sie das ganze.

5Wenn du aber willst, sage ich: beide nach R. Šimo͑n b. Gamliél, nur spricht die eine Lehre vom Mehrwerte durch die Kinder und die andere vom Ersatze für die Kinder. –

6Vom Mehrwerte durch die Kinder sollte man doch auf den Ersatz für die Kinder folgern, und von R. Šimo͑n b. Gamliél sollte man doch auf die Rabbanan folgern!? –

7Nein, am Mehrwerte durch die Kinder ist sie beteiligt, daher erwirbt sie ihn [nachher] vollständig, am Ersatze für die Kinder ist sie nicht beteiligt, daher erwirbt sie ihn überhaupt nicht.

8R. Jeba der Greis fragte R. Naḥman: Wie ist es, wenn jemand von den Schuldscheinen eines Proselyten Besitz ergreift? Wer von einem Schuldscheine Besitz nimmt, tut dies wegen des Grundstückes, das Grundstück aber hat er nicht in Besitz genommen, und auch der Schuldschein ist ihm nicht angeeignet, da er diesen nicht bezweckt hat, oder bezweckte er auch die Aneignung des Schuldscheines?

9Dieser erwiderte: Sage, Meister, braucht er ihn etwa zum Verstopfen einer Flasche!? Jener entgegnete: Freilich, zum Verstopfen.

10Rabba sagte: Wenn das Pfand eines Jisraéliten sich im Besitze eines Proselyten befindet und der Proselyt stirbt, und darauf ein anderer Jisraélit kommt und es in Besitz nimmt, so wird es ihm abgenommen, weil mit dem Tode des Proselyten sein Anrecht darauf aufgehoben wird.

11Wenn das Pfand eines Proselyten sich im Besitze eines Jisraéliten befindet und der Proselyt stirbt, und darauf ein anderer Jisraélit kommt und es in Besitz nimmt, so hat der eine an diesem den Wert seines Geldes und der andere erwirbt den Rest. –

12Weshalb denn, sollte es doch sein Hof für ihn aneignen, denn R. Jose b. Ḥanina sagte, der Hof eines Menschen eigne für ihn an, auch wenn er es nicht weiß!? –

13Ich will dir sagen, hier wird von dem Falle gesprochen, wenn er nicht anwesend ist. Ist er anwesend, sodaß er, wenn er wollte, es sich aneignen könnte, eignet es auch sein Hof für ihn an, ist er aber nicht anwesend, sodaß er, wenn er auch wollte, es sich nicht aneignen könnte, eignet es auch sein Hof für ihn nicht an.

14Die Halakha ist: wenn es sich nicht in seinem Hofe befindet; er erwirbt es daher nicht.

15WER EINE GRUBE AUF PRIVATGEBIET GRÄBT UND SIE NACH ÖFFENTLICHEM GEBIETE HIN ÖFFNET, ODER AUF ÖFFENTLICHEM GEBIETE UND SIE NACH PRIVATGEBIET HIN ÖFFNET, ODER AUF PRIVATGEBIET UND SIE NACH EINEM ANDEREN PRIVATGEBIET HIN ÖFFNET, IST ERSATZPFLICHTIG.

16GEMARA. Die Rabbanan lehrten: Wer eine Grube auf Privatgebiet gräbt und sie nach öffentlichem Gebiete hin öffnet, ist ersatzpflichtig; das ist die Grube, von der in der Tora gesprochen wird – so R. Jišma͑él. R. A͑qiba sagt, wenn man das Gebiet und nicht die Grube preisgegeben hat, so sei dies die Grube, von der in der Tora gesprochen wird.

17Rabba sagte: Alle stimmen überein, daß man wegen einer Grube auf öffentlichem Gebiete ersatzpflichtig sei, denn die Schrift sagt:wenn jemand [eine Grube] öffnet oder gräbt, und da man, wenn man wegen des Öffnens ersatzpflichtig ist, um so mehr wegen des Grabens ersatzpflichtig ist, so besagt dies, daß er nur wegen des Öffnens und des Grabens ersatzpflichtig ist; sie streiten nur über

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.