Bava Kamma — Blatt 50a
1eine Grube auf eigenem Gebiete. R. A͑qiba ist der Ansicht, man sei auch für eine Grube auf eigenem Gebiete ersatzpflichtig, denn es heißt:der Eigentümer der Grube, der Allbarmherzige spricht von einer Grube, die Eigentümer hat;
2R. Jišma͑él aber ist der Ansicht, darunter sei der Eigentümer des Hindernisses zu verstehen. –
3Wie sind nun [die Worte:] das ist die Grube, von der in der Tora gesprochen wird, die R. A͑qiba gebraucht, zu verstehen. – Dies ist die Grube, mit der die Schrift hinsichtlich der Bezahlung beginnt.
4R. Joseph sagte: Alle stimmen überein, daß man wegen einer Grube auf Privatgebiet ersatzpflichtig sei, denn der Allbarmherzige sagt: der Eigentümer der Grube, er spricht also von einer Grube, die einen Eigentümer hat;
5sie streiten nur über eine Grube auf öffentlichem Gebiete. R. Jišma͑él ist der Ansicht, man sei auch für eine Grube auf öffentlichem Gebiete ersatzpflichtig, denn es heißt: wenn jemand [eine Grube] öffnet oder gräbt, und da man, wenn man wegen des Öffnens ersatzpflichtig ist, um so mehr wegen des Grabens ersatzpflichtig ist, so besagt dies, daß er nur wegen des Öffnens und Grabens ersatzpflichtig ist;
6R. A͑qiba aber [ist der Ansicht,] beides sei nötig. Würde der Allbarmherzige es nur vom Öffnen geschrieben haben, so könnte man glauben, nur beim Öffnen genüge das Zudecken, wenn man aber eine gräbt, genüge das Zudecken nicht, vielmehr müsse man sie zuschütten.
7Und wenn der Allbarmherzige es nur vom Graben geschrieben hätte, so könnte man glauben, man müsse sie nur dann zudecken, wenn man sie selber gräbt, weil man eine Handlung ausübt, wenn man aber eine öffnet, also keine Handlung ausübt, brauche man sie nicht einmal zuzudecken, so lehrt er uns. –
8Wie sind nun [die Worte:] das ist die Grube, von der in der Tora gesprochen wird, die R. Jišma͑él gebraucht, zu verstehen? – Dies ist die Grube, mit der die Schrift hinsichtlich der Bezahlung beginnt.
9Man wandte ein: Wer eine Grube auf öffentlichem Gebiete gräbt und sie nach Privatgebiet hin öffnet, ist ersatzfrei, obgleich man dies nicht tun darf, denn es ist verboten, unter öffentlichem Gebiete eine Höhle zu graben.
10Wer Gruben, Graben und Höhlen auf Privatgebiet gräbt und sie nach öffentlichem Gebiete hin öffnet, ist ersatzpflichtig. Wer eine Grube gräbt auf Privatgebiet, das an öffentliches Gebiet anstößt, wie es zum Beispiel beim Graben von Fundamenten geschieht, ist ersatzfrei, nach R. Jose b. Jehuda aber ersatzpflichtig, es sei denn, daß er einen zehn [Handbreiten] hohen Zaun errichtet oder vier Handbreiten von der Stelle, da Menschen oder Tiere gehen, eingerückt hat.
11Nur wenn es zu einem Fundamente geschieht, sonst aber ist er ersatzpflichtig.
12Nach wessen Ansicht: allerdings vertritt nach Rabba der Anfangsatz die Ansicht R. Jišma͑éls und der Schlußsatz die des R. A͑qiba;
13nach R. Joseph aber ist zwar der Schlußsatz nach aller Ansicht zu erklären, der Anfangsatz aber vertritt ja weder die Ansicht R. Jišma͑éls noch die des R. A͑qiba!? –
14R. Joseph kann dir erwidern: das ganze ist nach aller Ansicht zu erklären, denn der Anfangsatz spricht von dem Falle, wenn er weder sein Gebiet noch seine Grube preisgegeben hat.
15R. Aši sagte: Da du sie nach R. Joseph nun nach aller Ansicht erklärt hast, so braucht sie auch nach Rabba nicht verschiedenen Tannaím addiziert zu werden.
16Wenn der Anfangsatz die Ansicht R. Jišma͑éls vertritt, so vertritt auch der Schlußsatz die Ansicht R. Jišma͑éls, denn hier handelt es sich um den Fall, wenn er das öffentliche Gebiet erweitert hat, daher ist er nur dann [frei], wenn dies zu einem Fundament geschah, wenn aber nicht, so ist er ersatzpflichtig.
17Man wandte ein: Wer eine Grube auf Privatgebiet gräbt und sie nach öffentlichem Gebiete hin öffnet, ist ersatzpflichtig; wenn aber auf Privatgebiet, das an öffentliches Gebiet anstößt, so ist er ersatzfrei. Einleuchtend ist es nun nach Rabba, denn das ganze vertritt die Ansicht R. Jišma͑éls, nach R. Joseph aber vertritt zwar der Anfangsatz die Ansicht R. Jišma͑éls, der Schlußsatz aber vertritt ja weder die Ansicht R. Jišma͑éls noch die des R. A͑qiba!? –
18Er kann dir erwidern: wenn er sie zu einem Fundament gräbt, also nach aller Ansicht.
19Die Rabbanan lehrten: Wer [einen Brunnen] gräbt oder öffnet und ihn dem Publikum übergibt, ist ersatzfrei, wenn er aber einen gräbt oder öffnet und ihn dem Publikum nicht übergibt, so ist er ersatzpflichtig. So pflegte auch Neḥunja der Brunnengräber zu verfahren; er grub oder öffnete sie und übergab sie dem Publikum. Als die Weisen davon hörten, sprachen sie: Dieser hat diese Halakha gehalten. – Diese und weiter keine!? – Sage: auch diese Halakha.
20Die Rabbanan lehrten: Einst fiel die Tochter Neḥunja des Brunnengräbers in einen großen Brunnen. Da berichtete man es R. Ḥanina b. Dosa. In der ersten Stunde sprach er zu ihnen: Friede, in der zweiten sprach er zu ihnen: Friede, in der dritten sprach er zu ihnen: sie ist bereits heraufgekommen.
21Als man sie darauf fragte, wer sie heraufgebracht habe, erwiderte sie: Ein männliches Schaf, das von einem Greise geführt wurde, stellte sich zu mir ein. Darauf sprachen sie zu ihm: Bist du denn ein Prophet? Er erwiderte ihnen: Ich bin weder ein Prophet noch Sohn eines Propheten, aber ich sagte mir wie folgt: sollte denn an einem Werke, mit dem dieser Fromme sich abmüht, sein Kind verunglücken.
22R. Aḥa sagte: Dennoch starb seine Tochter vor Durst. Es heißt nämlich:rings um ihn stürmt es gewaltig, dies lehrt, daß es der Heilige, gepriesen sei er, mit seiner Umgebung haargenau nimmt. R. Neḥunja sagte: Hieraus:Gott ist schrecklich im Rate der Heiligen und furchtbar für alle, die ihn umgeben.
23R. Ḥanina sagte: Wer da sagt, der Heilige, gepriesen sei er, sei übersehend, dessen Leben werde übersehen, denn es heißt:er ist ein Fels, vollkommen ist sein Tun, denn Recht sind alle seine Wege. R. Ḥana, nach anderen R. Šemuél b. Naḥmani, sagte: Es heißt:
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.