Bava Kamma — Blatt 4a
1gleicht nicht der Eigenheit der Zahnschädigung, wobei es einen Genuß hat, und die Eigenheit der Zahnschädigung, wobei [das Tier] nicht die Absicht der Schädigung hat, gleicht nicht der Eigenheit der Hornschädigung, wobei es die Absicht der Schädigung hat. —
2Ist etwa nicht durch [einen Schluß vom] Leichteren auf das Schwerere zu folgern: wenn man wegen der Zahnschädigung, wobei [das Tier] nicht die Absicht der Schädigung hat, ersatzpflichtig ist, um wieviel mehr wegen der Hornschädigung, wobei es die Absicht der Schädigung hat!? — Dies ist nötig, denn man könnte glauben, hierbei verhalte es sich ebenso wie bei einem Sklaven und einer Sklavin. Wie man für einen Sklaven und eine Sklavin nicht ersatzpflichtig ist, obgleich sie die Absicht der Schädigung haben, ebenso auch hierbei.
3R. Aši entgegnete: Bei einem Sklaven und einer Sklavin ist ja ein sehr gewichtiger Grund vorhanden: er könnte, wenn ihn sein Herr erzürnt, gehen und die Tenne eines anderen in Brand stecken, und so seinen Herrn zu einer Ersatzleistung von hundert Minen täglich bringen!? —
4Vielmehr, man entgegne wie folgt: die Eigenheit der Hornschädigung, wobei [das Tier] die Absicht der Schädigung hat, gleicht nicht der Eigenheit der Zahnschädigung, wobei es nicht die Absicht der Schädigung hat, und die Eigenheit der Zahnschädigung, wobei es einen Genuß hat, gleicht nicht der Eigenheit der Hornschädigung, wobei es keinen Genuß hat. —
5Wo bleibt die Fußschädigung, läßt er sie fort!? — [Die Worte:] ‘wenn sie Schaden angerichtet haben, so ist der Schädiger verpflichtet’, schließen die Fußschädigung ein. —
6Sollte er sie ausdrücklich lehren!?
7Vielmehr, erklärte Raba, unter ‘Ochs’ ist die Fußschädigung und unter ‘mabe͑h’ ist die Zahnschädigung zu verstehen. Er meint es wie folgt: die Eigenheit der Fußschädigung, die eine Fahrlässigkeit ist, gleicht nicht der Eigenheit der Zahnschädigung, die keine Fahrlässigkeit ist, und die Eigenheit der Zahnschädigung, wobei [das Tier] einen Genuß hat, gleicht nicht der Eigenheit der Fußschädigung, wobei es keinen Genuß hat. —
8Wo bleibt die Hornschädigung, läßt er sie fort!? — [Die Worte:] ‘wenn sie Schaden angerichtet haben, so ist der Schädiger verpflichtet’, schließen die Hornschädigung ein. —
9Sollte er sie ausdrücklich lehren!? — Er spricht nur von solchen, die schon zuerst als verwarnt gelten. nicht aber von solchen, die zuerst nicht verwarnt und erst später verwarnt sind. —
10Weshalb sagt Šemuél nicht wie Rabh!? — Er kann dir erwidern: wieso kann man sagen, darunter sei ein Mensch zu verstehen, er lehrt ja im Schlußsatze: der verwarnte Ochs, der Ochs des Schädigers im Gebiete des Beschädigten und der Mensch. —
11Sollte er auch von diesem in der ersten [Mišna] lehren!? — Er spricht nur von der Schädigung durch das Eigentum, nicht aber von der persönlich angerichteten Schädigung. —
12Und Rabh, vom Menschen lehrt er ja im Schlußsatze!? — Rabh kann dir erwidern: da wird er nur mit den Verwarnten aufgezählt. —
13Wie ist nach ihm die Verschiedenheit der Eigenheiten zu erklären? —
14Wie folgt: die Eigenheit des Ochsen, für den das Lösegeld zu zahlen ist, gleicht nicht der Eigenheit des Menschen, für den das Lösegeld nicht zu zahlen ist, und die Eigenheit des Menschen, der die vier Zahlungen zu leisten hat, gleicht nicht der Eigenheit des Ochsen, für den die vier Zahlungen nicht zu leisten sind. —
15«Das Gemeinsame an ihnen ist, es ist ihre Art, Schaden anzurichten.» Ist es denn die Art eines Ochsen, Schaden anzurichten!? Bei einem verwarnten. — Ist es denn die Art eines verwarnten Schaden anzurichten!? — Da eine Warnung erfolgt ist, so ist dies seine Art. —
16Ist es denn die Art eines Menschen, Schaden anzurichten!? — Bei einem Schlafenden. — Ist es denn die Art eines Schlafenden, Schaden anzurichten!? — Da er sich kauert und streckt, so ist dies seine Art. —
17«Ihre Bewachung liegt dir ob.» Ein Mensch hat sich ja selber zu bewachen!? —
18Qarna lehrte, es gebe vier Hauptarten von Schädigungen, zu denen er auch [die Schädigung durch] einen Menschen mitzählt; nach deiner Auffassung ist ja einzuwenden: der Mensch hat sich selber zu bewachen!? Vielmehr ist, wie R. Abahu zu einem Jünger gesagt hat: lies: ein Mensch hat sich selber zu bewachen,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.