Bava Kamma — Blatt 51a

1Nein, weil in solchen keine Stickluft vorhanden ist. – Wieso heißt es demnach, wenn sie beschädigt werden, sei er ersatzpflichtig, solche haben ja keine Stickluft!? – Ich will dir sagen, sie haben nicht genügend Stickluft, um den Tod herbeizuführen, wohl aber um eine Schädigung herbeizuführen.

2Er wandte ferner gegen ihn ein: Der Steinigungsraum war zwei Mann hoch, und hierzu wird gelehrt, zu diesen komme noch seine eigene Höhe hinzu, das sind drei. Wozu ist nun eine solche Höhe nötig, wenn man sagen wollte, auch bei weniger als zehn [Handbreiten] werde ein [tötlicher] Schlag herbeigeführt!? –

3Auch nach deiner Ansicht ist ja einzuwenden: sollte man ihn doch nur zehn [Handbreiten] hoch gemacht haben!? Vielmehr ist dies nach R. Naḥman zu erklären, denn R. Naḥman sagte im Namen des Rabba b. Abuha: Die Schrift sagt:du sollst deinen Nächsten lieben wie dich selbst, wähle für ihn einen leichten Tod. –

4Demnach sollte man ihn noch höher errichtet haben!? – Er würde verunstaltet werden.

5Er wandte ferner gegen ihn ein:Wenn jemand von diesemherunterfallen sollte, nicht aber in dieses.

6Wenn nämlich die Straße zehn Handbreiten höher ist, sodaß man aus dieser auf [das Dach] fallen kann, so ist er frei, wenn sie aber zehn Handbreiten tiefer ist, sodaß man [vom Dache] auf diese fallen kann, so ist er verpflichtet.

7Wozu sind nun zehn [Handbreiten] erforderlich, wenn man sagen wollte, auch bei weniger als zehn werde ein [tötlicher] Schlag herbeigeführt!? Dieser erwiderte: Anders ist es bei einem Hause, denn weniger als zehn [Handbreiten] ist es kein Haus mehr. –

8Demnach ist es ja auch jetzt keines, denn wenn es auch draußen zehn [Handbreiten] hoch ist, innen aber sind es ja keine zehn, da Gebälk und Estrich abzuziehen sind!? – Wenn er es innen ausgetieft hat. –

9Demnach kann es ja, auch wenn es außen keine zehn [Handbreiten] hat, innen zehn haben, wenn er es nämlich noch mehr ausgetieft hat!? –

10Vielmehr, folgendes ist der Grund R. Naḥmans: vom Bauche des Ochsen bis zur Erde sind es vier [Handbreiten], die Bewässerungsgrube hat sechs [Handbreiten], das sind also zehn; es ergibt sich somit, daß der Aufschlag aus einer Höhe von zehn [Handbreiten] erfolgt. –

11Wieso heißt es demnach in unserer Mišna: wie eine Grube zu töten geeignet und zehn Handbreiten tief ist, ebenso auch alles andere, was zu töten geeignet und zehn Handbreiten tief ist, auch sechs sind ja ausreichend!? –

12Ich will dir sagen, unsere Mišna spricht von dem Falle, wenn es in die Grube hineinpurzelt.

13WENN EINE GRUBE ZWEI TEILHABERN GEHÖRT UND DER EINE AN DIESER VORÜBERGEHT UND SIE NICHT ZUDECKT, UND DER ANDERE EBENFALLS, UND SIE NICHT ZUDECKT, SO IST DER ANDERE ERSATZPFLICHTIG.

14GEMARA. Wieso kann eine Grube zwei Teilhabern gehören? Allerdings kann es vorkommen, wenn wir der Ansicht R. A͑qibas sind, welcher sagt, man sei für eine Grube auf eigenem Gebiete ersatzpflichtig, wenn nämlich der Hof samt der Grube beiden gehörte und sie den Hof und nicht die Grube preisgegeben haben;

15wenn wir aber der Ansicht sind, man sei für eine Grube auf eigenem Gebiete nicht ersatzpflichtig, so kann man ja nur für eine auf öffentlichem Gebiete ersatzpflichtig sein, wieso kann nun eine Grube auf öffentlichem Gebiete zwei Besitzer haben?

16Wenn sie etwa einen Vertreter beauftragt haben, für sie eine Grube zu graben, und er dies getan hat, so gibt es ja keinen Vertreter für eine verbotene Handlung. Und wenn etwa der eine fünf und der andere fünf [Handbreiten] gegraben hat, so ist ja die Tätigkeit des ersteren aufgehoben worden.

17Allerdings kann dies nach Rabbi hinsichtlich der Schädigung vorkommen, wieso aber kann dies nach Rabbi hinsichtlich des Todes und nach den Rabbanan sowohl hinsichtlich des Todes als auch hinsichtlich der Schädigung vorkommen!?

18R. Joḥanan erwiderte: Wenn sie zusammen den [letzten] Erdklumpen herausgenommen und sie auf zehn [Handbreiten] ergänzt haben.

19Was ist das für [ein Streit zwischen] Rabbi und den Rabbanan? – Es wird gelehrt: Wenn jemand eine Grube von neun [Handbreiten] gegraben und ein anderer gekommen und sie auf zehn ergänzt hat, so ist der andere ersatzpflichtig. Rabbi sagt, der andere bei einem Todesfalle, und beide bei einer Beschädigung. –

20Was ist der Grund der Rabbanan? – Die Schrift sagt:wenn jemand [eine Grube] öffnet oder gräbt, und da man, wenn man wegen des Öffnens ersatzpflichtig ist, um so mehr wegen des Grabens ersatzpflichtig ist, so schließt dies den Fall ein, wenn einer das Graben des anderen fortsetzt; er hat dadurch die Tätigkeit des ersteren aufgehoben. –

21Und Rabbi!? – Er kann dir erwidern: dies ist nötig, wie wir bereits gesagt haben. – Auch nach den Rabbanan ist es ja dieserhalb nötig!? –

22Vielmehr, folgendes ist der Grund der Rabbanan: die Schrift sagt: wenn jemand eine Grube gräbt, einer und nicht zwei. –

23Und Rabbi!? – Hieraus entnimmt er folgendes: wenn jemand eine Grube gräbt, nicht aber, wenn ein Ochs eine Grube gräbt. –

24Und die Rabbanan!? – [Die Worte] jemand eine Grube kommen zweimal vor. –

25Und Rabbi!? – Da sie bei dem einen gebraucht werden, so werden sie auch beim anderen gebraucht. –

26Woher, daß dies darauf hindeutet, daß der andere ersatzpflichtig ist, vielleicht darauf, daß der erste ersatzpflichtig ist!? –

27Dies ist nicht einleuchtend, denn die Schrift sagt: und das tote soll ihm gehören, dem, der den Tod herbeigeführt hat. –

28Aber [die Worte:] und das tote soll ihm gehören, sind ja für eine Lehre Rabas nötig!? Raba sagte nämlich: Wenn ein für das Heiligtum untauglich gewordener Ochs in eine Grube gefallen ist, so ist der Eigentümer ersatzfrei, denn es heißt: und das tote soll ihm gehören, nur wenn das tote ihm [unbeschränkt] gehört. –

29Ich will dir sagen, ist es etwa nicht selbstverständlich, daß hier von dem gesprochen wird, der den Tod herbeigeführt hat!?

30Die Rabbanan lehrten: Wenn jemand eine Grube von zehn [Handbreiten] gegraben hat, und darauf ein anderer kommt und sie auf zwanzig ergänzt, und darauf ein dritter und sie auf dreißig ergänzt, so sind sie alle ersatzpflichtig. – Ich will auf einen Widerspruch hinweisen: Wenn jemand eine Grube von zehn [Handbreiten] gegraben hat, und ein anderer kommt und sie auskalkt und anstreicht, so ist der andere ersatzpflichtig.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.