Bava Kamma — Blatt 51b
1Es wäre also anzunehmen, eine Lehre vertrete die Ansicht Rabbis und die andere die der Rabbanan.
2R. Zebid erwiderte: Beide vertreten die Ansicht der Rabbanan, denn die Rabbanan sind der Ansicht, der letzte sei schuldig, nur in dem Falle, wenn der erste die den Tod herbeiführende Tiefe nicht gegraben hat, wenn aber der erste die den Tod herbeiführende Tiefe gegraben hat, pflichten auch die Rabbanan bei, daß alle ersatzpflichtig sind. –
3Aber beim Falle vom Auskalken und Anstreichen hat ja der erste die den Tod herbeiführende Tiefe gegraben, dennoch lehrt er, der letzte sei ersatzpflichtig!? – Ich will dir sagen, diese spricht von dem Falle, wenn sie nicht genügend Stickluft hatte, um den Tod herbeizuführen, und der andere die den Tod herbeiführende Stickluft hinzugefügt hat.
4Manche lesen: R. Zebid erwiderte: Beide vertreten die Ansicht Rabbis; die eine, die lehrt, alle seien ersatzpflichtig, stimmt ja, und die andere, die lehrt, der letzte sei ersatzpflichtig, spricht von dem Falle, wenn die Stickluft weder den Tod noch eine Beschädigung herbeiführen konnte, und der andere Stickluft hinzugefügt hat sowohl für den Tod als auch für eine Schädigung.
5Raba sagte: Wenn jemand einen Stein vor eine Grube hingelegt hat, und sie dadurch auf zehn [Handbreiten] ergänzt, so haben wir den Streit zwischen Rabbi und den Rabbanan. –
6Selbstverständlich!? – Man könnte glauben, nur wenn er sie unten erweitert, wo also die von ihm herbeigeführte Stickluft den Tod verursacht hat, nicht aber wenn oben, wo die nicht von ihm herbeigeführte Stickluft den Tod verursacht hat, so lehrt er uns.
7Raba fragte: Wie ist es, wenn er seine Handbreite verstopft oder seine Steine fortgenommen hat; sagen wir, er hat das, was er zugefügt hatte,
8fortgenommen, oder aber sagen wir, die Tätigkeit des ersten ist aufgehoben und sie befindet sich nun vollständig in seinem Besitze? – Dies bleibt unentschieden.
9Rabba b. Bar Ḥana sagte im Namen des Šemuél b. Martha: Wenn die Grube acht Handbreiten tief ist und zwei mit Wasser gefüllt sind, so ist er ersatzpflichtig, weil eine Handbreite Wasser zwei [Handbreiten] Luft entspricht.
10Sie fragten: Wie ist es, wenn die Grube neun [Handbreiten] tief und eine mit Wasser gefüllt ist; sagen wir, das Wasser habe, da es wenig ist, keine Stickluft, oder aber ist, da sie tiefer ist, genügend Stickluft vorhanden?
11Wie ist es ferner, wenn die Grube sieben Handbreiten tief ist und drei mit Wasser gefüllt sind; hat sie genügend Stickluft, da mehr Wasser vorhanden ist, oder hat sie nicht genügend Stickluft, da sie nicht tief genug ist? – Dies bleibt unentschieden.
12R. Šezbi fragte Rabba: Wie ist es, wenn jemand [eine Grube] verbreitert hat? Dieser erwiderte: Er hat die Stickluft vermindert. Jener entgegnete; Im Gegenteil, er hat ja die Schädigung genähert!?
13Vielmehr, erklärte R. Aši, wir sehen nun, ist [das Vieh] infolge der Stickluft verendet, so hat er ja diese vermindert, und ist es infolge des Schlages verendet, so hat er ja die Schädigung genähert. Manche lesen: R. Aši sagte: Wir sehen nun, ist es von dieser Seite hineingefallen, so hat er ja die Schädigung genähert, und ist es von der anderen Seite hineingefallen, so hat er ja die Stickluft vermindert.
14Es wurde gelehrt: Über eine Grube, die ebenso tief wie breit ist, streiten Rabba und R. Joseph im Namen des Rabba b. Bar Ḥana im Namen R. Manis; einer sagt, [eine Grube] habe nur dann keine Stickluft, wenn sie breiter ist als tief, und einer sagt, sie habe nur dann Stickluft, wenn sie tiefer ist als breit.
15UND DER EINE AN DIESER VORÜBERGEHT UND SIE NICHT ZUDECKT. Wann hört die Verantwortung des ersten auf? Rabba und R. Joseph sagten beide im Namen des Rabba b. Bar Ḥana im Namen R. Minas; einer sagt, sobald er [den anderen die Grube] benutzend zurückläßt, und einer sagt, sobald er ihm den Deckel übergibt.
16Nach den folgenden Tannaím: Wenn jemand Wasser aus einem Brunnen schöpft und ein anderer herankommt und zu ihm spricht: laß mich, ich will Wasser aus dem Brunnen schöpfen, so ist jener, sobald er diesen bei der Benutzung zurückläßt, nicht mehr verantwortlich; R. Elie͑zer b. Ja͑qob sagt, sobald er ihm den Deckel übergeben hat. –
17Worin besteht ihr Streit? – R. Elie͑zer b. Ja͑qob ist der Ansicht, es gebe eine fiktive Sonderung,
18somit schöpft der eine seines und der andere seines, und die Rabbanan sind der Ansicht, es gebe keine fiktive Sonderung.
19Rabina sagte: Sie vertreten hierbei ihre Ansichten, denn wir haben gelernt: Wenn Teilhaber sich den Genuß von einander abgeloben, so dürfen sie den [gemeinsamen] Hof nicht benutzen. R. Elie͑zer b. Ja͑qob sagt, der eine betrete das seine und der andere betrete das seine.
20Auch hierbei besteht ihr Streit in folgendem: R. Elie͑zer b. Ja͑qob ist der Ansicht, es gebe eine fiktive Sonderung, somit betritt der eine das seine und der andere das seine, und die Rabbanan sind der Ansicht, es gebe keine fiktive Sonderung.
21R. Elea͑zar sagte: Wenn jemand seinem Nächsten einen Brunnen verkauft, so hat ihn dieser geeignet, sobald jener ihm den Deckel übergeben hat. – In welchem Falle: wenn durch Geld, so sollte er ihn doch durch das Geld erwerben, und wenn durch Besitznahme, so sollte er ihn doch durch die Besitznahme erwerben!? –
22Tatsächlich, wenn durch Besitznahme; er müßte aber zu ihm sagen: geh, nimm ihn in Besitz und erwirb ihn, und sobald er ihm den Deckel übergeben hat, so ist es ebenso, als würde er zu ihm gesagt haben: geh, nimm ihn in Besitz und erwirb ihn.
23R. Jehošua͑ b. Levi sagte: Wenn jemand seinem Nächsten ein Haus verkauft,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.