Bava Kamma — Blatt 52b

1und nicht gehörig für Kamele. Ferner: sind da Kamele vorhanden, wieso ist er ersatzfrei, es ist ja sein Verschulden, und sind da keine Kamele vorhanden, so ist es ja selbstverständlich, da dies ein Mißgeschick ist. Doch wohl in dem Falle, wenn sie da zeitweise kommen; wenn nämlich Kamele gekommen sind und [den Deckel] beschädigt haben und darauf Ochsen kommen und hineinfallen. Er lehrt also, daß er ersatzfrei sei; demnach gilt dies, da dann keine vorhanden waren, als Mißgeschick. –

2Ich will dir sagen, tatsächlich gehörig sowohl für Ochsen als auch für Kamele, wenn du aber einwendest, wieso sie denn hineingefallen sind, so erklärte R. Jiçḥaq b. Bar Ḥana: wenn [der Deckel] innen wurmstichig wurde. –

3Komm und höre: Wenn er sie aber nicht gehörig zugedeckt hat und ein Ochs oder ein Esel in diese hineinfällt und verendet, so ist er ersatzpflichtig. In weichem Falle: wollte man sagen, nicht gehörig sowohl für Ochsen als auch für Kamele, so ist dies ja selbstverständlich und es braucht nicht gelehrt zu werden, daß er ersatzpflichtig sei; doch wohl gehörig für Ochsen und nicht gehörig für Kamele. Ferner: sind da Kamele vorhanden, so ist es ja sein Verschulden, und sind da keine Kamele vorhanden, so ist es ja ein Mißgeschick.

4Doch wohl, wenn sie da zeitweise kommen; wenn nämlich Kamele gekommen sind und [den Deckel] beschädigt haben und darauf Ochsen kommen und hineinfallen. Er lehrt also, daß er ersatzpflichtig sei; demnach gilt dies, da sie zeitweise kommen, als sein Verschulden, weil er daran denken sollte. –

5Tatsächlich gehörig nur für Ochsen und nicht für Kamele, und zwar, wenn da Kamele vorhanden sind; wenn du aber einwendest, dies sei ja sein Verschulden, [so ist zu erwidern:] da er im Anfangsatze von dem Falle lehrt, wenn er sie gehörig zugedeckt hat, so lehrt er im Schlußsatze von dem Falle, wenn er sie nicht gehörig zugedeckt hat.

6Manche sagen: Dieser Fall ist überhaupt nicht fraglich, denn da [Kamele] zeitweise kommen, so ist dies sein Verschulden, weil er damit rechnen sollte,

7und die Frage lautet vielmehr wie folgt: Wie ist es, wenn er [die Grube] zugedeckt hat mit einem Deckel, der vor Ochsen und nicht vor Kamelen Stand halten kann, und Kamele da vorhanden sind, dieser aber innen wurmstichig geworden ist; sagen wir, da es sein Verschulden wäre, falls es durch Kamele erfolgt wäre, so ist es sein Verschulden, auch wenn es durch Wurmstichigkeit erfolgt ist, oder sagen wir dies nicht? –

8Komm und höre: Wenn er sie gehörig zugedeckt hat und ein Ochs oder ein Esel in diese hineinfällt und verendet, so ist er ersatzfrei. Hierzu wird gelehrt: R. Jiçḥaq b. Bar Ḥana erklärte: Wenn [der Deckel] innen wurmstichig wurde. In welchem Falle: wollte man sagen, gehörig sowohl für Ochsen als auch für Kamele, so ist es ja, wenn [der Deckel] innen wurmstichig wurde, selbstverständlich, daß er frei ist, was kann er denn dafür!?

9Doch wohl gehörig für Ochsen und nicht gehörig für Kamele, und zwar, wenn Kamele da vorhanden sind und [der Deckel] innen wurmstichig wurde, und er lehrt, daß er ersatzfrei sei. Hieraus also, daß wir nicht sagen, da es sein Verschulden wäre, wenn es durch Kamele erfolgt wäre, so ist es sein Verschulden, auch wenn es durch Wurmstichigkeit erfolgt ist. –

10Nein, tatsächlich gehörig sowohl für Kamele als auch für Ochsen, und zwar, wenn [der Deckel] von innen wurmstichig wurde; wenn du aber einwendest, er könne ja nicht dafür, daß er wurmstichig wurde, [so ist zu erwidern:] man könnte glauben, er sollte hingehen und ihn untersuchen, so lehrt er uns. –

11Komm und höre: Wenn er sie aber nicht gehörig zugedeckt hat, und ein Ochs oder ein Esel in diese hineinfällt und verendet, so ist er ersatzpflichtig. In welchem Falle: wollte man sagen, nicht gehörig, weder für Ochsen noch für Kamele, so braucht er ja nicht zu lehren, daß er ersatzpflichtig sei;

12doch wohl gehörig für Ochsen und nicht gehörig für Kamele. Ferner: sind da Kamele vorhanden, so ist es ja sein Verschulden, und sind da keine Kamele vorhanden, so ist es ja ein Mißgeschick. Doch wohl, wenn da Kamele vorhanden sind und [der Deckel] innen wurmstichig wurde, und er lehrt, daß er ersatzpflichtig sei. Hieraus also, daß wir sagen, da es sein Verschulden wäre, wenn es durch Kamele erfolgt wäre, so ist es sein Verschulden, auch wenn es durch Wurmstichigkeit erfolgt ist. –

13Nein, tatsächlich gehörig für Ochsen und nicht gehörig für Kamele, und Kamele da vorhanden sind, und zwar, wenn Kamele gekommen sind und [den Deckel] beschädigt haben, und darauf Ochsen gekommen und hineingefallen sind; wenn du aber einwendest, dies sei ja selbstverständlich, da es sein Verschulden ist, [so ist zu erwidern:] da er im Anfangsatze von dem Falle lehrt, wenn er sie gehörig zugedeckt hat, so lehrt er im Schlußsatze von dem Falle, wenn er sie nicht gehörig zugedeckt hat. –

14R. Ada b. Ahaba sagte: Nach R. Jehuda ist er frei nur für die Hälfte des Verwarntseins, während die Hälfte des Nichtverwarntseins beim ursprünglichen Zustande verbleibt.

15FÄLLT &C. VORWÄRTS HINEIN &C. Rabh sagte: Vorwärts, wörtlich, wenn aufs Gesicht, und rückwärts, wörtlich, wenn auf den Rücken;

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.