Bava Kamma — Blatt 53a
1in beiden Fällen, wenn er in die Grube gefallen ist.
2Rabh vertritt hierbei seine Ansicht, denn Rabh sagte, daß die Tora ihn bei der Grubenschädigung nur für die Stickluft ersatzpflichtig gemacht habe, und nicht für den Schlag.
3Šemuél sagte: Wenn er in die Grube [gefallen ist], so ist er ersatzpflichtig, einerlei ob aufs Gesicht oder auf den Rücken.
4Šemuél vertritt hierbei seine Ansicht, denn er sagte, [man sei ersatzpflichtig] für die Stickluft, und um so mehr für den Schlag. Ersatzfrei ist man, wenn er durch den Schall des Grabens rückwärts gestürzt ist, nur in dem Falle, wenn er durch die Grube gestrauchelt und hinter der Grube außerhalb derselben gestürzt ist.
5Man wandte ein: Wenn in die Grube, so ist er ersatzpflichtig, ob vorwärts oder rückwärts!? Dies ist eine Widerlegung Rabhs.
6R. Ḥisda erwiderte: Rabh pflichtet bei, daß man ersatzpflichtig sei, wenn die Grube sich auf seinem Gebiete befindet, weil [der Geschädigte] zu ihm sagen kann: wie du es auch nimmst: ist er durch die Stickluft verendet, so gehört sie ja dir, und ist er durch den Schlag verendet, so gehört sie ja ebenfalls dir.
7Rabba erklärte: Hier handelt es sich um den Fall, wenn er sich umgedreht hat; wenn er zuerst aufs Gesicht gefallen und sich dann umgedreht und auf den Rücken aufgeschlagen ist. Die Wirkung der Stickluft bleibt bestehen.
8R. Joseph erklärte: Hier handelt es sich um die Beschädigung des Brunnens durch den Ochsen, wenn er nämlich das Wasser verpestet hat; [der Eigentümer] ist ersatzpflichtig, einerlei ob er vorwärts oder rückwärts gefallen ist.
9R. Ḥananja rezitierte eine Lehre als Stütze für Rabh.Und hineinfällt, nur wenn er auf gewöhnliche Art hineingefallen ist; hieraus folgerten sie, daß er, wenn er durch den Schall des Grabens vorwärts hineingefallen ist, ersatzpflichtig, und wenn rückwärts, ersatzfrei sei; in beiden Fällen, wenn er in die Grube gefallen ist.
10Der Meister sagte: Wenn er durch den Schall des Grabens vorwärts hineingefallen ist, sei er ersatzpflichtig. Weshalb denn, er kann ja sagen: der Grabende hat dies veranlaßt!? R. Šimi b. Aši erwiderte: Hier ist die Ansicht R. Nathans vertreten, welcher sagt, der Eigentümer der Grube habe den Schaden angerichtet, und wenn von dem einen kein Ersatz einzuziehen ist, so ziehe man ihn vom anderen ein.
11Es wird nämlich gelehrt: Wenn ein Ochs einen anderen in eine Grube hineingestoßen hat, so ist der Eigentümer des Ochsen ersatzpflichtig und der Eigentümer der Grube ersatzfrei; R. Nathan sagt, der Eigentümer des Ochsen zahle die Hälfte und der Eigentümer der Grube zahle die Hälfte. –
12Es wird ja aber gelehrt; R. Nathan sagt, der Eigentümer der Grube zahle drei Viertel und der Eigentümer des Ochsen zahle ein Viertel!? – Das ist kein Einwand; das eine spricht von einem nicht verwarnten und das andere spricht von einem verwarnten. –
13Welcher Ansicht ist er hinsichtlich des nicht verwarnten: ist er der Ansicht, jeder habe den ganzen Schaden angerichtet, so sollte doch jeder die Hälfte zahlen,
14und ist er der Ansicht, jeder habe die Hälfte des Schadens angerichtet, so sollte doch der Eigentümer der Grube die Hälfte und der Eigentümer des Ochsen ein Viertel zahlen und jener ein Viertel verlieren!?
15Raba erwiderte: R. Nathan war Richter und war in Rechtssachen gründlich; tatsächlich ist er der Ansicht, jeder habe den ganzen Schaden angerichtet, wenn du aber einwendest, so sollte doch jeder die Hälfte des Schadens zahlen, [so ist zu erwidern:] der Eigentümer des Ochsen kann zum Eigentümer der Grube sagen: was nützt mir nun die Beteiligung!?
16Wenn du aber willst, sage ich: tatsächlich ist er der Ansicht, jeder habe die Hälfte des Schadens angerichtet, wenn du aber einwendest, demnach sollte doch der Eigentümer der Grube die Hälfte und der Eigentümer des Ochsen ein Viertel zahlen und jener ein Viertel verlieren, [so ist zu erwidern:] weil der Eigentümer des Ochsen zum Eigentümer der Grube sagen kann: ich habe meinen Ochsen in deiner Grube gefunden und du hast ihn getötet; was ich von jenem einziehen kann, ziehe ich ein, und was ich von jenem nicht einziehen kann, ziehe ich von dir ein.
17Raba sagte: Wenn jemand einen Stein an der Mündung einer Grube hingelegt hat und ein Ochs kommt und an diesem strauchelt und in die Grube fällt, so haben wir den Streit zwischen R. Nathan und den Rabbanan. – Selbstverständlich!? –
18Man könnte glauben, dies gelte nur von jenem Falle, weil der Eigentümer der Grube zum Eigentümer des Ochsen sagen kann: dein Ochs würde ihn getötet haben, auch wenn meine Grube nicht da wäre, während hierbei der Eigentümer des Steines zum Eigentümer der Grube sagen kann: wenn nicht deine Grube, würde mein Stein überhaupt nichts getan haben, denn wenn er an diesem gestrauchelt wäre, würde er sich wieder aufgerichtet haben, so lehrt er uns, daß dieser ihm erwidern könne: wenn nicht dein Stein, würde er nicht in die Grube gefallen sein.
19Es wurde gelehrt:
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.