Bava Kamma — Blatt 53b
1Wenn ein gewöhnlicher Ochs und ein für das Heiligtum untauglich gewordener Ochs zusammen einen anderen niedergestoßen haben, so ist, wie Abajje sagt, die Hälfte des Schadens, und wie Rabina sagt, ein Viertel des Schadens zu zahlen.
2Beide sprechen sie von einem nicht verwarnten, denn einer ist der Ansicht der Rabbanan und einer ist der Ansicht R. Nathans.
3Wenn du aber willst, sage ich: beide sind sie der Ansicht der Rabbanan, denn einer spricht von einem nicht verwarnten und einer spricht von einem verwarnten.
4Manche lesen: so ist, wie Abajje sagt, die Hälfte des Schadens, und wie Rabina sagt, der ganze Schaden zu zahlen. Beide sprechen sie von einem verwarnten, denn einer ist der Ansicht der Rabbanan und einer ist der Ansicht R. Nathans.
5Wenn du aber willst, sage ich: beide sind sie der Ansicht R. Nathans, denn einer spricht von einem verwarnten und einer von einem nicht verwarnten.
6Raba sagte: Wenn ein Ochs und ein Mensch zusammen jemand in eine Grube gestoßen haben, so sind hinsichtlich der Schädigung alle schuldig, hinsichtlich der vier Zahlungen und des Ersatzes für die Kinder ist der Mensch schuldig und [die Eigentümer] des Ochsen und der Grube frei,
7hinsichtlich des Lösegeldes und der dreißig [Šeqel] für einen Sklaven ist [der Eigentümer] des Ochsen schuldig und der Mensch und [der Eigentümer] der Grube frei, und hinsichtlich Geräte und eines für das Heiligtum untauglich gewordenen Ochsen ist der Mensch und [der Eigentümer] des Ochsen ersatzpflichtig und der der Grube ersatzfrei. –
8Aus welchem Grunde? – Die Schrift sagt:und der tote soll ihm gehören, nur wenn der tote ihm [unbeschränkt] gehört, ausgenommen ist dieser, wo der tote nicht [unbeschränkt] ihm gehört. –
9Demnach wäre dies Raba entschieden, aber dies war ja Raba fraglich!? Raba fragte nämlich: Wie ist es, wenn ein für das Heiligtum untauglich gewordener Ochs in eine Grube gefallen ist: deuten [die Worte:] und der tote soll ihm gehören, darauf hin, daß dies nur von dem Falle gelte, wenn der tote [unbeschränkt] ihm gehört, ausgenommen ist dieser, wo der tote ihm nicht [unbeschränkt] gehört, oder aber deuten [die Worte:] und der tote soll ihm gehören, darauf, daß der Eigentümer das Aas behalten müsse? –
10Nachdem er so gefragt hatte, entschied er es. –
11Woher entnimmt er demnach, daß der Eigentümer das Aas behalten müsse? – Dies folgert er aus [den Worten:] der tote soll ihm gehören, die bei der Schädigung durch einen Ochsen gebraucht werden. – Was veranlaßt dich nun, aus [den Worten:] und der tote soll ihm gehören, die bei der Schädigung durch einen Ochsen gebraucht werden, zu entnehmen, daß der Eigentümer das Aas behalten müsse, und aus [den Worten:] und der tote soll ihm gehören, die bei der Grubenschädigung gebraucht werden, zu entnehmen, daß dies nur von dem Falle gelte, wenn der tote ihm [unbeschränkt] gehört, vielleicht entgegengesetzt!? –
12Es ist einleuchtend, daß man bei der Grubenschädigung frei ist, da man bei dieser auch für Geräte nicht ersatzpflichtig ist. – Im Gegenteil, man sollte doch bei der Schädigung durch einen Ochsen frei sein, da man bei dieser auch von der Hälfte des Schadens frei ist!? – Wir finden es aber nicht vom ganzen Schaden.
13WENN DA EIN OCHS MIT SEINEM JOCHE HINEINFÄLLT UND DIESES ZERBRICHT &C. Unsere Mišna vertritt somit nicht die Ansicht R. Jehudas, denn es wird gelehrt, nach R. Jehuda sei man auch bei der Grubenschädigung für Geräte ersatzpflichtig. –
14Was ist der Grund der Rabbanan? – Die Schrift sagt:und da ein Ochs oder ein Esel hineinfällt, ein Ochs, aber kein Mensch, ein Esel, aber keine Geräte. – Und R. Jehuda? – Das oder schließt Geräte ein. – Und die Rabbanan? –
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.