Bava Kamma — Blatt 55b

1WENN JEMAND KLEINVIEH IN DEN PFERCH HINEINGEBRACHT UND VOR IHM GEHÖRIG ABGESCHLOSSEN HAT, UND ES HERAUSKOMMT UND SCHADEN ANRICHTET, SO IST ER ERSATZFREI; WENN ER ABER VOR IHM NICHT GEHÖRIG ABGESCHLOSSEN HAT UND ES HERAUSKOMMT UND SCHADEN ANRICHTET, SO IST ER ERSATZPFLICHTIG.

2WENN ES NACHTS AUSBRICHT ODER RÄUBER EINBRECHEN, UND ES HERAUSKOMMT UND SCHADEN ANRICHTET, SO IST ER ERSATZFREI. HABEN RÄUBER ES HERAUSGEFÜHRT, SO SIND DIE RÄUBER ERSATZPFLICHTIG.

3WENN ER ES DER SONNENHITZE AUSGESETZT ODER EINEM TAUBEN, BLÖDEN ODER MINDERJÄHRIGEN ÜBERGEBEN HAT, UND ES FORTLÄUFT UND SCHADEN ANRICHTET, SO IST ER ERSATZPFLICHTIG.

4HAT ER ES EINEM HIRTEN ÜBERGEBEN, SO TRITT DER HIRT AN SEINE STELLE.

5WENN ES IN EINEN GARTEN FÄLLT UND DA GENIESST, SO IST DER GENUSS ZU BEZAHLEN; WENN ES ABER AUF GEWÖHNLICHE WEISE HINABSTEIGT UND SCHADEN ANRICHTET, SO IST DER SCHADEN ZU BEZAHLEN. AUF WELCHE WEISE IST DER SCHADEN ZU BEZAHLEN? MAN SCHÄTZE DIESE SEÁFLÄCHE IM FELDE, WIEVIEL SIE VORHER WERT WAR UND WIEVIEL SIE JETZT WERT IST.

6R. ŠIMO͑N SAGT, HAT ES REIFE FRÜCHTE GEFRESSEN, SO IST FÜR REIFE FRÜCHTE ZU BEZAHLEN; IST ES EINE SEÁ, SO IST EINE SEÁ, UND SIND ES ZWEI SEÁ, SO SIND ZWEI SEÁ [ZU BEZAHLEN].

7GEMARA. Die Rabbanan lehrten: Was heißt gehörig und was heißt nicht gehörig? Wenn die Tür vor einem gewöhnlichen Winde standhalten kann, so heißt dies gehörig, und wenn sie vor einem gewöhnlichen Winde nicht standhalten kann, so heißt dies nicht gehörig.

8R. Mani b. Paṭiš sagte: Wer ist der Autor, welcher sagt, für ein Verwarntes reiche eine leichte Bewachung aus? Es ist R. Jehuda, denn wir haben gelernt: Wenn der Eigentümer ihn mit dem Halfter angebunden und vor ihm [die Tür] gehörig abgeschlossen hat, und er dennoch herausgekommen ist und Schaden angerichtet, so ist er, ob verwarnt oder nicht verwarnt, ersatzpflichtig – so R. Meír;

9R. Jehuda sagt, wegen eines nicht verwarnten sei er ersatzpflichtig, und wegen eines verwarnten sei er ersatzfrei, denn es heißt: und sein Eigentümer ihn nicht bewacht, und dies ist eine Bewachung. R. Elie͑zer sagt, für einen solchen gebe es keine andere Bewachung als das Messer. –

10Du kannst auch sagen, es sei R. Meír, denn bei der Zahnschädigung und der Fußschädigung ist es anders, da die Tora ihre Bewachung erleichtert hat. R. Elea͑zar sagte nämlich, und wie manche sagen, wurde es in einer Barajtha gelehrt: Bei vier Dingen erleichterte die Tora die Bewachung, und zwar: bei der Grubenschädigung, bei der Feuerschädigung, bei der Zahnschädigung und bei der Fußschädigung.

11Bei der Grubenschädigung, denn es heißt: wenn jemand eine Grube öffnet oder eine Grube gräbt und sie nicht zudeckt; wenn er sie aber zudeckt, so ist er ersatzfrei.

12Bei der Feuerschädigung, denn es heißt:so soll der, der den Brand angestiftet hat, bezahlen; nur wenn er nach Art eines Brandstifters verfahren ist.

13Bei der Zahnschädigung, denn es heißt:und in einem fremden Felde abweiden läßt; nur wenn es so geschehen ist, als hätte er selber die Abweidung veranlaßt.

14Bei der Fußschädigung, denn es heißt: und heraufschickt; nur wenn es so geschehen ist, als hätte er es direkt heraufgeschickt.

15Ferner wird auch gelehrt: Und heraufschickt, das ist die Fußschädigung, denn es heißt:die den Fuß der Ochsen und der Esel schikken. Und abweiden läßt, das ist die Zahnschädigung, denn es heißt: wie es abweidet der Zahn, bis es ganz aus ist.

16Nur wenn es so geschehen ist, als hätte er selber es heraufgeschickt und er selber es abweiden lassen, sonst aber nicht.

17Rabba sagte: Dies ist auch aus unserer Mišna zu entnehmen, denn sie lehrt dies vom Kleinvieh. Merke, er handelt ja fortlaufend vom Ochsen, somit sollte er auch dies vom Ochsen lehren, weshalb lehrt er es vom Kleinvieh?

18Doch wohl aus dem Grunde, weil die Schrift bei der Bewachung desselben erleichtert hat, weil beim Kleinvieh nichts von der Hornschädigung geschrieben ist, sondern nur von der Zahnschädigung und der Fußschädigung. Er lehrt es uns also von diesen, die von vornherein als verwarnt gelten.

19Es wird gelehrt: R. Jehošua͑ sagte: Wegen vier Handlungen ist man beim menschlichen Gerichte frei und beim himmlischen Gerichte schuldig, und zwar: wer einen Zaun vor dem Vieh seines Nächsten niederreißt, wer das Halmgetreide seines Nächsten gegen das Feuer heranbiegt, wer Falschzeugen mietet, für ihn Zeugnis abzulegen, und wer für seinen Nächsten Zeugnis ablegen kann und nicht ablegt.

20Der Meister sagte: Wer einen Zaun vor dem Vieh seines Nächsten niederreißt. In welchem Falle: wollte man sagen, wenn es eine gute Wand ist, so sollte er doch auch beim menschlichen Gerichte schuldig sein!? –

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.