Bava Kamma — Blatt 56a
1Vielmehr, wenn es eine schadhafte Wand ist.
2Der Meister sagte: Wer das Halmgetreide seines Nächsten gegen das Feuer biegt. In welchem Falle: wollte man sagen, wenn [das Feuer] es dann durch einen gewöhnlichen Wind erreichen kann, so sollte er auch beim menschlichen Gerichte schuldig sein!? – Vielmehr, wenn [das Feuer] es dann nur durch einen ungewöhnlichen Wind erreichen kann.
3Raba sagte: Wenn ein Ochs und ein Mensch zusammen jemand in eine Grube gestoßen haben, so sind hinsichtlich der Schädigung alle schuldig, hinsichtlich der vier Zahlungen und des Ersatzes für die Kinder ist der Mensch schuldig und [die Eigentümer] des Ochsen und der Grube frei,
4Der Meister sagte: Wer Falschzeugen mietet, für ihn Zeugnis abzulegen. In welchem Falle: wollte man sagen, für sich selbst, so wird er ja zur Zahlung verurteilt und ist somit auch beim menschlichen Gerichte schuldig!? – Vielmehr, wenn für seinen Nächsten.
5«Wenn jemand für seinen Nächsten Zeugnis ablegen kann und dies nicht ablegt.» In welchem Falle: wollte man sagen, wenn es zwei sind, so ist es ja selbstverständlich, dies ist ja [ein Verbot] der Tora:wenn er nicht sagt, so ladet er Sünde auf sich!? –
6Vielmehr, wenn er allein ist.
7Gibt es denn weiter keine mehr, es gibt ja noch folgendes: Wer das Entsündigungswasser oder die Entsündigungskuh zur Arbeit verwendet, ist beim menschlichen Gerichte frei und beim himmlischen Gerichte schuldig.
8Ferner: wer einem Vieh seines Nächsten Gift verabreicht, ist beim menschlichen Gerichte frei und beim himmlischen Gerichte schuldig.
9Ferner: wer durch einen Tauben, Blöden oder Minderjährigen einen Feuerschaden anrichtet, ist beim menschlichen Gerichte frei und beim himmlischen Gerichte schuldig.
10Ferner: wer seinen Nächsten erschreckt, ist beim menschlichen Gerichte frei und beim himmlischen Gerichte schuldig.
11Ferner: wenn einem ein Krug auf der Straße zerbricht und er ihn nicht fortschafft, oder einem sein Kamel stürzt und er es nicht aufrichtet, so ist er nach R. Meír für den dadurch entstehenden Schaden ersatzpflichtig, die Weisen sagen, er sei beim menschlichen Gerichte frei und beim himmlischen Gerichte schuldig. –
12Freilich gibt es viele [solcher Handlungen], diese aber müssen besonders gelehrt werden; man könnte nämlich glauben, wegen dieser sei man nicht einmal beim himmlischen Gerichte schuldig, so lehrt er uns.
13Bezüglich des Niederreißens eines Zaunes vor dem Vieh seines Nächsten könnte man glauben, da dieser zum Niederreißen bestimmt ist, habe er nichts [Unrechtes] getan, und sei auch beim himmlischen Gerichte frei, so lehrt er uns.
14Bezüglich des Heranbiegens des Halmgetreides seines Nächsten könnte man glauben, da er zu jenem sagen kann, er habe nicht gewußt, daß ein ungewöhnlicher Wind kommen werde, sei er nicht einmal beim himmlischen Gerichte schuldig, so lehrt er uns.
15Und nach R. Aši, welcher erklärt, hier werde von dem Falle gelehrt, wenn er es verborgen hat, könnte man glauben, er könne zu ihm sagen, er habe es nur zugedeckt, und sei somit nicht einmal beim himmlischen Gerichte schuldig, so lehrt er uns.
16Hinsichtlich des Mietens von Falschzeugen könnte man glauben, da er sagen kann, man habe auf die Worte des Meisters eher als auf die Worte des Schülers zu achten, sei er auch beim himmlischen Gerichte nicht schuldig, so lehrt er uns.
17Und hinsichtlich der Unterlassung einer Zeugenaussage für seinen Nächsten könnte man glauben, da er sagen kann, es sei nicht ausgemacht, daß jener wegen seiner Zeugenaussage ein Geständnis abgelegt haben würde, er würde vielleicht falsch geschworen haben, sei er nicht einmal beim himmlischen Gerichte schuldig, so lehrt er uns.
18WENN ES NACHTS AUSBRIGHT ODER RÄUBER EINBRECHEN &C. Rabba sagte: Dies nur, wenn es durchgebrochen ist. –
19Demnach ist er ersatzpflichtig, wenn es nicht durchgebrochen ist. In welchem Falle: ist es eine gute Wand, wieso ist er ersatzpflichtig, wenn es nicht durchgebrochen ist, er kann ja nichts dafür, und ist es eine schadhafte Wand, wieso ist er ersatzfrei, wenn es durchgebrochen ist; es hat ja durch Verschulden begonnen und durch Mißgeschick geendet!?
20Allerdings nach demjenigen, welcher sagt, wenn es durch Verschulden begonnen und durch Mißgeschick geendet hat, sei man ersatzfrei, wie ist es aber nach demjenigen zu erklären, welcher sagt, wenn es durch Verschulden begonnen und durch Mißgeschick geendet hat, sei man ersatzpflichtig!? –
21Vielmehr, unsere Mišna spricht von einer guten Wand, auch wenn es nicht durchgebrochen ist, und die Lehre Rabbas bezieht sich auf den Schlußsatz: Wenn er es der Sonnenhitze ausgesetzt oder einem Tauben, Blöden oder Minderjährigen anvertraut hat, und es fortläuft und Schaden anrichtet, so ist er ersatzpflichtig. Hierzu sagte Rabba: Selbst wenn es durchgebrochen ist.
22Selbstverständlich ist dies von dem Falle, wenn es nicht durchgebrochen ist, wo es ganz durch sein Verschulden geschehen ist, aber dies gilt auch von dem Falle, wenn es durchgebrochen ist. Man könnte glauben, dies heiße mit Verschulden begonnen und mit einem Mißgeschicke geendet, so lehrt er uns, daß dies vollständig durch Verschulden heiße, weil jener zu ihm sagen kann: du solltest wissen, daß es, wenn du es der Sonnenhitze aussetzest, alle Mittel anwenden wird, um zu entweichen.
23HABEN RÄUBER ES HERAUSGEFÜHRT, SO SIND DIE RÄUBER ERSATZPFLICHTIG.
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.