Bava Kamma — Blatt 56b
1Selbstverständlich, wenn sie es herausgeführt haben, so befindet es sich ja in jeder Hinsicht in ihrem Besitze!? –
2In dem Falle, wenn sie sich vor dieses nur hingestellt haben. So sagte Rabba im Namen R. Mathnas im Namen Rabhs, wer ein fremdes Vieh auf fremdes Halmgetreide hinstellt, sei ersatzpflichtig, und da dies vom Hinstellen selbstverständlich ist, so ist dies auf den Fall zu beziehen, wenn er sich vor dieses hingestellt hat.
3Abajje sprach zu R. Joseph: Du hast es uns erklärt: wenn er ihm einen Schlag versetzt hat, ebenso ist auch hinsichtlich der Räuber zu erklären, wenn sie ihm einen Schlag versetzt haben.
4HAT ER ES EINEM HIRTEN ÜBERGEBEN, SO TRITT DER HIRT AN SEINE STELLE &C. An wessen Stelle, wollte man sagen, an Stelle des Eigentümers des Viehs, so wurde dies ja bereits einmal gelehrt: Hat jemand [seinen Ochsen] einem unentgeltlichen Hüter, einem Entleiher, einem Lohnhüter oder einem Mieter übergeben, so treten sie alle an die Stelle des Eigentümers.
5Wollte man sagen, an Stelle des Hüters, sodaß der erste Hüter ganz frei ist, so wäre dies ja eine Widerlegung Rabas, denn Raba sagte, wenn ein Hüter es einem anderen Hüter übergeben hat, sei er ersatzpflichtig? –
6Raba kann dir erwidern, darunter ist der Fall zu verstehen, wenn der Hirt es seinem Hütejungenübergeben hat, denn es ist die Art der Hirten, [das Vieh] ihren Hütejungen zu übergeben.
7Manche lesen: Da er es von dem Falle lehrt, wenn er es einem Hirten übergeben hat, und nicht von dem Falle, wenn irgend einem anderen, so ist ja darunter der Fall zu verstehen, wenn der Hirt es seinem Hütejungen übergeben hat, und zwar aus dem Grunde, weil es die Art der Hirten ist, [das Vieh] ihren Hütejungen zu übergeben, nicht aber, wenn er es irgend einem anderen übergeben hat,
8somit wäre dies eine Stütze für Raba, denn Raba sagte, wenn ein Hüter [das Vieh] einem anderen Hüter übergeben hat, sei er ersatzpflichtig. – Ich will dir sagen, nein, vielleicht lehrt er nur das gewöhnliche, während es tatsächlich auch von einem anderen gilt.
9Es wurde gelehrt: Der Hüter eines Fundes gleicht, wie Rabba sagte, einem unentgeltlichen Hüter, und wie R. Joseph sagt, einem Lohnhüter.
10Rabba sagt, er gleiche einem unentgeltlichen Hüter, denn er hat ja davon keinen Nutzen; R. Joseph sagt, er gleiche einem Lohnhüter, denn für den Nutzen, daß er einem Armen Brot zu verabreichen nicht braucht, gilt er als Lohnhüter.
11Manche erklären es wie folgt: R. Joseph sagt, er gleiche einem Lohnhüter, denn da der Allbarmherzige ihn dazu gegen seinen Willen verpflichtet hat, gleicht er einem Lohnhüter.
12R. Joseph wandte gegen Rabba ein:
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.