Bava Kamma — Blatt 57a
1Bringt er es zurück auf eine Stelle, wo [der Eigentümer] es sehen kann, so braucht er sich damit nicht mehr zu befassen; wird es gestohlen oder kommt es abhanden, so ist er verantwortlich.
2Unter ‘gestohlen’ oder ‘abhanden kommen’ ist wohl der Fall zu verstehen, wenn es aus seiner Wohnung gestohlen wird oder abhanden kommt!? –
3Nein, aus der Stelle, wo er es zurückgebracht hat. –
4Er lehrt ja aber, daß er sich damit nicht mehr zu befassen brauche!?
5Dieser erwiderte: Hier wird von dem Falle gesprochen, wenn er es um die Mittagszeit zurückgebracht hat, und er lehrt zweierlei.
6Er meint es wie folgt: bringt er es morgens zurück nach einer Stelle, wo [der Eigentümer] es sehen kann, so braucht er, da dieser dann ein- und ausgeht und es daher bemerken muß, sich damit nicht mehr zu befassen; wenn er es aber mittags nach einer Stelle bringt, wo er es zwar sehen kann, so ist er, da dieser dann nicht ein- und ausgeht und es daher nicht bemerkt, wenn es gestohlen wird oder abhanden kommt, verantwortlich.
7Er wandte ferner gegen ihn ein: Er ist solange verantwortlich, bis er es nach seinem Gebiete zurückgebracht hat. Unter ‘solange’ ist wohl zu verstehen, selbst wenn es aus seinem Hause [fortgekommen] ist. Hieraus ist also zu entnehmen, daß er einem Lohnhüter gleiche!?
8Dieser erwiderte: Hinsichtlich eines lebenden Wesens pflichte ich dir bei, denn da es an Fortlaufen gewöhnt ist, ist eine besondere Bewachung erforderlich.
9Rabba wandte gegen R. Joseph ein:Zurückbringen; ich weiß dies nur von seinem Hause, woher dies von seinem Garten und seiner Ruine? Es heißt: sollst du zurückbringen, überall.
10Was für ein Garten und was für eine Ruine sind hier zu verstehen: wollte man sagen, ein gesicherter Garten oder eine gesicherte Ruine, so sind diese ja dasselbe, was ein Haus; doch wohl ein ungesicherter Garten und eine ungesicherte Ruine. Hieraus ist also zu entnehmen, daß er einem unentgeltlichen Hüter gleiche!?
11Jener erwiderte: Tatsächlich ein gesicherter Garten und eine gesicherte Ruine, wenn du aber einwendest, diese sind ja dasselbe, was ein Haus, [so ist zu erwidern,] er lehre uns damit, daß keine Inkenntnissetzung des Eigentümers erforderlich sei. Dies nach R. Elea͑zar,
12denn R. Elea͑zar sagte: Überall ist eine Inkenntnissetzung des Eigentümers nötig, außer beim Zurückbringen einer verlorenen Sache, denn die Tora hat hierbei viele [Arten des] Zurückbringens einbegriffen.
13Abajje sprach zu R. Joseph: Wieso bist du nicht der Ansicht, daß der Hüter einer verlorenen Sache einem unentgeltlichen Hüter gleiche, R. Ḥija b. Abba sagte ja im Namen R. Joḥanans, wer hinsichtlich eines Fundes den Einwand des Diebstahls macht, müsse das Doppelte zahlen;
14wieso muß er nun, wenn man sagen wollte, er gleiche einem Lohnhüter, das Doppelte zahlen, er braucht ja nur den Grundwert zu ersetzen!?
15Dieser erwiderte: Hier handelt es sich um den Fall, wenn er behauptet, ein bewaffneter Plünderer habe sie ihm weggenommen.
16Jener entgegnete: Ein bewaffneter Plünderer gilt ja als Räuber!?
17Dieser erwiderte:
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.