Bava Kamma — Blatt 57b

1Ich bin der Ansicht, ein bewaffneter Plünderer gilt, da er sich vor Menschen versteckt, als Dieb. Er wandte gegen ihn ein: Nein, wenn dies von einem unentgeltlichen Hüter gilt, der das Doppelte zahlen muß, sollte dies auch von einem Lohnhüter gelten, der das Doppelte nicht zu zahlen braucht!?

2Wenn man nun sagen wollte, ein bewaffneter Plünderer gelte als Dieb, so kann es ja vorkommen, daß auch der Lohnhüter das Doppelte zu zahlen hat, wenn er nämlich behauptet, ein bewaffneter Plünderer habe sie ihm weggenommen!?

3Dieser erwiderte: Er meint es wie folgt: nein, wenn dies von einem unentgeltlichen Hüter gilt, der wegen all seiner Behauptungen das Doppelte zahlen muß, sollte dies auch von einem Lohnhüter gelten, der das Doppelte nur dann zahlen muß, wenn er behauptet, ein bewaffneter Plünderer habe sie ihm weggenommen!?

4Er wandte ferner gegen ihn ein:Und gebrochen wird oder verendet; ich weiß dies nur von dem Falle, wenn es gebrochen wird oder verendet, woher dies von dem Falle, wenn es gestohlen wird oder abhanden kommt? Dies ist [durch einen Schluß] vom Leichteren auf das Schwerere zu folgern: wenn ein Lohnhüter, der, wenn es gebrochen wird oder verendet, nicht ersatzpflichtig ist, ersatzpflichtig ist, wenn es gestohlen wird oder abhanden kommt, um wieviel mehr ist der Entleiher, der ersatzpflichtig ist, wenn es gebrochen wird oder verendet, ersatzpflichtig, wenn es gestohlen wird oder abhanden kommt. Dies ist [ein Schluß] vom Leichteren auf das Schwerere, der nicht zu widerlegen ist.

5Wieso ist dieser Schluß, wenn man sagen wollte, der bewaffnete Plünderer gelte als Dieb, nicht zu widerlegen, es ist ja zu erwidern: wohl der Lohnhüter, der, wenn er behauptet, ein bewaffneter Plünderer habe sie ihm weggenommen, das Doppelte bezahlen muß!?

6Dieser erwiderte: Jener Autor ist der Ansicht, der Grundwert ohne Eid ist mehr als das Doppelte gegen Eid.

7Ihm wäre eine Stütze zu erbringen: Wenn jemand von seinem Nächsten eine Kuh gemietet hat und sie gestohlen worden ist. und dieser sagt, er wolle lieber bezahlen und keinen Eid leisten, so ist, wenn darauf der Dieb gefunden wird, das Doppelte an den Mieter zu zahlen.

8Sie addizierten es R. Jehuda, welcher sagt, der Mieter gleiche einem Lohnhüter, und da er lehrt: und er sagt, er wolle lieber bezahlen und nicht schwören, so kann er sich durch den Eid [von der Zahlung] befreien;

9doch wohl in dem Falle, wenn er behauptet, ein bewaffneter Plünderer habe sie ihm weggenommen, und da er weiter lehrt, wenn der Dieb gefunden wird, sei das Doppelte an den Mieter zu zahlen, so ist hieraus zu schließen, daß der bewaffnete Plünderer als Dieb gelte. –

10Ich will dir sagen, du glaubst wohl, hier sei die Ansicht R. Jehudas vertreten, welcher sagt, der Mieter gleiche einem Lohnhüter, vielleicht ist hier die Ansicht R. Meírs vertreten, welcher sagt, der Mieter gleiche einem unentgeltlichen Hüter.

11Wenn du aber willst, sage ich; wie es Rabba b. Abuha umgekehrt lehrt: der Mieter ist ersatzpflichtig, wie R. Meír sagt, gleich einem Lohnhüter, und wie R. Jehuda sagt, gleich einem unentgeltlichen Hüter.

12R. Zera erklärte: Hier handelt es sich um den Fall, wenn er behauptet, ein bewaffneter Plünderer habe sie ihm weggenommen, und es sich herausstellt, daß es ein unbewaffneter Plünderer war.

13WENN ES IN EINEN GARTEN FÄLLT, UND DA GENIESST. SO IST DER GENUSS ZU BEZAHLEN. Rabh sagte: Nur wenn beim Aufschlagen. –

14Wenn aber durch das Fressen, so braucht nicht einmal der Genuß bezahlt zu werden, somit vertritt Rabh hierbei seine Ansicht, denn Rabh sagte: es sollte sie nicht gefressen haben. –

15Wieso dies, Rabh sagt nur in jenem Falle, wo es dadurch zu Schaden gekommen ist, daß der Eigentümer der Früchte keinen Ersatz zu zahlen brauche, da es sie nicht fressen sollte, sagt er dies etwa auch hinsichtlich des Ersatzes, wenn es anderen Schaden zugefügt hat!? –

16Vielmehr,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.