Bava Kamma — Blatt 58a
1dies ist selbstverständlich; selbstverständlich ist, wenn durch das Fressen, der Genuß zu bezahlen, man könnte aber glauben, wenn beim Aufschlagen, sei dies ebenso, als wenn man einen Löwen vom Besitze seines Nächsten fortjagt, und es sei nicht einmal der Genuß zu bezahlen, so lehrt er uns. –
2Vielleicht ist dem auch so!? –
3Beim Fortjagen eines Löwen vom Besitze seines Nächsten geschieht es freiwillig, hierbei aber geschieht es nicht freiwillig. Oder aber: beim Fortjagen eines Löwen vom Besitze seines Nächsten hat er keinen Schaden, hierbei aber hat er einen Schaden. –
4Wieso ist es hineingefallen? R. Kahana erklärte: Wenn es durch den eigenen Harn ausgeglitten ist. Raba erklärte: Wenn ein anderes [Tier] es hineingestoßen hat.
5Nach demjenigen, welcher erklärt, wenn ein anderes es hineingestoßen hat, gilt dies um so mehr von dem Falle, wenn es durch den eigenen Harn ausgeglitten ist, und nach demjenigen, welcher erklärt, wenn es durch den eigenen Harn ausgeglitten ist, ist, wenn ein anderes es hineingestoßen hat, dies ein Verschulden und der ganze Schaden zu bezahlen, denn jener kann sagen: du solltest sie einzeln hinüberführen.
6R. Kahana sagte: Sie lehrten dies nur von dem einen Beete, wenn es aber von einem Beete nach einem anderen geht, so ist der Schaden zu bezahlen. R. Joḥanan aber sagte: Selbst wenn es von einem Beete nach einem anderen geht, und sogar den ganzen Tag; erst wenn es herausgekommen und mit seinem Wissen zurück hineingegangen ist.
7R. Papa sagte: Man sage nicht: wenn es mit dessen Wissen herausgekommen und mit dessen Wissen zurück hineingegangen ist, sondern er nur gewußt hat, daß es herausgekommen und nicht gewußt hat, daß es zurück hineingegangen ist; denn jener kann sagen: da es dies weiß, läuft es bei jeder Gelegenheit wieder hin.
8WENN ES ABER AUF GEWÖHNLICHE WEISE HINABSTEIGT UND SCHADEN ANRICHTET, SO IST DER SCHADEN ZU BEZAHLEN. R. Jirmeja fragte: Wie ist es, wenn es auf gewöhnliche Weise hinabgestiegen ist und mit seinem Fruchtwasser Schaden angerichtet hat?
9Nach demjenigen, welcher sagt, wenn es durch Verschulden begonnen und durch Mißgeschick geendet hat, sei man schuldig, ist dies nicht fraglich, fraglich ist es nur nach demjenigen, welcher sagt, wenn es durch Verschulden begonnen und durch Mißgeschick geendet hat, sei man frei.
10Sagen wir, da es durch Verschulden begonnen und durch Mißgeschick geendet hat, sei er frei, oder aber sagen wir, dies gelte als vollständig mit Verschulden erfolgt, denn als er sah, daß es kurz vor der Geburt war,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.