Bava Kamma — Blatt 58b

1sollte er es bewachen und beobachten? – Dies bleibt unentschieden.

2AUF WELCHE WEISE IST DER SCHADEN ZU BEZAHLEN &C. Woher dies?

3R. Mathna erwiderte: Die Schrift sagt:und in einem fremden Felde abweiden läßt, dies lehrt, daß die Schätzung nach dem fremden Felde zu erfolgen habe. –

4[Die Worte:] und in einem fremden Felde abweiden läßt, sind ja nötig, um das öffentliche Gebiet auszuschließen!? –

5Es könnte ja heißen: und das Feld seines Nächsten abweiden läßt, oder: ein fremdes Feld, wenn es aber heißt: in einem fremden Felde, so bedeutet dies, daß man das ganze Feld schätze. –

6Vielleicht deutet es nur darauf, woher nun, daß das öffentliche Gebiet auszuschließen sei? –

7Wenn dem so wäre, so würde es ja der Allbarmherzige neben bezahlen geschrieben haben: das beste seines Feldes und das beste seines Weinberges soll er bezahlen für das fremde Feld, wenn es aber neben abweiden steht, so ist hieraus beides zu entnehmen. –

8Wie erfolgt die Schätzung? R. Jose b. Ḥanina sagt, eine Seá bei sechzig Seá; R. Jannaj sagt, ein Trikab bei sechzig Trikab; Ḥizqija sagt, einen Stengel bei sechzig Stengeln.

9Man wandte ein: Hat es einen Kab oder zwei Kab gefressen, so sage man nicht, es sei der richtige Wert zu ersetzen, vielmehr betrachte man es als kleines Beet und schätze dessen Wert. Doch wohl einzeln!? –

10Nein, sechzigfach.

11Die Rabbanan lehrten: Man schätze nicht einen Kab, weil man ihn bevorteilt, auch nicht eine ganze Korfläche, weil man ihn benachteiligt. –

12Wie ist dies zu verstehen? R. Papa erwiderte: Er meint es wie folgt: man schätze nicht einen Kab bei sechzig Kab, weil der Schädiger bevorteilt werden würde, auch nicht einen Kor bei sechzig Kor, weil der Schädiger benachteiligt werden würde.

13R. Hona b. Manoaḥ wandte ein: Wieso heißt es demnach Korfläche, es sollte ja Kor heißen!?

14Vielmehr, erklärte R. Hona b. Manoaḥ im Namen R. Aḥas. des Sohnes R. Iqas, meint er es wie folgt: man schätze nicht einen einzelnen Kab, weil der Geschädigte bevorteilt werden würde, auch nicht einen Kab bei einer Korfläche, weil der Geschädigte benachteiligt werden würde, sondern sechzigfach.

15Einst fällte jemand eine fremde Dattelpalme, und als er darauf vor den Exilarchen kam, sprach dieser: Ich sah sie früher; es waren drei in einer Reihe und sie waren hundert Zuz wert; geh, bezahle ihm dreiunddreißig und ein Drittel [Zuz]. Da sprach jener: Was soll ich beim Exilarchen, der nach persischem Gesetze Recht spricht! Darauf kam er vor R. Naḥman, und dieser entschied: sechzigfach.

16Raba sprach zu ihm: Wenn sie dies von der durch sein Eigentum angerichteten Schädigung gesagt haben, sollte es auch von einer persönlich angerichteten Schädigung gelten!?

17Abajje erwiderte Raba: Hinsichtlich der persönlich angerichteten Schädigung stützest du dich wohl auf die Lehre, daß, wenn jemand die unreifen Früchte eines fremden Weinberges abgelesen hat, man ihn schätze, wieviel er vorher wert war und wieviel er nachher wert ist, und es heißt nicht: sechzigfach, aber wird etwa desgleichen nicht auch von einem Tiere gelehrt!?

18Es wird nämlich gelehrt: Biß [ein Vieh ein fremdes] Reis ab, so ist, wie R. Jose im Namen der Verordnungsrichter zu Jerušalem sagt, für ein einjähriges Reis zwei Silberstücke und für ein zweijähriges vier Silberstücke [zu ersetzen]. Fraß es heranwachsendes Getreide, so ist, wie R. Jose der Galiläer sagt, nach dem Zurückbleibenden zu schätzen; die Weisen sagen, man schätze, wieviel [das Feld] vorher wert war und wieviel es nachher wert ist.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.