Bava Kamma — Blatt 61b

1denn diese heißen nur Erdvertiefungen.

2WIE WEIT DARF DIE FLAMME REICHEN, WENN JEMAND EIN FEUER AUE SEINEM EIGENEN GEBIETE ANZÜNDET? R. ELEA͑ZAR B. A͑ZARJA SAGT, MAN BETRACHTE ES, ALS BEFÄNDE ES SICH IN DER MITTE EINER KORFLÄCHE; R. ELIE͑ZER SAGT, SECHZEHN ELLEN, DIE WEITE EINES ÖFFENTLICHEN WEGES; R. A͑QIBA SAGT, FÜNFZIG ELLEN. R. ŠIMO͑N SAGT:So soll der, der das Feuer angestiftet hat, bezahlen, ALLES [NACH DER BESCHAFFENHEIT] DES FEUERS.

3GEMARA. Gibt es denn nach R. Šimo͑n bei der Feuerschädigung keine festgesetzte [Entfernung],

4wir haben ja gelernt: Man darf einen Backofen nur dann in einem Hause aufstellen, wenn darüber vier Ellen [freier Raum] vorhanden ist; in einem Obergemache nur dann, wenn unten ein Estrich von drei Handbreiten vorhanden ist; für einen Kochherd genügt eine Handbreite. Richtet er Schaden an, so hat er den Schaden zu bezahlen.

5R. Šimo͑n sagt, diese Maße seien nur deshalb festgesetzt worden, damit man ersatzfrei sei, wenn man Schaden anrichtet!?

6R. Naḥman erwiderte im Namen des Rabba b. Abuha: Alles nach dem Umfange des Feuers.

7R. Joseph sagte im Namen R. Jehudas im Namen Šemuéls: Die Halakha ist wie R. Šimo͑n. Ebenso sagte auch R. Naḥman im Namen Šemuéls: Die Halakha ist wie R. Šimo͑n.

8WENN JAMEND EINE TENNE IN BRAND STECKT UND GERÄTE SICH IN DIESER BEFINDEN UND VERBRANNT WERDEN, SO HAT ER, WIE R. JEHUDA SAGT, ALLES ZU BEZAHLEN, WAS DARIN WAR; DIE WEISEN SAGEN, ER HABE NUR EINE TENNE WEIZEN ODER GERSTE ZU BEZAHLEN.

9WENN DANEBEN EIN GEBUNDENES BÖCKCHEN UND EIN SKLAVE SICH BEFINDEN UND MIT DIESER VERBRANNT WERDEN, SO IST ER ERSATZPFLICHTIG; WENN ABER DANEBEN EIN GE BUNDENER SKLAVE UND EIN BÖCKCHEN SICH BEFINDEN UND MIT DIESER VERBRANNT WERDEN, SO IST ER ERSATZFREI.

10DIE WEISEN PFLICHTEN JEDOCH R. JEHUDA BEI, DASS, WENN JEMAND EIN WOHNHAUSIN BRAND STECKT, ER ALLES, WAS DARIN WAR, BEZAHLEN MÜSSE, DENN ES IST DIE GEPFLOGENHEIT DER LEUTE, SOLCHES IN DEN HÄUSERN NIEDERZULEGEN.

11GEMARA. R. Kahana sagte: Sie streiten nur über den Fall, wenn jemand Feuer in seinem Gebiete anlegt und es fortschreitet und etwas auf fremdem Gebiete verzehrt, nach R. Jehuda ist man bei der Feuerschädigung für das Verborgene ersatzpflichtig und nach den Rabbanan ersatzfrei; wenn aber jemand in fremdem Gebiete Feuer anlegt, so muß er nach aller Ansicht alles, was darin war, bezahlen.

12Raba sprach zu ihm: Wozu lehrt er demnach im Schlußsatze, daß, wenn jemand ein Wohnhaus in Brand gesteckt, die Weisen R. Jehuda beipflichten, daß alles, was sich in diesem befunden hat, zu bezahlen sei, weil es die Gepflogenheit der Leute ist, solches in den Wohnungen niederzulegen, sollte er doch hinsichtlich des ersten Falles selbst einen Unterschied machen: dies gilt nur von dem Falle, wenn man das Feuer in eigenem Gebiete anlegt und es fortschreitet und etwas auf fremdem Gebiete verzehrt, wenn man es aber auf fremdem Gebiete anlegt, sind alle der Ansicht, daß alles, was darin war, zu bezahlen sei!?

13Vielmehr, erklärte Raba, streiten sie über beides. Sie streiten über den Fall, wenn man das Feuer in eigenem Gebiete anlegt und es fortschreitet und etwas auf fremdem Gebiete verzehrt; nach R. Jehuda ist man bei der Feuerschädigung für das Verborgene ersatzpflichtig und nach den Rabbanan ist man nicht ersatzpflichtig. Ferner streiten sie über den Fall, wenn man das Feuer in einem fremden Gebiete anlegt; nach R. Jehuda muß man alles bezahlen, was sich darin befunden hat, selbst einen Geldbeutel, während die Rabbanan der Ansicht sind, man sei ersatzpflichtig nur für Geräte, die man in einer Tenne aufzubewahren pflegt, beispielsweise Dreschwalzen und Rindergeschirr, nicht aber für Geräte, die man in einer Tenne nicht aufzubewahren pflegt.

14Die Rabbanan lehrten: Wenn jemand eine Tenne in Brand steckt und in dieser Geräte sich befinden und verbrannt werden, so ist, wie R. Jehuda sagt, alles zu bezahlen, was sich darin befunden hat; die Weisen sagen, es sei nur eine Tenne voll Weizen oder eine Tenne voll Gerste zu bezahlen, und zwar betrachte man den Raum, in dem die Geräte sich befunden haben, als wäre er mit Getreide gefüllt.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.