Bava Kamma — Blatt 65a

1ich weiß dies nur von seiner Hand, woher dies von seinem Dache, Hofe oder Gehege? Es heißt finden, gefunden, in jedem Falle!? –

2Es könnte ja finden, finden heißen, oder gefunden, gefunden, wenn aber die Schrift verschiedene Ausdrücke gebraucht, so ist hieraus beides zu entnehmen.

3Der Text. Rabh sagte: Beim Stammbetrage richte man sich nach dem Werte beim Stehlen und beim Doppelten und Vier- oder Fünffachen nach dem Werte bei der Gerichtsverhandlung.

4Was ist der Grund Rabhs? – Die Schrift gebraucht beim Diebstahl [den Ausdruck] lebend, man lasse den Stammbetrag in seinem Zustande beim Stehlen leben.

5R. Šešeth sagte: Ich glaube, Rabh sagte diese Lehre schlummernd oder schlafend. Es wird gelehrt: Wenn es mager war und fett geworden ist, so hat er das Doppelte und das Vier- oder Fünffache nach dem Werte beim Stehlen zu zahlen. –

6Ich will dir sagen: weil er sagen kann: ich habe es gemästet und du solltest den Gewinn erhalten!? –

7Komm und höre: Wenn es fett war und mager geworden ist, so hat er das Doppelte und das Vier- oder Fünffache nach dem Werte beim Stehlen zu zahlen!? –

8Hierbei ebenfalls, weil man zu ihm sagen kann, es sei einerlei, ob er es vollständig oder zum Teil getötet hat, während Rabh von dem Falle spricht, wenn es im Preise gestiegen oder gefallen ist. –

9In welchem Falle: wollte man sagen, wenn es früher einen Zuz wert war und später vier Zuz wert ist, und er auch in diesem Falle den Stammbetrag nach dem Werte beim Stehlen zahlen muß, so streitet ja demnach Rabh gegen Rabba!? Rabba sagte nämlich: Wenn jemand von seinem Nächsten ein Faß Wein geraubt hat, das einen Zuz wert war, und später auf vier Zuz gestiegen ist, so muß er, wenn er es zerbrochen oder ausgetrunken hat, vier Zuz und wenn es von selbst zerbrochen ist, einen Zuz bezahlen. –

10Ich will dir sagen, die Lehre Rabhs bezieht sich auf den Fall, wenn es früher vier Zuz wert war und später einen Zuz wert ist; den Stammbetrag muß er nach dem Werte beim Stehlen und das Doppelte und das Vier- oder Fünffache nach dem Werte bei der Gerichtsverhandlung zahlen.

11R. Ḥanina zitierte eine Lehre als Stütze für Rabh: Wenn jemand hinsichtlich eines Depositums den Einwand des Diebstahls gemacht und dies beschworen hat, und darauf eingesteht, aber auch Zeugen gegen ihn auftreten, so muß er, wenn er vor dem Auftreten der Zeugen eingesteht, den Stammbetrag und das Fünftel bezahlen und ein Schuldopfer darbringen, und wenn er nach dem Auftreten der Zeugen eingesteht, das Doppelte bezahlen und ein Schuldopfer darbringen, und für das Fünftel wird ihm das Doppelte angerechnet – so R. Ja͑qob.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.