Bava Kamma — Blatt 66a
1Diese, nicht aber die Geburt derselben. – Und die Schule Hillels!? – Hieraus ist beides zu entnehmen: diese, nicht aber ihre Umgestaltungen, diese, nicht aber die Geburt derselben. – Wie erklärt die Schule Hillels das auch!? – Das auch bleibt nach der Schule Hillels unerklärt. –
2Der Streit besteht nur insofern, als nach der einen Ansicht durch die Änderung eine Aneignung erfolgt und nach der anderen Ansicht durch die Änderung keine Aneignung erfolgt, hinsichtlich der Zahlung aber stimmen alle überein, daß sie nach dem früheren Werte zu leisten sei, denn er lehrt, er habe das Doppelte und das Vier- oder Fünffache nach dem Werte beim Stehlen zu zahlen.
3Dies wäre somit eine Widerlegung Rabhs, denn Rabh sagt, der Grundersatz sei nach dem Werte beim Stehlen, das Doppelte aber und das Vier- oder Fünffache nach dem Werte bei der Gerichtsverhandlung zu zahlen!? Raba erwiderte: Lämmer zahle er nach dem früheren Zustande, Geld aber nach dem jetzigen Werte.
4Rabba sagte: Daß durch die Änderung eine Aneignung erfolgt, befindet sich in der Schrift und in der Lehre. In der Schrift :So soll er das Geraubte, das er geraubt hat, zurückerstatten; wozu heißt es: das er geraubt hat? Wenn im selben Zustande, wie er es geraubt hat, so erstatte er es zurück, wenn aber nicht, so ersetze er den Wert in Geld.
5Eine Lehre: Wenn jemand Holz geraubt und daraus Geräte angefertigt hat, oder Wolle und daraus Kleider angefertigt hat, so hat er den Ersatz nach dem Werte heim Rauben zu zahlen.
6Ferner auch: Kam er nicht dazu, sie ihm zu geben, als bis er sie gefärbt hat, so ist er ersatzfrei. Hieraus also, daß durch die Änderung eine Aneignung erfolgt.
7Durch die Desperation, sagten die Gelehrten, erfolgt eine Aneignung, jedoch wissen wir nicht, ob nach der Tora oder nur rabbanitisch.
8Ob nach der Tora, wie bei einem Funde; einen Fund eignet[der Finder], wenn der Eigentümer, bevor er in seine Hand gekommen ist, ihn aufgegeben hat, ebenso eignet auch [ein Dieb die Sache], sobald der Eigentümer sie aufgegeben hat. (Er eignet sie also.)
9Oder aber ist dies mit einem Funde nicht zu vergleichen; ein Fund ist auf erlaubte Weise in den Besitz [des Finders] gekommen, [das Gestohlene] aber ist auf verbotene Weise in den Besitz [des Diebes] gekommen,
10und nur aus Vorsorge für die Bußfertigen haben die Rabbanan bestimmt, daß er die Sache eigne.
11R. Joseph aber sagt, durch die Desperation eigne er sie nicht, nicht einmal rabbanitisch.
12R. Joseph wandte gegen Rabba ein: Wenn jemand Gesäuertes geraubt hat und das Pesaḥfest vorüber ist,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.