Bava Kamma — Blatt 68b
1Es ist zu beweisen, daß bei einem Diebstahle gewöhnlich eine Desperation des Eigentümers vorliege:
2Die Tora sagt, wenn er es schlachtet oder verkauft, müsse er das Vier- oder Fünffache zahlen; vielleicht hat jener es nicht aufgegeben? Wahrscheinlich nehmen wir an, daß bei einem Diebstahle gewöhnlich eine Desperation des Eigentümers vorliege. –
3Vielleicht aber, selbst wenn jener es nicht auf gegeben hat !? –
4Ich will dir sagen, dies ist nicht einleuchtend; [der Verkauf] ist mit dem Schlachten zu vergleichen, wie beim Schlachten seine Handlung von Erfolg ist, ebenso muß beim Verkaufe seine Handlung von Erfolg sein, und vor der Desperation ist sie ja nicht von Erfolg. –
5Vielleicht aber nur dann, wenn man gehört hat, daß er es aufgegeben hat!? – Ich will dir sagen, dies ist nicht einleuchtend; [der Verkauf] gleicht dem Schlachten, wie es beim Schlachten sofort erfolgt, ebenso erfolgt es auch beim Verkaufe sofort.
6R. Joḥanan sprach zu ihm : Der Menschendiebstahl beweist [das Entgegengesetzte] : hierbei liegt keine Desperation des Eigentümers vor, dennoch ist er schuldig. – Demnach wäre R. Joḥanan der Ansicht, er sei vor der Desperation schuldig;
7wie ist es nach der Desperation? – R. Joḥanan sagt, er sei schuldig, Reš Laqiš sagt, er sei frei.
8R. Joḥanan sagt, er sei schuldig, denn seine Schuld besteht sowohl vor der Desperation als auch nach der Desperation; Reš Laqiš sagt, er sei frei, denn seine Schuld besteht nur vor der Desperation, nach der Desperation aber hat er es geeignet, er schlachtet dann seines und er verkauft seines.
9R. Joḥanan wandte gegen Reš Laqiš ein : Wer etwas gestohlen, dem Heiligtume geweiht und geschlachtet hat, hat das Doppelte zu zahlen, nicht aber das Vier- oder Fünffache.
10Wann, wollte man sagen, vor der Desperation, so ist es ja dann nicht heilig, denn der Allbarmherzige sagt:wenn jemand sein Haus dem Heiligtume weiht, wie sein Haus seines ist, ebenso alles andere, wenn es seines ist;
11doch wohl nach der Desperation, dennoch braucht er, nur wenn er es dem Heiligtume geweiht hat, das Vier- oder Fünffache nicht zu zahlen, weil er dann das des Heiligtums schlachtet, wenn er es aber nicht dem Heiligtume geweiht hat, muß er, wenn er es schlachtet, das Vier- oder Fünffache zahlen. Weshalb muß er es zahlen, wenn du sagen wolltest, durch die Desperation erfolge eine Aneignung, er schlachtet ja seines, er verkauft ja seines!?
12Dieser erwiderte: Hier handelt es sich um den Fall, wenn der Eigentümer es im Besitze des Diebes dem Heiligtume geweiht hat. –
13Ist es denn heilig, R. Joḥanan sagte ja, daß, wenn jemand etwas geraubt und der Eigentümer es nicht aufgegeben hat, beide es nicht dem Heiligtume weihen können, der eine, weil es nicht sein Eigentum ist, und der andere, weil es nicht in seinem Besitze ist!? – Ich will dir sagen, er ist der Ansicht der Strengfrommen,
14denn wir haben gelernt: Die Strengfrommen hinterlegten das Geld und sagten: was hier gesammelt worden ist, sei durch dieses Geld ausgeweiht. –
15Der Grundwert geht ja zurück in den Besitz des Eigentümersüber!? –
16Nach der Verurteilung. –
17In welchem Falle: haben [die Richter] zu ihm gesagt, daß er gehe und es ihm zurückgebe, so hängt dies ja nicht von der Heiligung ab, auch wenn jener es nicht geheiligt hat, sollte er frei sein !?
18Denn Raba sagte: [Sagten sie:] geh und gib ihm, und er es schlachtet oder verkauft, so ist er frei,
19denn damit ist die Sache erledigt, sodaß er bei der Schlachtung oder dem Verkaufe ein Räuber ist, und ein Räuber zahlt nicht das Vier- oder Fünffache;
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.