Bava Kamma — Blatt 69b
1Wenn jemand von Samaritanern Wein gekauft hat, so spreche er: zwei Log [von hundert], die ich absondern werde, sollen Hebe, zehn erster Zehnt und neun zweiter Zehnt sein; diesen lasse er ausgeweiht sein und er darf sofort trinken – so R. Meír ;
2R. Jehuda, R. Jose und R. Šimo͑n verbieten es. –
3Du hast ja die Lehre deshalb umgewendet, weil sich sonst R. Jehuda in einem Widerspruche befinden würde, jetzt aber befindet sich ja R. Joḥanan in einem Widersprüche;
4du sagtest, nach R. Joḥanan lese man nicht: was gesammelt worden ist, sondern: was gesammelt werden wird, wonach es nach ihm eine fiktive Sonderung gibt, während es nach R. Joḥanan keine fiktive Sonderung gibt,
5denn R. Asi sagte im Namen R. Joḥanans, Brüder, die [Grundbesitz] geteilt haben, gelten als Käufer und erstatten im Jobeljahre einander zurück!? –
6Vielmehr, tatsächlich lese man: was gesammelt worden ist,
7aber R. Joḥanan fand eine andere anonyme Lehre. Wir haben nämlich gelernt: Wer vom Diebe stiehlt, zahlt das Doppelte nicht. Weshalb denn nicht: allerdings zahle er es nicht an den ersten Dieb, denn es heißt :und es aus dem Hause des Betreffenden gestohlen wird, nicht aber, wenn aus dem Hause des Diebes, aber an den Eigentümer sollte er es doch zahlen!?
8Doch wohl an den einen nicht, weil es nicht sein Eigentum ist, und an den anderen nicht, weil es nicht in seinem Besitze war. –
9Was veranlaßt dich zu erklären, daß er sich auf diese anonyme Lehre stützt, vielleicht auf die von den Strengfrommen!? –
10Weil diese durch einen Schriftvers unterstützt wird, denn es heißt :wenn jemand, sein Haus dem Heiligtume weiht; wie sein Haus sich in seinem Besitze befindet, ebenso alles andere, wenn es sich in seinem Besitze befindet.
11Abajje sagte : Hätte R. Joḥanan nicht gesagt, die Strengfrommen und R. Dosa lehren dasselbe, würde ich gesagt haben, die Strengfrommen sind der Ansicht R. Dosas, R. Dosa aber nicht der der Strengfrommen.
12Die Strengfrommen sind der Ansicht R. Dosas : wenn die Rabbanan für einen Dieb eine Vorsorge getroffen haben, um wieviel mehr für die Armen; R. Dosa aber ist nicht der Ansicht der Strengfrommen, denn für die Armen haben die Rabbanan eine Vorsorge getroffen, für einen Dieb aber haben sie keine Vorsorge getroffen.
13Raba sagte: Hätte R. Joḥanan nicht gesagt, die Strengfrommen und R. Dosa lehren dasselbe, würde ich gesagt haben, der Autor der Lehre von den Strengfrommen sei R. Meír.
14R. Meír sagt, der Zehnt sei Eigentum Gottes, dennoch ließ ihn der Allbarmherzige hinsichtlich der Auslösung in den Besitz [des Eigentümers] übergehen, denn es heißt: wenn jemand einen Teil seines Zehnten einlöst, so hat er ein Fünftel des Betrages zuzufügen;
15der Allbarmherzige nennt ihn seinen Zehnten, und er muß ein Fünftel zufügen.
16Hinsichtlich des vierjährigen Weinberges folgere man es durch [das Wort] heilig vom Zehnten: hierbei heißt es:heilig für eine Dankfeier, und beim Zehnten heißt es: alle Zehnten vom Boden, von der Saatfrucht, sind für den Herrn heilig;
17wie der Allbarmherzige den Zehnten, bei dem [das Wort] heilig gebraucht wird, obgleich er Eigentum Gottes ist, hinsichtlich der Auslösung in den Besitz [des Eigentümers] übergehen ließ, ebenso ließ der Allbarmherzige den vierjährigen Weinberg, bei dem [das Wort] heilig gebraucht wird, obgleich er nicht sein Eigentum ist, hinsichtlich der Auslösung in seinen Besitz übergehen.
18Aber nur diesen, der auch wenn er in seinem Besitze ist, nicht ihm gehört, und den er dennoch auslösen kann, kann er auslösen,
19die Nachlese aber, die sein Eigentum ist, kann er nur dann preisgeben, wenn sie sich in seinem Besitze befindet, nicht aber, wenn sie sich nicht in seinem Besitze befindet.
20Rabina sagte: Wenn R. Joḥanan nicht gesagt hätte, daß die Strengfrommen und R. Dosa dasselbe lehren, würde ich gesagt haben, der Autor der Lehre von den Strengfrommen sei R. Dosa, damit nicht aus einer anonymen Lehre ein Einwand gegen R. Joḥanan zu erheben sei,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.