Bava Kamma — Blatt 70a

1denn nach der anonymen Lehre eines einzelnen entschied er nicht.

2Die Nehardee͑nser sagten: Man schreibe keine Vollmacht auf Mobilien. R. Aši sprach zu Amemar: Aus welchem Grunde? Dieser erwiderte: Wegen der Lehre R. Joḥanans,

3denn R. Joḥanan sagte: Wenn jemand etwas geraubt und der Eigentümer es nicht aufgegeben hat, so können beide es dem Heiligtume nicht weihen; der eine, weil es nicht seines ist, der andere, weil es nicht in seinem Besitze ist.

4Manche lesen: Die Nehardee͑nser sagten: Man schreibe keine Vollmacht auf Mobilien, die [der Beklagte] ableugnet. Also nur wenn er sie ableugnet, weil dies den Anschein einer Lüge hat, wenn er sie aber nicht ableugnet, so schreibe man wohl.

5Ferner sagten die Nehardee͑nser: Eine Vollmacht, in der es nicht heißt: geh, prozessiere, gewinne und ziehe für dich ein, hat keinen Wert, weil jener sagen kann: du bist nicht mein Prozeßgegner.

6Abajje sagte: Wenn es in dieser aber heißt: die Hälfte, ein Drittel oder ein Viertel, so kann er, da er mit ihm wegen der Hälfte zu prozessieren berechtigt ist, dies auch wegen des Ganzen.

7Amemar sagte: Hat er etwas eingehascht, so wird es ihm nicht abgenommen. R. Aši sagte: Sobald er ihm geschrieben hat: ich nehme auf mich alles, was das Gericht bestimmen wird, hat er ihn zum Vertreter gemacht.

8Manche sagen, er habe ihn zum Mitbeteiligten gemacht. – Worin besteht der Unterschied? – Ob er die Hälfte einhaschen könne. Die Halakha ist, er hat ihn zum Vertreter gemacht.

9WENN ZWEI [ZEUGEN] DEN DIEBSTAHL BEKUNDEN, UND DIESE ODER ZWEI ANDERE DAS SCHLACHTEN ODER DEN VERKAUF BEKUNDEN, SO MUSS ER DAS VIER- ODER FUNFFACHEZAHLEN.

10WENN JEMAND [EIN VIEH] GESTOHLEN HAT UND ES AM ŠABBATH VERKAUFT, GESTOHLEN HAT UND ES FÜR DEN GÖTZENDIENST VERKAUFT, GESTOHLEN HAT UND ES AM VERSÖHNUNGSTAGE SCHLACHTET,

11ODER VON SEINEM VATER GESTOHLEN UND ES GESCHLACHTET ODER VERKAUFT HAT, UND SEIN VATER DARAUF STIRBT, ODER GESTOHLEN UND ES GESCHLACHTET HAT, UND ES DARAUF DEM HEILIGTUME WEIHT, SO MUSS ER DAS VIER- ODER FÜNFFACHE ZAHLEN.

12WENN JEMAND GESTOHLEN HAT UND ES zu HEILZWECKEN ODER FÜR HUNDE SCHLACHTET, ODER WENN ES SICH NACH DEM SCHLACHTEN HERAUSSTELLT, DASS ES TOTVERLETZTWAR, ODER WENN ER PROFANES IM TEMPELHOFE SCHLACHTET, SO MUSS ER DAS VIER- ODER FÜNFFACHE ZAHLEN.

13R. ŠIMO͑N BEFREIT IHN DAVON IN DIESEN BEIDEN FÄLLEN.

14GEMARA. Es wäre also anzunehmen, daß unsere Mišna nicht die Ansicht R. A͑qibas vertritt,

15denn R. A͑qiba sagt ja:eine Sache, nicht aber eine halbe Sache.

16Es wird nämlich gelehrt: R. Jose erzählte: Als mein Vater Ḥalaphta zu R. Joḥanan b. Nuri kam, um [bei ihm] die Tora zu studieren – manche lesen: R. Joḥanan b. Nuri zu meinem Vater

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.