Bava Kamma — Blatt 70b
1Ḥalaphta – fragte er ihn:
2Wie ist es, wenn zwei [Zeugen bekunden], daß er es das erste Jahr, zwei, daß er es das zweite Jahr, und zwei, daß er es das dritte Jahr genießbraucht hat?
3Dieser erwiderte: Dies ist eine Ersitzung. Jener entgegnete: Auch ich bin dieser Ansicht, R. A͑qiba aber streitet dagegen, denn R. A͑qiba sagte: eine Sache, nicht aber eine halbe Sache.
4Abajje erwiderte: Du kannst auch sagen, daß hier die Ansicht R. A͑qibas vertreten ist, denn auch R. A͑qiba pflichtet bei in dem Falle, wenn zwei die Antrauung und zwei die Beschlafung bekunden;
5da die Zeugen der Antrauung die Zeugen der Beschlafung nicht brauchen, obgleich die Zeugen der Beschlafung die Zeugen der Antrauung brauchen, heißt dies eine ganze Sache.
6Ebenso auch hierbei; da die Zeugen des Diebstahls die Zeugen des Schlachtens nicht brauchen, so heißt dies eine ganze Sache, obgleich die Zeugen des Schlachtens die Zeugen des Diebstahls brauchen. –
7Wie erklären die Rabbanan [die Einschränkung]: eine Sache, nicht aber eine halbe Sache!? – Dies schließt den Fall aus, wenn einer das Vorhandensein eines [Haares] auf der Rückenseite und einer das Vorhandensein eines [Haares] auf der Bauchseite bekundet. –
8Dies ist ja eine halbe Sache und ein halbes Zeugnis!? –
9Vielmehr, dies schließt den Fall aus, wenn zwei das Vorhandensein eines [Haares] auf der Rückenseite und zwei das Vorhandensein eines [Haares] auf der Bauchseite bekunden; die einen bekunden, [das Kind] sei minderjährig, und die anderen bekunden, es sei minderjährig.
10WENN JEMAND [EIN VIEH] GESTOHLEN HAT UND ES AM ŠABBATH VERKAUFT &C. Es wird ja aber gelehrt, er sei frei!?
11Rami b. Ḥama erwiderte: Die Lehre, daß er frei sei, bezieht sich auf den Fall, wenn [der Käufer] zu ihm gesagt hat: pflücke dir Feigen von meinem Feigenbaume und verkaufe mir dafür das Gestohlene. –
12Ich will dir sagen, wenn er ihn verklagen würde, würde man ihn ja nicht zur Zahlung verurteilen, da er sein Leben verwirkt hat, somit ist ja auch der Verkauf ungültig!? –
13Vielmehr, erklärte R. Papa, wenn er zu ihm gesagt hat: wirf das Gestohlene in meinen Hof und lasse es mich aneignen. –
14Also nach R. A͑qiba, welcher sagt, sobald [die Sache vom Luftraume] aufgenommen, sei es ebenso als würde sie liegen,
15denn nach den Rabbanan eignet er es ja, sobald es den Luftraum seines Hofes erreicht, während jener hinsichtlich des Šabbathgesetzes erst dann strafbar ist, wenn es den Boden berührt !? –
16Wenn er zu ihm gesagt hat: Laß mich das Gestohlene aneignen erst wenn es den Boden berührt hat.
17Raba erklärte: Tatsächlich wie Rami b. Ḥama [erklärt hat], denn die Tora hat den Hurenlohn verboten, selbst in dem Falle, wenn jemand seine Mutter beschlafen hat, den man, wenn sie ihn verklagen würde, nicht zur Zahlung verurteilen würde.
18Er gilt also, obgleich man ihn, wenn sie ihn verklagen würde, nicht zur Zahlung verurteilen würde, wenn er ihn ihr gezahlt hat, als Hurenlohn;
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.