Bava Kamma — Blatt 71a

1ebenso ist auch hierbei, obgleich man ihn, wenn er ihn verklagen würde, nicht zur Zahlung verurteilen würde, wenn er ihn dadurch verkauft hat, der Verkauf gültig.

2GESTOHLEN HAT UND ES AM VERSÖHNUNGSTAGE SCHLACHTET &C. Ich will dir sagen, weshalb denn, zugegeben, daß darauf die Todesstrafe nicht gesetzt ist, aber Geißelhiebe sind ja darauf gesetzt, und es ist uns bekannt, daß man nicht der Geißelung und der Geldzahlung verfalle!? –

3Ich will dir sagen, hier ist die Ansicht R. Meírs vertreten, welcher sagt, man verfalle wohl der Geißelung und der Geldzahlung. –

4Nach R. Meír sollte dies doch auch von dem Falle gelten, wenn er es am Šabbath geschlachtet hat!? Wolltest du erwidern, er sei der Ansicht, man verfalle wohl der Geißelung und der Geldzahlung, nicht aber verfalle man der Todesstrafe und der Geldzahlung,

5so wird ja gelehrt: Wenn jemand [ein Vieh] gestohlen hat und es am Šabbath schlachtet, gestohlen hat und es für den Götzendienst schlachtet, einen zu steinigenden Ochsen gestohlen hat und ihn schlachtet, so muß er nach R. Meír das Vier- oder Fünffache zahlen, nach den Weisen aber ist er frei. –

6Ich will dir sagen, abgesehen von dieser [Lehre], denn hierzu wurde gelehrt: R. Ja͑qob sagte im Namen R. Joḥanans – manche lesen: R. Jirmeja sagte im Namen des R. Šimo͑n b. Laqiš – R. Abin, R. Ilea͑ und das ganze Kollegium sagten im Namen R. Joḥanans, hier werde von dem Falle gesprochen, wenn er es durch einen anderen schlachten ließ. –

7Sollte denn, wenn der eine die Sünde begeht, der andere schuldig sein!?

8Raba erwiderte: Anders ist es hierbei, denn die Schrift sagt:und es schlachtet oder verkauft, wie der Verkauf mit Beteiligung eines anderen erfolgt, ebenso auch das Schlachten mit Beteiligung eines anderen.

9In der Schule R. Jišma͑éls wurde gelehrt, das oder schließe einen Vertreter ein. In der Schule Ḥizqijas wurde gelehrt, das statt schließe einen Vertreter ein.

10Mar Zuṭra wandte ein: Ist denn der Fall möglich, daß jemand, wenn er selber die Handlung begeht, nicht schuldig ist, und wenn sein Vertreter sie begeht, er schuldig ist!?

11R. Aši erwiderte ihm: Da geschieht dies nicht, weil er nicht schuldig ist, sondern weil er mit der schwereren Strafe belegt wird. –

12Weshalb ist er, wenn er es durch einen anderen schlachtenließ, nach den Weisen frei!? –

13Ich will dir sagen, unter Weisen ist R. Šimo͑n zu verstehen, welcher sagt, die unwirksame Schlachtung gelte nicht als Schlachtung. –

14Ich will dir sagen, allerdings ist die Schlachtung für den Götzendienst und des zu steinigenden Ochsen eine ungültige Schlachtung, aber die Schlachtung am Šabbath ist ja gültig, denn wir haben gelernt, wenn jemand am Šabbath oder am Versöhnungstage schlachtet, sei die Schlachtung gültig, obgleich er das Leben verwirkt hat!? –

15Ich will dir sagen, er ist der Ansicht R. Joḥanan des Schusters, denn wir haben gelernt:

16Wenn jemand versehentlich am Šabbath gekocht hat, so darf er es essen, wenn aber vorsätzlich, so darf er es nicht essen – so R. Meír. R. Jehuda sagt, wenn versehentlich, dürfe er es am Ausgange des Šabbaths essen, wenn vorsätzlich, dürfe er es niemals essen.

17R. Joḥanan der Schuster sagt, wenn versehentlich, dürfen andere es am Ausgange des Šabbaths essen, er selber aber nicht, wenn vorsätzlich, dürfe man es niemals essen, weder er selber noch andere. –

18Was ist der Grund R. Joḥanan des Schusters? – Wie R. Ḥija an der Pforte des Hauses des Fürsten vorgetragen hat:Beobachtet den Šabbath, denn er soll euch heilig sein; wie das Heilige nicht gegessen werden darf, ebenso ist auch das am Šabbath Zubereitete zum Essen verboten. –

19Demnach sollte doch, wie das Heilige zur Nutznießung verboten ist, auch das am Šabbath Zubereitete zur Nutznießung verboten sein!? – Es heißt: euch, es gehört euch.

20Man könnte glauben, auch wenn versehentlich, so heißt es:wer ihn entweiht, soll sterben; ich habe es dir nur von der Vorsätzlichkeit gesagt, nicht aber von der Unvorsätzlichkeit.

21Hierüber streiten R. Aḥa und Rabina; einer sagt, das am Šabbath Zubereitete sei [verboten] nach der Tora, und einer sagt, das am Šabbath Zubereitete sei nur rabbanitisch [verboten].

22Einer sagt, nach der Tora, wie wir bereits erklärt haben; einer sagt, nur rabbanitisch, denn die Schrift sagt: er soll heilig sein, er ist heilig, nicht aber das aus ihm Zubereitete. –

23Erklärlich ist es nach demjenigen, der nach der Tora sagt,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.