Bava Kamma — Blatt 71b

1daß er nach den Rabbanan frei ist, weshalb aber ist er nach den Rabbanan frei nach demjenigen, der rabbanitisch sagt!? –

2Dies bezieht sich auf das übrige, auf das Schlachten für den Götzendienst und eines zu steinigenden Ochsen. –

3Wieso ist er nach R. Meír schuldig, wenn er es für den Götzendienst geschlachtet hat,

4sobald er es ein wenig anschlachtet, macht er es ja verboten, somit schlachtet er ja weder des Eigentümers noch seines!?

5Raba erwiderte: Wenn er sagt, er wolle den Götzendienst mit der Beendigung des Schlachtens begehen. –

6Der zu steinigende Ochs ist ja zur Nutznießung verboten, somit schlachtet er ja weder des Eigentümers noch seines!?

7Raba erwiderte: Hier wird von dem Falle gesprochen, wenn man ihn einem Hüter übergeben und er im Besitze des Hüters den Schaden angerichtet hat und im Besitze des Hüters verwarnt worden ist. R. Meír ist der Ansicht R. Ja͑qobs und der Ansicht R. Šimo͑ns.

8Er ist der Ansicht R. Ja͑qobs, welcher sagt, wenn der Hüter ihn dem Eigentümer nach der Aburteilung zurückgegeben hat, sei die Rückgabe gültig,

9und er ist der Ansicht R. Šimo͑ns, welcher sagt, was Geld ersetzt, gelte als Geld.

10Wir haben nämlich gelernt: R. Šimo͑n sagt, wegen Opfer, für die der Eigentümer haftbar ist, sei er schuldig. Hieraus also, daß das, was Geld verursacht, als Geld gilt.

11R. Kahana sagte: Ich trug diese Lehre R. Zebid aus Nehardea͑ vor, [da sprach er zu mir:] Wieso kannst du diese Mišna R. Meír und nicht R. Šimo͑n addizieren, im Schlußsatze heißt es ja, daß er nach R. Šimo͑n in diesen beiden Fällen frei sei, demnach pflichtet er hinsichtlich der ganzen übrigen Mišna bei!?

12Dieser erwiderte: Nein, er pflichtet bei nur hinsichtlich des Schlachtens und Verkaufens zu Heilzwecken und für Hunde.

13ODER VON SEINEM VATER GESTOHLEN UND ES GESCHLACHTET ODER VERKAUFT &C. Raba fragte R. Naḥman: Wie ist es, wenn jemand einen Ochsen zweier Teilhaber gestohlen und geschlachtet und dies einem eingestanden hat?

14Der Allbarmherzige sagt fünf Rinder, nicht aber fünf halbe Rinder, oder aber: der Allbarmherzige sagt fünf Rinder, auch fünf halbe Rinder. Dieser erwiderte: Der Allbarmherzige sagt fünf Rinder, nicht aber fünf halbe Rinder.

15Er wandte gegen ihn ein: Oder von seinem Vater gestohlen und es geschlachtet oder verkauft hat, und sein Vater darauf stirbt, so muß er das Vier- oder Fünffache zahlen. Dies gleicht ja, da der Vater gestorben ist, dem Falle, wenn er zuvorgekommen ist und es einem von ihnen eingestanden hat, und er lehrt, er müsse das Vier- oder Fünffache zahlen!?

16Dieser erwiderte: Hier handelt es sich um den Fall, wenn er dem Vater bereits vor Gericht gestanden hat. –

17Demnach braucht er, wenn er dem Vater nicht vor Gericht gestanden hat, das Vier- oder Fünffache nicht zu zahlen; weshalb lehrt er nun im Schlußsatze, daß, wenn er von seinem Vater gestohlen hat und dieser gestorben ist und er es nachher schlachtet oder verkauft, er das Vier- oder Fünffache nicht zu zahlen brauche, sollte er doch beim ersten Falle selber einen Unterschied machen: dies gilt nur von dem Falle, wenn er vor Gericht gestanden hat, wenn er aber nicht vor Gericht gestanden hat, braucht er das Vier- oder Fünffache nicht zu zahlen!?

18Dieser erwiderte: Dem ist auch so, da er aber im Anfangsatze von dem Falle lehrt, wenn er von seinem Vater gestohlen und es geschlachtet oder verkauft hat, und der Vater nachher stirbt, so lehrt er im Schlußsatze von dem Falle, wenn er von seinem Vater gestohlen hat und dieser gestorben ist, und er es nachher schlachtet oder verkauft.

19Am folgenden Morgen sprach er zu ihm: Der Allbarmherzige sagt fünf Rinder, auch fünf halbe Rinder; gestern sagte ich es dir deshalb nicht,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.