Bava Kamma — Blatt 72a
1weil ich kein Rindfleisch gegessen hatte. –
2Welchen Unterschied gibt es demnach zwischen dem Anfangsatze und dem Schlußsatze?
3Dieser erwiderte: Hinsichtlich des Anfangsatzes heißt es: und es schlachtet, alles im Zustande des Verbotes, hinsichtlich des Schlußsatzes heißt es nicht: und es schlachtet, alles im Zustande des Verbotes.
4ODER WENN ES SICH NACH DEM SCHLACHTEN HERAUSSTELLT, DASS ES TOTVERLETZT WAR &C. R. Ḥabi aus Maḥoza sprach zu R. Aši: Hieraus ist zu entnehmen, daß die Schlachtung erst mit der Beendigung ihre Gültigkeit erlange,
5denn wenn die Schlachtung von Anfang bis zum Schlusse Gültigkeit hätte, so würde er es ja, sobald er [das Tier] ein wenig anschlachtet, verboten machen, und somit nicht des Eigentümers schlachten.
6R. Hona, der Sohn Rabas, erwiderte ihm: Er ist eben wegen des Wenigen schuldig. R. Aši sprach zu ihm: Weise ihn nicht ab; und es schlachtet, es muß vollständig erfolgen, was hierbei nicht der Fall ist. –
7Dies ist ja ein Einwand!? Er erwiderte: R. Gamda erklärte es im Namen Rabas wie folgt: wenn er einen Teil der Halsorgane außerhalb durchschneidet und [das Schlachten] innerhalb beendet.
8Manche beziehen dies auf folgende Lehre: R. Šimo͑n sagte im Namen R. Levi des Greisen: Die Schlachtung erlange Gültigkeit erst bei Beendigung. R. Joḥanan aber sagt, die Schlachtung habe Gültigkeit von Anfang bis zum Schlusse. R. Ḥabi aus Maḥoza sprach zu R. Aši: R. Joḥanan wäre also der Ansicht, das Verbot des Schlachtens von Profanem im Tempelhofe sei nicht aus der Tora,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.