Bava Kamma — Blatt 72b
1denn wenn man sagen wollte, es sei aus der Tora, so macht er ja, sobald er [das Tier] ein wenig anschlachtet, es verboten und schlachtet nicht des Eigentümers.
2R. Aḥa, der Sohn Rabas, erwiderte ihm : Er ist eben wegen des Wenigen schuldig. R. Aši sprach zu ihm: Weise ihn nicht ab; und es schlachtet, es muß vollständig erfolgen, was hierbei nicht der Fall ist. –
3Dies ist ja ein Einwand!? Dieser erwiderte: R. Gamda erklärte es im Namen Rabas wie folgt: schuldig ist er in dem Falle, wenn er einen Teil der Halsorgane außerhalb durchschneidet und [das Schlachten] innerhalb beendet.
4WENN ZWEI [ZEUGEN] DEN DIEB STAHL UND DIESELBEN AUCH DAS SCHLACHTEN ODER DEN VERKAUF BEKUNDET HABEN UND ALS FALSCHZEUGEN UBERFÜHRTWERDEN, SO HABEN SIE ALLES ZU ZAHLEN.
5WENN ZWEI DEN DIEBSTAHL UND ZWEI ANDERE DAS SCHLACHTEN ODER DEN VERKAUF BEKUNDET HABEN, UND BEIDE PARTIEN ALS FALSCHZEUGEN ÜBERFÜHRT WERDEN, SO ZAHLEN DIE ERSTEREN DAS DOPPELTE UND DIE LETZTEREN DAS DREIFACHE;
6WERDEN NUR DIE LETZTEREN ALS FALSCHZEUGEN ÜBERFÜHRT, SO BEZAHLT ER DAS DOPPELTE UND DIESE DAS DREIFACHE;
7WIRD EINER VON DEN LETZTEREN ÜBERFÜHRT, SO IST DAS ZWEITE ZEUGNIS UNGÜLTIG; WIRD EINER VON DEN ERSTEREN ÜBERFÜHRT, SO IST DAS GANZE ZEUGNIS UNGÜLTIG, DENN WENN NICHTS GESTOHLEN WORDEN IST, KANN AUCH NICHTS GESCHLACHTET ODER VERKAUFT WORDEN SEIN.
8GEMARA. Es wurde gelehrt: Der überführte Falschzeuge ist, wie Abajje sagt, rückwirkend unzulässig und wie Raba sagt, von jetzt ab unzulässig.
9Abajje sagt, er sei rückwirkend unzulässig, denn seit der Zeit seiner Bekundung ist er ein Frevler, und die Tora sagt, daß man den Frevler nicht als Zeuge zulasse.
10Raba sagt, er sei von jetzt ab unzulässig, denn das Gesetz vom überführten Falschzeugen ist ein Novum – es sind zwei gegen zwei,
11und was veranlaßt dich, auf diese zu hören, höre doch auf jene– somit tritt auch die Wirkung erst mit der Zeit des Novums ein.
12Manche sagen. Raba sei ebenfalls der Ansicht Abajjes, daß nämlich der Falschzeuge rückwirkend unzulässig sei, nur will Raba
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.