Bava Kamma — Blatt 73a

1einer Schädigung der Käufer vorbeugen. –

2Welchen Unterschied gibt es zwischen ihnen? – Ein Unterschied besteht zwischen ihnen, wenn zwei [Zeugen] den einen und zwei den anderen überführt haben.

3Oder auch, wenn sie sie als unzulässig wegen Raubesüberführt haben. Die Begründung, es sei ein Novum, ist hierbei nicht stichhaltig, die Begründung, wegen einer Schädigung der Käufer, ist hierbei wohl stichhaltig.

4R. Jirmeja aus Diphte sagte: R. Papi traf eine Entscheidung nach Raba. R. Aši sagte: Die Halakha ist nach Abajje zu entscheiden. Die Halakha ist bei JA͑L QGM nach Abajje zu entscheiden. –

5Es wird gelehrt: Wenn zwei den Diebstahl und dieselben auch das Schlachten oder den Verkauf bekundet haben und als Falschzeugen überführt werden, so müssen sie alles zahlen.

6Doch wohl, wenn sie zuerst den Diebstahl und darauf das Schlachten bekundet haben, und alsdann zuerst hinsichtlich des Diebstahls und darauf hinsichtlich des Schlachtens überführt worden sind.

7Wieso brauchen sie nun, wenn man sagen wollte, sie werden rückwirkend unzulässig, wegen des Schlachtens zu zahlen, sobald sie hinsichtlich des Diebstahls überführt worden sind, stellte es sich ja heraus, daß sie rückwirkend hinsichtlich des Schlachtens unzulässig waren!? –

8Ich will dir sagen, hier handelt es sich um den Fall, wenn sie zuerst hinsichtlich des Schlachtens überführt worden sind. –

9Aber wenn sie später hinsichtlich des Diebstahls überführt werden, stellt es sich ja heraus, daß, als sie das Schlachten bekundet haben, sie rückwirkend unzulässig waren, weshalb brauchen sie nun wegen des Schlachtens zu zahlen!? –

10Die Halakha ist, wenn sie gleichzeitig ihre Bekundungen abgelegt haben und überführt worden sind.

11Es wäre anzunehmen, daß hierüber Tannaím streiten: Wenn zwei den Diebstahl und dieselben auch das Schlachten bekundet haben, und darauf hinsichtlich des Diebstahls als Falschzeugen überführt werden, so ist das Zeugnis, das zum Teil ungültig geworden ist, vollständig ungültig;

12werden sie hinsichtlich des Schlachtens als Falschzeugen überführt, so muß er das Doppelte und sie das Dreifache zahlen.

13R. Jose sagte : Dies gilt nur von zwei Zeugnissen, wenn es aber ein Zeugnis ist, so ist ein Zeugnis, das zum Teil ungültig wird, vollständig ungültig.

14Was ist nun unter zwei Zeugnissen und unter einem Zeugnisse zu verstehen: wollte man sagen, unter zwei Zeugnissen seien zwei besondere Zeugenpartien und unter einem Zeugnisse sei eine Zeugenpartie, die ihre Zeugnisse nacheinander abgelegt hat, zu verstehen,

15woher entnimmt nun R. Jose, daß in einem solchen Falle, wenn es eine Zeugenpartie ist, die ihre Bekundungen nacheinander ablegt, wenn sie zuerst hinsichtlich des Diebstahls und später hinsichtlich des Schlachtens bekundet, und darauf hinsichtlich des Schlachtens als Falschzeugen, überführt wird, das Zeugnis, das zum Teil ungültig ist, vollständig ungültig sei, und sie auch hinsichtlich des Diebstahls als überführt gelte?

16Wahrscheinlich also ist unter zwei Zeugnissen eine Zeugenpartie, die zweien gleicht, zu verstehen, wenn es nämlich eine Zeugenpartie ist, die ihre Bekundungen nach einander ablegt, nicht aber, wenn es eine Zeugenpartie ist, die ihre Bekundungen gleichzeitig ablegt.

17Sie glaubten, alle seien der Ansicht, was innerhalb [der Zeit], während welcher man einen Satz [aussprechen kann], gesprochen wird, gelte als ein Satz,

18somit besteht wahrscheinlich ihr Streit in folgendem: die Rabbanan sind der Ansicht, er sei von jetzt ab unzulässig, somit gelten sie nur hinsichtlich des Schlachtens, bezüglich dessen sie überführt worden sind, als überführt, hinsichtlich des Diebstahls aber, bezüglich dessen sie nicht überführt worden sind, gelten sie nicht als überführt.

19R. Jose aber ist der Ansicht, er sei auch rückwirkend unzulässig; mit der Bekundung waren sie sofort unzulässig, und wenn sie später hinsichtlich des Schlachtens überführt werden, gelten sie auch hinsichtlich des Diebstahls als überführt, denn das, was innerhalb [der Zeit], während welcher man einen Satz [aussprechen kann], gesprochen wird, gilt als ein Satz. –

20Ich will dir sagen, wenn das, was innerhalb [der Zeit], während welcher man einen Satz [aussprechen kann], ausgesprochen wird, als ein Satz gälte, so wären alle der Ansicht, daß er rückwirkend unzulässig ist, hierbei aber streiten sie, ob das, was innerhalb [der Zeit], während welcher man einen Satz [aussprechen kann], gesprochen wird, als ein Satz gilt. Die Rabbanan sind der Ansicht, was innerhalb [der Zeit], während welcher man einen Satz [aussprechen kann], gesprochen wird, gilt nicht als ein Satz,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.