Bava Kamma — Blatt 74b
1so geht er frei aus wegen seines Auges, wenn er ihm einen Zahn ausgeschlagen hat, so geht er frei aus wegen seines Zahnes, und wenn er ihm ein Auge geblendet und einen Zahn ausgeschlagen hat, so geht er frei aus wegen seines Auges und Zahnes!?
2Abajje erwiderte: Deinetwegen sagt die Schrift:für das Auge, nicht aber für das Auge und den Zahn; für den Zahn, nicht aber für den Zahn und das Auge.
3R. Idi b. Abin sagte: Auch wir haben demgemäß gelernt: Wenn zwei [Zeugen] den Diebstahl und dieselben auch das Schlachten oder den Verkauf bekundet haben und als Falschzeugen überführt werden, so haben sie alles zu zahlen.
4Doch wohl, wenn sie zuerst den Diebstahl und nachher des Schlachten bekundet haben und darauf zuerst hinsichtlich des Diebstahls und nachher hinsichtlich des Schlachtens überführt werden.
5Sobald sie hinsichtlich des Diebstahls überführt werden, gelten sie ja als widersprochen hinsichtlich des Schlachtens, und er lehrt, daß sie alles zu zahlen haben. Wieso brauchen sie nun, wenn man sagen wollte, die Widersprechung gelte nicht als Beginn der Überführung, wegen des Schlachtens zu zahlen!? Vielmehr ist hieraus zu entnehmen, daß die Widersprechung der Beginn der Überführung ist. –
6Ich will dir sagen, hier wird von dem Falle gesprochen, wenn sie zuerst hinsichtlich des Schlachtens überführt werden.
7Hierüber besteht auch folgender Streit. Über Zeugen, die zuerst widersprochen und nachher überführt worden sind, [streiten] R. Joḥanan und R. Elea͑zar; einer sagt, sie werden hingerichtet, und einer sagt, sie werden nicht hingerichtet.
8Es ist zu beweisen, daß R. Elea͑zar es ist, welcher sagt, sie werden nicht hingerichtet, denn R. Elea͑zar sagte, wenn Zeugen einer Todesstrafsache widersprochen werden, so erhalten sie Geißelhiebe.
9Wieso erhalten sie Geißelhiebe, wenn man sagen wollte, R. Elea͑zar sei der Ansicht, sie werden hingerichtet, dies wäre ja ein Verbot, worauf eine Verwarnung auf Todesstrafe durch das Gericht gesetzt ist, und wegen eines Verbotes, worauf eine Verwarnung auf Todesstrafe durch das Gericht gesetzt ist, ist ja nicht zu geißeln!?
10Vielmehr ist hieraus zu entnehmen, daß R. Elea͑zar es ist, welcher sagt, sie werden nicht hingerichtet. Schließe hieraus. –
11Weshalb erhalten sie Geißelhiebe, es sind ja zwei gegen zwei!?
12Abajje erwiderte: Wenn der [angeblich] Erschlagene zu Fuß ankommt.
13WENN ZWEI [ZEUGEN] DEN DIEB STAHL BEKUNDEN UND EINER DAS SCHLACHTEN ODER DEN VERKAUF BEKUNDET, ODER ER SELBST DIES EINGESTEHT, SO MUSS ER DAS DOPPELTE, NIGHT ABER DAS VIER- ODER FÜNFFACHE ZAHLEN.
14WENN JEMAND [EIN VIEH] GESTOHLEN HAT UND ES AM ŠABBATH SCHLACHTET, GESTOHLEN HAT UND ES FÜR DEN GÖTZENDIENST SCHLACHTET, VON SEINEM VATER GESTOHLEN HAT UND NACHDEM SEIN VATER GESTORBEN IST, ES SCHLACHTET ODER VERKAUFT, GESTOHLEN UND ES DEM HEILIGTUME GEWEIHT HAT UND SCHLACHTET ODER VERKAUFT, SO MUSS ER DAS DOPPELTE, NICHT ABER DAS VIER- ODER FÜNFFACHE ZAHLEN.
15R. ŠIMO͑N SAGT, WEGEN OPFER[TIERE], FÜR DIE [DER EIGENTÜMER] HAFTBAR IST, IST DAS VIER- ODER FÜNFFACHE ZU ZAHLEN, UND FÜR DIE ER NICHT HAFTBAR IST, IST ES NICHT ZU ZAHLEN.
16GEMARA. Von einem einzelnen Zeugen ist es ja selbstverständlich!? –
17Ich will dir sagen, folgendes lehrt er uns : das eigene Geständnis gleicht der Bekundung eines einzelnen Zeugen; wie die Aussage eines einzelnen Zeugen mit der eines später auftretenden zweiten Zeugen vereinigt wird und [der Angeklagte] dann schuldig ist, ebenso ist er auch schuldig, wenn er ein Geständnis abgelegt hat und darauf Zeugen kommen.
18Dies schließt die Lehre des R. Hona im Namen Rabhs aus, denn R. Hona sagte im Namen Rabhs: Wenn jemand etwas, worauf eine Geldbuße gesetzt ist, freiwillig eingesteht und darauf Zeugen kommen, sei er frei.
19Der Text. R. Hona sagte im Namen Rabhs: Wenn jemand etwas, worauf eine Geldbuße gesetzt ist, freiwillig eingesteht und darauf Zeugen kommen, so ist er frei. R. Ḥisda wandte gegen R. Hona ein: Einst blendete R. Gamliél ein Auge seines Sklaven Ṭabi, und er war darüber überaus erfreut.
20Als er darauf R. Jehošua͑ traf, sprach er zu ihm: Weißt du schon, daß mein Sklave Ṭabi freigelassen worden ist? Dieser fragte: Weshalb? Jener erwiderte: Ich habe ihm ein Auge geblendet. Dieser entgegnete: Das Ereignis ist ohne Bedeutung, denn er hat ja keine Zeugen.
21Demnach wäre er schuldig, wenn Zeugen vorhanden wären, somit ist hieraus zu entnehmen, daß, wenn jemand etwas, worauf eine Geldbuße gesetzt ist, freiwillig eingestanden hat und darauf Zeugen kommen, er schuldig sei!?
22Dieser erwiderte: Anders verhielt es sich bei R. Gamliél, er hatte es nicht vor Gericht eingestanden. – R. Jehošua͑ war ja aber Gerichtspräsident!? –
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.