Bava Kamma — Blatt 75a
1Er befand sich außerhalb des Gerichtes. –
2Es wird ja aber gelehrt: Dieser entgegnete: Das Ereignis ist ohne Bedeutung, denn du hast es selbst eingestanden.
3Wahrscheinlich streiten hierüber Tannaím; der Autor, welcher begründet: er hat keine Zeugen, ist der Ansicht, wenn jemand etwas, worauf eine Geldbuße gesetzt ist, freiwillig eingesteht und darauf Zeugen kommen, sei er schuldig, und der Autor, welcher begründet: du hast es selbst eingestanden, ist der Ansicht, wenn jemand etwas, worauf eine Geldbuße gesetzt ist, freiwillig eingesteht und darauf Zeugen kommen, sei er frei. –
4Nein, alle sind der Ansicht, wenn jemand etwas, worauf eine Geldbuße gesetzt ist, freiwillig eingesteht und darauf Zeugen kommen, sei er frei, nur besteht ihr Streit in folgendem: der Autor, der begründet: er hat keine Zeugen, nimmt an, es geschah außerhalb des Gerichtes, und der Autor, der begründet: du hast es freiwillig eingestanden, nimmt an, es geschah auf dem Gerichte.
5Es wurde gelehrt: Wenn jemand etwas, worauf eine Geldbuße gesetzt ist, freiwillig eingesteht und darauf Zeugen kommen, so ist er, wie Rabh sagt, frei, und wie Šemuél sagt, schuldig.
6Raba b. Ahilaj sagte: Was ist der Grund Rabhs? [Es heißt :]finden, durch Zeugen, gefunden, durch das Gericht, ausgenommen ist der Fall, wenn jemand sich selbst beschuldigt.
7Wozu ist dies nun nötig, dies geht ja hervor aus:den das Gericht schuldig spricht? Hieraus ist daher zu entnehmen, daß, wenn jemand etwas, worauf eine Geldbuße gesetzt ist, freiwillig eingesteht und darauf Zeugen kommen, er frei sei. –
8Und Šemuél!? – Er kann dir erwidern: dies ist wegen eines wirklichen Diebes nötig, nach der Lehre der Schule Ḥizqijas.
9Rabh wandte gegen Šemuél ein: Wenn er, als er die Zeugen herankommen sah, sagt: ich habe es gestohlen, jedoch nicht geschlachtet oder verkauft, so braucht er nur den Grundwert zu bezahlen!? Dieser erwiderte: Hier handelt es sich um den Fall, wenn die Zeugen umgekehrt sind. –
10Wenn es aber im Schlußsatze heißt: R. Elea͑zar b. R. Šimo͑n sagt: mögen die Zeugen kommen und Zeugnis ablegen, so ist ja der erste Autor der Ansicht, daß dies nicht der Fall sei!?
11Šemuél erwiderte ihm: Sagt etwa nicht R. Elea͑zar b. R. Šimo͑n ebenso wie ich, ich bin der Ansicht des R. Elea͑zar b. R. Šimo͑n. –
12Nach Šemuél besteht hierüber entschieden ein Streit von Tannaím, muß aber auch nach Rabh erklärt werden, daß hierüber Tannaím streiten? –
13Rabh kann dir erwidern: meine Ansicht gilt auch nach R. Elea͑zar b. R. Šimo͑n, denn Elea͑zar b. R. Šimo͑n sagt es nur von dem Falle, wenn er das Geständnis aus Angst vor den Zeugen ablegt, hierbei aber, wo er das Geständnis freiwillig ablegt, pflichtet auch R. Elea͑zar b. R. Šimo͑n bei.
14R. Hamnuna sagte : Die Ansicht Rabhs ist einleuchtend in dem Falle, wenn er eingestanden hat, gestohlen zu haben, und darauf Zeugen bekunden, daß er gestohlen hat; er ist dann frei, da er sich hinsichtlich des Grundwertes beschuldigt hat;
15wenn er aber gesagt hat, er habe nicht gestohlen, und als darauf Zeugen bekundet haben, er habe gestohlen, er eingestanden hat, es auch geschlachtet oder verkauft zu haben, und darauf Zeugen bekunden, daß er es geschlachtet oder verkauft hat, so ist er schuldig, weil er sich vollständig befreien wollte.
16Raba sagte: Ich habe die Greise der Schule Rabhs geschlagen: R. Gamliél hatte sich ja ganz befreit, und als R. Ḥisda dies R. Hona vorhielt, erwiderte ihm dieser nichts.
17Es wurde auch gelehrt: R. Ḥija b. Abba sagte im Namen R. Joḥanans: Wenn er gesagt hat, er habe gestohlen, und darauf Zeugen kommen und bekunden, daß er gestohlen hat, so ist er frei, da er sich hinsichtlich des Grundwertes beschuldigt hat; wenn er aber gesagt hat, er habe nicht gestohlen, und als darauf Zeugen bekundet haben, er habe gestohlen, er eingestanden hat, es auch geschlachtet oder verkauft zu haben, und darauf Zeugen bekunden, daß er es geschlachtet oder verkauft hat, so ist er schuldig, weil er sich vollständig befreien wollte.
18R. Aši sagte: Dies ist auch aus unserer Mišna und einer Barajtha zu entnehmen. Aus unserer Mišna, denn wir haben gelernt: Wenn zwei [Zeugen] den Diebstahl bekunden und einer das Schlachten oder den Verkauf bekundet, oder er selbst dies eingesteht, so muß er das Doppelte, nicht aber das Vier- oder Fünffache zahlen.
19Da er lehren könnte: wenn ein Zeuge den Diebstahl und das Schlachten bekundet, oder er selbst dies eingesteht, habe er nur den Grundwert zu zahlen, und dennoch den Fall lehrt, wenn zwei den Diebstahl bekunden,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.