Bava Kamma — Blatt 75b
1so will er uns damit wahrscheinlich folgendes lehren: nur wenn zwei den Diebstahl bekunden und einer das Schlachten bekundet, oder er selbst dies eingesteht, er sich also hinsichtlich des Grundwertes nicht beschuldigt hat,
2sagen wir, das eigene Bekenntnis gleiche der Aussage eines einzelnen Zeugen, wie nämlich die Aussage eines einzelnen Zeugen mit der Aussage eines später auftretenden Zeugen vereinigt wird und er schuldig ist, ebenso ist er auch bei einem freiwilligen Geständnisse schuldig, wenn später Zeugen kommen;
3wenn aber ein einzelner Zeuge den Diebstahl und das Schlachten oder den Verkauf bekundet, oder er selbst dies eingesteht, er sich also hinsichtlich des Grundwertes selbst beschuldigt, sagen wir nicht, das eigene Geständnis gleiche der Bekundung eines einzelnen Zeugen.
4Aus einer Barajtha, denn es wird gelehrt: Wenn er, als er die Zeugen herankommen sah, sagt: ich habe gestohlen, jedoch nicht geschlachtet oder verkauft, so hat er nur den Grundwert zu zahlen. Und da er nicht lehrt: ich habe gestohlen oder geschlachtet oder verkauft, sondern: ich habe gestohlen, jedoch nicht geschlachtet und verkauft,
5so will er uns damit folgendes lehren: nur wenn er gesagt hat, er habe gestohlen, er sich also hinsichtlich des Grundwertes beschuldigt hat, ist er frei; wenn er aber gesagt hat, er habe nicht gestohlen, und als darauf Zeugen bekundet haben, er habe gestohlen, er eingestanden hat, es geschlachtet oder verkauft zu haben, und darauf Zeugen bekunden, daß er es geschlachtet oder verkauft hat, er sich also hinsichtlich des Grundwertes nicht beschuldigt hat, so ist er schuldig. Hieraus also, daß das Geständnis hinsichtlich des Schlachtens nicht als Geständnis gilt. –
6Ich will dir sagen, nein, dies selbst lehrt er uns : wenn er gesagt hat, er habe gestohlen, so ist er frei, selbst wenn er gesagt hat, er habe es nicht geschlachtet oder verkauft, und Zeugen bekunden, daß er es geschlachtet oder verkauft hat,
7denn der Allbarmherzige spricht von der Zahlung des Fünffachen, nicht aber von der Zahlung des Vierfachen, auch nicht von der Zahlung des Dreifachen.
8Es wäre anzunehmen, daß hierüber folgende Tannaím streiten: Wenn zwei bekundet haben, daß er es gestohlen hat, und zwei, daß er es geschlachtet oder verkauft hat, und darauf die Zeugen des Diebstahls als Falschzeugen überführt werden, so ist das Zeugnis, das zum Teil ungültig wird, vollständig nichtig;
9wenn aber die Zeugen des Schiachtens als Falschzeugen überführt werden, so muß er das Doppelte und diese das Dreifache zahlen. Im Namen des Symmachos sagten sie, diese müssen das Doppelte und er muß das Dreifache für einen Farren und das Doppelte für einen Widder zahlen.
10Worauf bezieht sich Symmachos: wollte man sagen, auf den Anfangsatz, wieso hält denn Symmachos nichts davon, daß ein Zeugnis, das zum Teil ungültig geworden ist, vollständig ungültig sei;
11wollte man sagen, auf den Schlußsatz, so haben ja die Rabbanan recht, indem sie sagen, daß er das Doppelte und sie das Dreifache zahlen müssen!?
12Wahrscheinlich streiten sie über einen ganz anderen Fall; wenn nämlich zwei gekommen sind und zu ihm gesagt haben: du hast gestohlen, und er ihnen erwidert hat: freilich habe ich gestohlen und geschlachtet oder verkauft, jedoch nicht in eurer Gegenwart, und er Zeugen herbeibringt, die sie überführen, daß er nicht in ihrer Gegenwart gestohlen hat, der Eigentümer aber Zeugen herbeibringt, die bekunden, daß er gestohlen und geschlachtet oder verkauft hat.
13Sie streiten über das Geständnis hinsichtlich des Schlachtens.
14Die Rabbanan sind der Ansicht, obgleich das Geständnis hinsichtlich des Diebstahls wegen der Zeugen erfolgt ist, so gilt das Geständnis hinsichtlich des Schlachtens dennoch als Geständnis und er ist frei;
15Symmachos aber ist der Ansicht, da das Geständnis hinsichtlich des Diebstahls wegen der Zeugen erfolgt ist, so ist das Geständnis hinsichtlich des Schlachtens kein Geständnis,
16daher müssen die ersten Zeugen, die er überführt hat, das Doppelte und er das Dreifache für einen Farren und das Doppelte für einen Widder zahlen.
17R. Aḥa, Sohn des R. Iqa, erwiderte: Nein, alle sind der Ansicht, das Geständnis hinsichtlich des Schlachtens gelte nicht als Geständnis,
18und sie streiten vielmehr über das als falsch nicht zu überführende Zeugnis. Wenn nämlich Zeugen gekommen sind und zu ihm gesagt haben: du hast gestohlen, und er ihnen erwidert hat: freilich habe ich gestohlen und geschlachtet oder verkauft, jedoch nicht in eurer Gegenwart, sondern vor jenem und jenem, und er Zeugen gebracht und sie überführt hat, daß er nicht in ihrer Gegenwart gestohlen hat, darauf aber andere Zeugen kommen und bekunden, daß er gestohlen und geschlachtet oder verkauft hat.
19Ihr Streit besteht also in folgendem: die Rabbanan sind der Ansicht, dies sei ein Zeugnis, das nicht als falsch überführt werden kann, und ein Zeugnis, das nicht als falsch überführt werden kann, gelte nicht als Zeugnis,
20und Symmachos ist der Ansicht, ein Zeugnis, das nicht überführt werden kann, gelte als Zeugnis. –
21Uns ist es ja aber bekannt, daß ein nicht als falsch zu überführendes Zeugnis nicht als Zeugnis gelte!? – Dies nur, wenn [die Zeugen] Tag und Stunde nicht anzugeben wissen, wo gar kein Zeugnis vorhanden ist, hierbei aber wird es ja noch unterstützt.
22Der Meister sagte: Diese müssen das Doppelte zahlen. Wenn er gesteht, gestohlen zu haben, so hat er ja den Stammbetrag zu bezahlen!? R. Elea͑zar erwiderte im Namen Rabhs: Lies:
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.