Bava Kamma — Blatt 78b
1Freilich, denn es ist uns bekannt, daß nach R. Šimo͑n [ein reines Tier] von einem Einhuf er trächtig werden könne.
2Raba fragte: Wie ist es, [wenn jemand gesagt hat,] er nehme auf sich, ein Brandopfer[darzubringen], und ein Rind reserviert hat, und jemand kommt und es stiehlt; kann der Dieb sich nach den Rabbanan mit einem Lamme und nach R. Elea͑zar b. A͑zarja mit einem Geflügel-Brandopfer entledigen? Wir haben nämlich gelernt: [Sagte jemand,] er nehme auf sich, ein Brandopfer darzubringen, so kann er ein Lamm darbringen; R. Elea͑zar b. A͑zarja sagt, auch eine Turteltaube oder eine junge Taube.
3Sagen wir, er habe auf sich ein Brandopfer dem Namen nach genommen, oder aber kann [der Eigentümer] erwidern, er wolle das Gebot mit dem Besten ausüben?
4Später entschied er es: Der Dieb kann sich mit einem Lamme nach den Rabbanan und mit einem Geflügel-Brandopfer nach R. Elea͑zar b. A͑zarja entledigen.
5R. Aḥa, Sohn des R. Iqa, lehrte es ausdrücklich: Raba sagte: [Wenn jemand gesagt hat,] er nehme auf sich, ein Brandopfer [darzubringen], und ein Rind reserviert hat, und darauf jemand kommt und es stiehlt, so kann dieser sich mit einem Lamme nach den Rabbanan und mit einem Geflügel-Brandopfer nach R. Elea͑zar b. A͑zarja entledigen.
6WENN ER EISMIT AUSNAHME DES HUNDERTSTEN TEILES VERKAUFT, ODER ERAM BESITZE BETEILIGT IST, ODER ES BEIM SCHLACHTEN AAS IN SEINER HAND WIRD, ODER ER ES METZELTODER IHM DIE HALSORGANE AUSREISST, SO MUSS ER DAS DOPPELTE, NIGHT ABER DAS VIER- ODER FÜNFFACHE ZAHLEN.
7GEMARA. Was heißt: mit Ausnahme des hundertsten Teiles? Rabh erklärte: Mit Ausnahme eines Teiles, der durch das Schlachten [zum Genüsse] erlaubt wird. Levi erklärte: Mit Ausnahme der Wolle. Ebenso wurde auch in einer Barajtha gelehrt: mit Ausnahme der Wolle.
8Man wandte ein: Verkaufte er es mit Ausnahme eines Vorderfußes, eines Hinterfußes, eines Horns oder der Wolle, so braucht er das Vier- oder Fünffache nicht zu zahlen. Rabbi sagt, wenn das Schlachten davon abhängt, so zahle er nicht das Vier- oder Fünffache,
9und wenn das Schlachten nicht davon abhängt, so muß er das Vier- oder Fünffache zahlen.
10R. Šimo͑n b. Elea͑zar sagt, wenn mit Ausnahme eines Horns, so zahle er nicht das Vier- oder Fünffache, wenn mit Ausnahme der Wolle, so zahle er das Vier- oder Fünffache.
11Allerdings ist Levi der Ansicht des ersten Autors, wessen Ansicht aber ist Rabh!? –
12Ich will dir sagen, Rabh ist der Ansicht des Autors der folgenden Lehre: R. Šimo͑n b. Elea͑zar sagt, verkaufte er es mit Ausnahme eines Vorder- oder eines Hinterflußes, so hat er das Vier- oder Fünffache nicht zu zahlen, wenn mit Ausnahme eines Horns oder mit Ausnahme der Wolle, so muß er das Vier- oder Fünffache zahlen. –
13Worin besteht ihr Streit? – Der erste Autor erklärt: und es schlachtet, vollständig; oder es verkauft, vollständig.
14Rabbi aber erklärt: und es schlachtet, alles, wovon das Schlachten abhängt, ausgenommen ist das, wovon das Schlachten nicht abhängt; oder es verkauft, dies gleicht dem Schlachten.
15R. Šimo͑n b. Elea͑zar ist der Ansicht, beim Horn, das nicht zum Abschneiden bestimmt ist, gibt es ein Zurücklassen, und er braucht das Vier- oder Fünffache nicht zu zahlen, beim Haare, das zum Abschneiden bestimmt ist, gibt es kein Zurücklassen, und er muß das Vier- oder Fünffache zahlen.
16Und der andere Autor der Lehre des R. Šimo͑n b. Elea͑zar ist der Ansicht, beim Vorderfuße und beim Hinterfuße, für die das Schlachten erforderlich ist, gibt es ein Zurücklassen, und er braucht das Vier- oder Fünffache nicht zu zahlen, bei den Hörnern und dem Haare, für die das Schlachten nicht erforderlich ist, gibt es kein Zurücklassen. –
17R. Šimo͑n b. Elea͑zar befindet sich ja mit sich selbst in einem Widersprüche!? – Zwei Autoren streiten über die Ansicht des R. Šimo͑n b. Elea͑zar.
18Die Rabbanan lehrten: Wer ein verstümmeltes, ein lahmes oder ein blindes [Tier] stiehlt, und ebenso wer das Tier von Teilhabern stiehlt, ist schuldig; wenn aber Teilhaber stehlen, so sind sie frei. – Es wird ja aber gelehrt, wenn Teilhaber stehlen, seien sie schuldig!?
19R. Naḥman erwiderte: Das ist kein Widerspruch; das eine gilt von einem Teilhaber, der von seinem Mitbeteiligten gestohlen hat, und das andere gilt von Teilhabern, die von Fremden gestohlen haben.
20Raba wandte gegen R. Naḥman ein: Man könnte glauben, wenn ein Teilhaber von seinem Mitbeteiligten, und wenn Teilhaber anderwärts gestohlen haben, seien sie schuldig, so heißt es: und es schlachtet, es muß vollständig geschehen, was hierbei nicht der Fall ist!?
21Vielmehr, erklärte R. Naḥman, dies ist kein Widerspruch; das eine gilt von einem Teilhaber, der mit Zustimmung seines Mitbeteiligten gestohlen hat, das andere gilt von einem Teilhaber, der ohne Zustimmung seines Mitbeteiligten gestohlen hat.
22R. Jirmeja fragte: Wie ist es, wenn er es mit Vorbehalt von dreißig Tagen, mit Vorbehalt der Arbeitsleistung, mit Vorbehalt der Geburt verkauft?
23Nach demjenigen, welcher sagt, die Geburt gelte als Glied der Mutter, ist dies nicht fraglich, denn er hat ja etwas zurückgelassen, fraglich ist es nur nach demjenigen, welcher sagt, die Geburt gelte nicht als Glied der Mutter. Sagen wir, da sie an dieser haftet, gelte sie als Zurückgelassenes, oder aber gilt sie, da sie später getrennt wird, nicht als Zurückgelassenes?
24Manche lesen: Gilt sie, da sie kein Glied der Mutter ist. nicht als Zurückgelassenes, oder aber gilt sie, da sie nur durch das Schlachten derselben [zum Genüsse] erlaubt wird, als Zurückgelassenes? – Dies bleibt unentschieden.
25R. Papa fragte : Wie ist es, wenn er [ein Tier] gestohlen, verstümmelt und verkauft hat? Sagen wir, er hat ja nicht das verkauft, was er gestohlen hat, oder aber, er hat ja von dem, was er verkauft hat, nichts zurückgelassen? – Dies bleibt unentschieden.
26Die Rabbanan lehrten: Wenn er es gestohlen hat und einem anderen gegeben, und dieser es schlachtet, gestohlen hat und einem anderen gegeben, und dieser es verkauft,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.