Bava Kamma — Blatt 79a
1gestohlen hat und dem Heiligtume weiht, gestohlen hat und es auf Borg verkauft, gestohlen hat und es eintauscht, gestohlen hat und es verschenkt, gestohlen hat und damit eine Geldschuld bezahlt, gestohlen hat und damit eine Warenschuld bezahlt, gestohlen hat und es seinen Schwiegereltern als Geschenk übersendet, so muß er das Vier- oder Fünffache zahlen. –
2Was lehrt er uns da damit!? – Im Anfangsatze: wenn er es gestohlen hat und einem anderen gegeben, und dieser es schlachtet, lehrt er uns, daß es einen Vertreter für eine verbotene Handlung gebe; obgleich es in der ganzen Tora gilt, daß es keinen Vertreter für eine verbotene Handlung gebe, gibt es hierbei wohl einen Vertreter für die verbotene Handlung,
3denn es heißt: and es schlachtet oder verkauft, wie der Verkauf ohne Beteiligung eines anderen nicht möglich ist, ebenso ist er wegen des Schlachtens mit Beteiligung eines anderen schuldig.
4Im Schlußsatze lehrt er uns den Fall, wenn er gestohlen hat und es dem Heiligtume weiht, daß es nämlich einerlei sei, ob er es einem Gemeinen oder dem Himmel verkauft.
5WENN ER ES IM GEBIETE DES EIGENTÜMERS GESTOHLEN HAT UND AUSSERHALB SEINES GEBIETES SCHLACHTET ODER VERKAUFT, ODER AUSSERHALB SEINES GEBIETES GESTOHLEN HAT UND INNERHALB SEINES GEBIETES SCHLACHTET ODER VERKAUFT, ODER AUSSERHALB SEINES GEBIETES GESTOHLEN HAT UND ES DA SCHLACHTET ODER VERKAUFT, SO MUSS ER DAS VIER- ODER FÜNFFACHE ZAHLEN; WENN ER ES ABER INNERHALB SEINES GEBIETES GESTOHLEN HAT UND DA SCHLACHTET ODER VERKAUFT, SO IST ER FREI
6. IST ES BEIM HERANZIEHEN IM GEBIETE DES EIGENTÜMERS VERENDET, SO IST ER FREI; WENN ER ES ABER HOCHGEHOBEN HAT, ODER WENN ES NACHDEM ER ES AUS DEM GEBIETE DES EIGENTÜMERS HERAUSGEZOGEN HAT VERENDET, SO IST ER SCHULDIG.
7GAB ER ES ZUR AUSLÖSUNG SEINES ERSTGEBORENEN SOHNES, EINEM GLÄUBIGER, EINEM UNENTGELTLECHEN HÜTER, EINEM ENTLEIHER, EINEM LOHNHÜTER, ODER EINEM MIETER, UND IST ES, ALS DIESER ES AN SICH ZIEHEN WOLLTE, IM GEBIETE DES EIGENTÜMERS VERENDET, SO IST ER FREI; WENN ER ES ABER HOCHGEHOBEN HAT, ODER WENN ES NACHDEM ER ES AUS DEM GEBIETE DES EIGENTÜMERS HERAUSGEZOGEN HAT VERENDET, SO IST [DER DIEB] SCHULDIG.
8GEMARA. Amemar fragte: Haben sie das Ansichziehen auch bei den Hütern angeordnet oder nicht?
9R. Jemar erwiderte: Komm und höre: Gab er es zur Auslösung seines erstgeborenen Sohnes, einem Gläubiger, einem unentgeltlichen Hüter, einem Entleiher, einem Lohnhüter oder einem Mieter, und ist es, als diese es an sich ziehen wollten, im Gebiete des Eigentümers verendet, so ist er frei. Doch wohl der Hüter, somit ist hieraus zu entnehmen, daß sie auch bei den Hütern das Ansichziehen angeordnet haben.
10Jener entgegnete: Nein, der Dieb. –
11Dies lehrt er ja schon im Anfangsatze? – Er lehrt von einem Diebe, der es aus dem Hause des Eigentümers stiehlt, und von einem Diebe, der es aus dem Hause des Hüters stiehlt.
12R. Aši sprach zu ihm: Weise ihn nicht ab; es ist ja einerlei, ob der Dieb es aus dem Hause des Hüters oder der Dieb es aus dem Hause des Eigentümers stiehlt.
13Vielmehr wird hier vom Hüter gesprochen, und man entnehme hieraus, daß sie bei den Hütern das Ansichziehen angeordnet haben. Schließe hieraus. Es wurde auch gelehrt: R. Elea͑zar sagte: Wie sie das Ansichziehen bei Käufern angeordnet haben, so haben sie das Ansichziehen auch bei den Hütern angeordnet.
14Desgleichen wird auch gelehrt: Wie sie das Ansichziehen bei Käufern angeordnet haben, so haben sie das Ansichziehen auch bei den Hütern angeordnet, und wie Grundstücke durch Geld, Urkunde und Besitznahme angeeignet werden, ebenso werden sie auch beim Mieten durch Geld, Urkunde und Besitznahme angeeignet. –
15Bei welchem Mieten,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.