Bava Kamma — Blatt 79b
1wenn beim Mieten von Mobilien, so werden ja solche nicht durch Urkunde angeeignet!? R. Ḥisda erwiderte: Beim Mieten von Grundstücken.
2R. Elea͑zar sagte: Wenn man ihn gesehen hat, wie er sich in einem Gebüsche versteckt und da geschlachtet oder verkauft hat, so muß er das Vier- oder Fünffache zahlen. – Weshalb denn, er hat es ja nicht an sich gezogen !? R. Ḥisda erwiderte: Wenn er es mit einem Stocke angetrieben hat. –
3Wenn man ihn gesehen hat, so gilt er ja als Räuber !? – Da er sich vor ihnen versteckt hat, so gilt er als Dieb. –
4Wer gilt demnach als Räuber? R. Abahu erwiderte: Wie beispielsweise bei Benajahu, dem Sohne Jehojada͑s, von dem es heißt :er raubte den Speer aus der Hand des Miçri und erschlug ihn mit seinem Speere.
5R. Joḥanan erklärte: Beispielsweise die Leute von Šekhem, wie es heißt :die Bürger von Šekhem stifteten auf den Höhen der Berge Wegelagerer gegen ihn auf, und sie beraubten jeden, der auf dem Wege an ihnen vorbeizog. – Weshalb entnimmt es
6R. Abahu nicht aus diesem Schriftverse? – Er kann dir erwidern: da sie sich verborgen hielten, gelten sie nicht als Räuber. – Und R. Joḥanan!? – Sie hielten sich verborgen nur aus dem Grunde, damit die Leute sie nicht sehen und vor ihnen flüchten.
7Die Schüler fragten R. Joḥanan b. Zakkaj : Weshalb hat es die Schrift mit einem Diebe strenger genommen als mit einem Räuber? Dieser erwiderte ihnen: Der eine verglich die Achtung eines Dieners mit der Achtung eines Herrn, der andere verglich nicht die Achtung eines Dieners mit der Achtung eines Herrn.
8Er tat so, – als ob dies denkbar wäre –als sehe das Auge des Unteren nicht, oder höre das Ohr des Unteren nicht; wie es heißt :wehe denen, die ihre Pläne vor dem Herrn tief verbergen &c. Ferner heißt es:sie sagten: der Herr sieht es nicht und der Gott Ja͑qobs merkt es nicht Ferner heißt es:sie denken, der Herr hat das Land verlassen, Gott sieht es nicht.
9Es wird gelehrt : R. Meír sagte : Im Namen R. Gamliéls sagten sie ein Gleichnis, womit dies zu vergleichen ist. Einst waren zwei Leute in einer Stadt, die ein Gastmahl veranstalteten; einer lud die Bürger der Stadt ein, aber nicht die Söhne des Königs, und der andere lud weder die Bürger der Stadt ein noch die Söhne des Königs; wer verdient eine größere Strafe? Doch wohl der, der die Bürger der Stadt einlud, aber nicht die Söhne des Königs.
10R. Meír sagte: Komm und sieh, wie groß die Bedeutung der Arbeit ist; für einen Ochsen, den er von der Arbeit zurückhielt, muß er fünf, für ein Schaf aber, das er nicht von der Arbeit zurückhielt, muß er vier [zahlen],
11R. Joḥanan b. Zakkaj sagte: Komm und sieh, wie bedeutend die Ehre der Menschen ist; für einen Ochsen, der zu Fuß ging, muß er fünf, für ein Schaf aber, das er auf der Schulter trug, muß er vier [zahlen].
12MAN DARF KEIN KLEINVIEH IM JISRAÉLLANDE ZÜCHTEN, WOHL ABER DARF MAN ES IN SYRIEN UND IN DEN WÜSTEN DES JISRAÉLLANDES.
13MAN DARF IN JERUŠALEM KEINE HÜHNER ZÜCHTEN, WEGEN DER HEILIGEN OPFER; PRIESTER DÜRFEN DIES IM GANZEN JISRAÉLLANDE NICHT, WEGEN DER [LEVITISCHEN] REINHEIT.
14NIRGENDS ABER DARF MAN SCHWEINE ZÜCHTEN. MAN DARF KEINEN HUND HALTEN, ES SEI DENN, DASS MAN IHS AN DIE KETTE LEGT. MAN DARF KEINE TAUBENSCHLINGEN LEGEN, ES SEI DENN, DREISSIG RISFERN VON EINER BEWOHNTEN GEGEND.
15GEMARA. Die Rabbanan lehrten: Man darf im Jisraéllande kein Kleinvieh züchten, wohl aber darf man dies in den Wäldern des Jisraéllandes; in Syrien sogar in bewohnten Gegenden und selbstverständlich im Auslande.
16Ein Anderes lehrt: Man darf im Jisraéllande kein Kleinvieh züchten, wohl aber in den Wüsten von Judäa und in den Wüsten der Grenze von A͑kko. Aber obgleich sie gesagt haben, man dürfe kein Kleinvieh züchten, so darf man dennoch Großvieh züchten, weil man der Gemeinde nur dann eine erschwerende Bestimmung auferlege, wenn die Mehrheit derselben sie ertragen kann.
17Kleinvieh kann man aus dem Auslande einführen, Großvieh kann man nicht aus dem Auslande einführen.
18Und obgleich sie gesagt haben, man dürfe kein Kleinvieh züchten, so darf man solches dennoch dreißig Tage vor dem Feste halten oder vor einem Hochzeitsmahle für seinen Sohn, nur darf man das letzte keine dreißig Tage halten.
19Man könnte nämlich glauben, da es vom Kaufe bis zum Feste keine dreißig Tage sind, dürfe man es auch nachher volle dreißig Tage halten ; vielmehr darf man es, sobald das Fest verstrichen ist, nicht mehr halten.
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.