Bava Kamma — Blatt 7a

1und der Gläubiger erhält vom Mittelmäßigen.

2Wolltest du erwidern, R. A͑qiba sei der Ansicht, auch jeder andere Gläubiger erhalte vom Guten, so ist zu entgegnen: wohl jeder andere Gläubiger, weil er auch bei Schädigungen im Vorteil ist, während das Heiligtum bei Schädigungen im Nachteil ist!? —

3Tatsächlich, wenn ein uns gehörender Ochs einen dem Heiligtume gehörenden Ochsen niedergestoßen hat, wenn du aber einwendest, der Allbarmherzige sage: den Ochsen seines Nächsten, nicht aber den Ochsen des Heiligtums, [so ist zu erwidern,] R. A͑qiba sei der Ansicht des R. Šimo͑n b. Menasja.

4Es wird nämlich gelehrt: R. Šimo͑n b. Menasja sagte: Wenn der Ochs des Heiligtums den Ochsen eines Gemeinen niedergestoßen hat, so ist er ersatzfrei, wenn aber der Ochs eines Gemeinen den Ochsen des Heiligtums niedergestoßen hat, so muß er sowohl verwarnt als auch nicht verwarnt den ganzen Schaden ersetzen. —

5Woher weißt du demnach, daß R. Jišma͑él und R. A͑qiba über [den Fall streiten, wenn] das Gute des Geschädigten [nicht dem] Schlechten des Schädigers gleicht, vielleicht sind beide der Ansicht, daß mit [dem Guten] des Geschädigten zu zahlen sei, und sie führen den Streit des R. Šimo͑n b. Menasja und der Rabbanan:

6R. A͑qiba ist der Ansicht des R. Šimo͑n b. Menasja und R. Jišma͑él ist der Ansicht der Rabbanan!? —

7Wieso hieße es demnach: die Schrift will damit!?

8Und wieso hieße es ferner: und um so mehr beim Heiligen!?

9Und ferner sagte R. Aši, es gebe eine ausdrückliche Lehre: Das beste seines Feldes und das beste seines Weinberges soll er bezahlen, das beste des Feldes des Geschädigten und das beste des Weinberges des Geschädigten — so R. Jišma͑él; R. A͑qiba sagt, das beste des Feldes des Schädigers und das beste des Weinberges des Schädigers.

10Abajje wies Raba auf einen Widerspruch hin: Es heißt: das beste seines Feldes und das beste seines Weinberges soll er bezahlen, also nur mit dem besten, nicht aber mit anderem,

11und dem widersprechend wird gelehrt: Soll er ersetzen, dies schließt ein, was Geld wert ist, sogar Kleie!? —

12Dies ist kein Widerspruch; das eine, wenn er freiwillig [zahlt], das andere, wenn durch Zwang.

13U͑la, Sohn des R. I͑leaj, sagte: Dies ist auch zu beweisen, denn es heißt: soll er bezahlen, durch Zwang.

14Abajje sprach zu ihm: Heißt es etwa: soll bezahlt werden, bezahlen heißt ja freiwillig!?

15Vielmehr, sagte Abajje, ist dies nach einer Lehre des Meisters zu erklären. Es wird gelehrt: Wenn jemand Häuser, Felder und Weinberge besitzt und keine Gelegenheit hat, sie zu verkaufen, so gebe man ihm vom Armenzehnten bis zur Hälfte.

16Hierzu warf der Meister folgende Frage auf: in welchem Falle: ist Grundbesitz allgemein im Preise gesunken und seiner ebenfalls, so sollte man ihm auch mehr geben,

17denn Grundbesitz ist ja allgemein im Preise gesunken, ist Grundbesitz allgemein nicht im Preise gesunken, nur seiner allein,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.