Bava Kamma — Blatt 81b
1nicht aber von einer Stelle, die von der Sonne beschienen wird, denn es heißt :mit dem Köstlichsten, was die Sonne hervorbringt.
2Daß die Bürger der Stadt aus einer neu entspringenden Quelle schöpfen dürfen. Raba b. R. Hona sagte: Sie müssen ihm aber eine Entschädigung zahlen. Die Halakha ist aber nicht wie er.
3Daß man im Meere von Ṭiberjas angeln darf, nur darf man kein Einhegung machen und den Schiffen hinderlich sein. Man darf mit Netzen und Fischergarnen fischen. Die Rabbanan lehrten: Früher hatten die Stämme unter einander vereinbart, daß niemand Einhegungen machen dürfe und den Schiffen hinderlich sein, wohl aber erlaubt sei, mit Netzen und Fischgarnen zu fischen.
4Die Rabbanan lehrten: Das Meer von Ṭiberjas befand sich im Gebiete Naphtalis, und außerdem erhielt er noch einen Landstrich auf der Südseite; damit geht in Erfüllung, was geschrieben steht:Meer und Südland nahm er in Besitz.
5Es wird gelehrt: R. Šimo͑n b. Elea͑zar sagte : Was sich lose auf den Bergen befand, gehörte allen Stämmen gemeinsam, und was am Boden haftete, gehörte dem betreffenden Stamme.
6Du hast keinen Stamm in Jisraél, der nicht Berg und Tal, Hochland und Tiefland hatte, denn es heißt:brecht auf und zieht nach dem Gebirge der Emoriter und zu all ihren Nachbarn, in der Steppe, auf dem Gebirge, in der Niederung, im Hochlande und an der Meeresküste &c. Dies findest du auch bei den Kenaa͑nitern, Perizitern, und Emoritern vor ihnen, denn es heißt: und zu all ihren Nachbarn, demnach hatten sie auch ihre Nachbarn.
7Daß man hinter einem Zaune seine Notdurft verrichten darf, selbst auf einem Felde voll Safran. R. Aḥa b. Ja͑qob sagte: Dies besagt, daß man von diesem eine Scholle nehmen dürfe. R. Ḥisda sagte: Selbst am Šabbath. Mar Zuṭra der Fromme nahm und gab sie zurück. Auch sagte er zu seinem Diener, daß er am folgenden Tage hingehe und [diese Stelle] glattstreiche.
8Daß man bis zum zweiten Regenfalle auf den Freistegen gehen darf. R. Papa sagte: Für unsere [Felder] ist dies schädlich, selbst wenn nur der Tau herniedergefallen war.
9Daß man wegen der Unebenheiten der Wege auf den Seiten der Wege gehen darf. Šemuél und R. Jehuda schlenderten einst auf dem Wege, und Šemuél bog nach der Seite des Weges ab. Da sprach R. Jehuda zu ihm: Gelten denn die von Jehošua͑ getroffenen Verordnungen auch für Babylonien? Dieser erwiderte: Ich bin der Ansicht, auch für das Ausland.
10Rabbi und R. Ḥija schlenderten einst auf dem Wege und bogen nach der Seite des Weges ab, und vor ihnen ging springend R. Jehuda b. Neqosa. Da sprach Rabbi zu R. Ḥija: Wer ist es, der vor uns so groß tut?
11R. Ḥija erwiderte: Es ist wahrscheinlich mein Schüler R. Jehuda b. Neqosa; all seine Handlungen geschehen im Namen des Himmels. Als sie ihn erreichten und erkannten, sprach er zu ihm: Wärest du nicht Jehuda b. Neqosa, würde ich dir die Füße mit einer eisernen Säge absägen.
12Daß, wer in Weinbergen umherirrt, teilen und hinabschreiten, teilen und hinauf schreiten darf. Die Rabbanan lehrten: Wer seinen Nächsten in Weinbergen umherirren sieht, darf teilen und hinaufschreiten, teilen und hin abschreiten, bis er ihn in die Stadt oder auf den Weg bringt. Ebenso darf man, wenn man selber in Weinbergen umherirrt, teilen und hinaufschreiten, teilen und hinabschreiten, bis man in die Stadt oder auf den Weg kommt. –
13Was soll das ‘ebenso’? – Man könnte glauben, nur wenn man einen anderen führt, man also weiß, wo man zu gehen hat, wenn man aber selber irrt, man also nicht weiß, wo man zu gehen hat, schreite man nicht, sondern gehe am Rande, so lehrt er uns. –
14Dies ist ja ein Gebot der Tora!? Es wird nämlich gelehrt: Woher dies vom Verluste seines Körpers? Es heißt :du sollst ihnzurückbringen. –
15Nach der Tora soll dies längs des Randes geschehen, darauf kam er und ordnete an, daß man teile und hinaufschreite, teile und hinabschreite.
16Daß ein Pflichttoter seinen Platz eigne. Ich will auf einen Widerspruch hinweisen: Wenn jemand einen Toten auf der Landstraße liegen findet, so lege er ihn rechts oder links der Landstraße; [ist auf der einen Seite] ein Brachfeld und [auf der anderen] ein Ackerfeld, so lege er ihn auf das Brachfeld;
17wenn ein Ackerfeld und ein Saatfeld, so lege er ihn auf das Ackerfeld; sind beide Brachfelder, beide Ackerfelder oder beide Saatfelder, so lege er ihn auf die Seite, die ihm beliebt!?
18R. Bebaj erwiderte: Wenn er auf der ganzen Straßenbreite liegt, und da er zu entfernen ist, so lege er ihn auf jede Seite, die ihm beliebt.
19Wieso sind es zehn, es sind ja elf!? – [Die Erlaubnis] auf Freistegen zu gehen ist von Šelomo angeordnet worden, denn es wird gelehrt:
20Wenn auf seinem Felde keine Früchte mehr vorhanden sind und er dennoch keinen Menschen über sein Feld gehen läßt, so sprechen die Leute über ihn: Was für einen Nutzen hat dieser Mann davon und welchen Schaden würden die Leute ihm zufügen? Über ihn spricht die Schrift: Kannst du ein Guter sein, so laß dich nicht einen Schlechten nennen. – Heißt es denn in der Schrift: Kannst du ein Guter sein, so laß dich nicht einen Schlechten nennen? –
21Freilich, es heißt nämlich :weigere dich nicht, einem Gutes zu tun, wenn es in deiner Macht steht. – Gibt es denn weiter keine mehr, es gibt ja noch das, was R. Jehuda gesagt hat!? Es wird nämlich gelehrt: R. Jehuda sagte: Zur Zeit der Dungauffuhr darf man (alle) dreißig Tage seinen Dünger auf öffentliches Gebiet bringen und aufhäufen, damit er unter den Füßen der Menschen und der Tiere zertreten werde, denn unter dieser Bestimmung verteilte Jehošua͑ das Land an Jisraél.
22Ferner gibt es noch das, was R. Jišma͑él, Sohn des R. Joḥanan b. Beroqa, gesagt hat!? Es wird nämlich gelehrt: R. Jišma͑él, Sohn des R. Joḥanan b. Beroqa, sagte: Es ist eine Gerichtsverordnung, daß man in das Feld seines Nächsten einsteigen und da einen fremden Zweig abhauen dürfe, um seinen Bienenschwarm zu retten, und er bezahle ihm den Wert des Astes.
23Ferner ist es eine Gerichtsverordnung, daß man seinen Wein ausgieße, um den Honig seines Nächsten zu retten, und vom Honig des anderen lasse dieser sich seinen Wein bezahlen. Ferner ist es eine Gerichtsverordnung, daß man sein Holz auslade, um den Flachs seines Nächsten aufzuladen, und vom Flachse des anderen lasse dieser sich den Wert seines Holzes bezahlen. Unter diesen Bestimmungen vererbte Jehošua͑ das Land an Jisraél. –
24Von Lehren Einzelner sprechen wir nicht. –
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.