Bava Kamma — Blatt 85a

1und sie streiten hier vielmehr über [eine Schriftstelle, in der] die Generalisierung und die Spezialisierung von einander entfernt sind.

2Rabbi ist der Ansicht, in einem solchen Falle werde die [Regel von der] Generalisierung und Spezialisierung nicht angewandt, und Ben A͑zaj ist der Ansicht, in einem solchen Falle werde die [Regel von der] Generalisierung und Spezialisierung wohl angewandt; [das Wort] Wunde aber deutet nach Rabbi auf den Mehrbetrag.

3MAN SCHÄTZE, WIEVIEL EIN MENSCH SEINESGLEICHEN VERLANGEN WÜRDE &C. Wie wird das Schmerzensgeld außer dem Schadenersatz geschätzt?

4Der Vater Šemuéls erwiderte: Man schätze, wieviel jemand verlangen würde, wenn er sich eine Hand abhauen ließe. – Dafür ist ja nicht Schmerzensgeld allein zu zahlen, sondern alle fünf Dinge!? Ferner, ist denn von einem Toren zu sprechen!? – Vielmehr, wenn er sich eine abgestorbene Hand abhauen ließe. – Auch für eine abgestorbene Hand ist ja nicht nur Schmerzensgeld, sondern Schmerzensgeld und Beschämungsgeld zu zahlen, denn es ist ja für einen schimpflich, wenn man etwas von seinem Fleische nimmt, um es den Hunden vorzuwerfen!? –

5Vielmehr, man schätze, wieviel jemand verlangen würde, wenn er sich eine Hand, die der Regierung verschrieben ist, statt mit einer Salbe, mit einem Schwerte abhauen ließe. – Ich will dir sagen, auch in einem solchen Falle würde ja niemand etwas nehmen und sich Schmerzen zufügen lassen!? –

6Vielmehr, man schätze, wieviel jemand zahlen würde, wenn man ihm eine Hand, die der Regierung verschrieben ist, statt mit einem Schwerte mit einer Salbe abnehmen würde. –

7Wieso heißt es demnach verlangen, es sollte ja zahlen heißen !? R. Hona Sohn des R. Jehošua͑, erwiderte: Man verlange von jenem, was dieser zahlen würde.

8KURKOSTEN: WENN ER IHN VERLETZT HAT, SO MUSS ER IHN HEILEN LASSEN &C. Die Rabbanan lehrten: Sind infolge der Verwundung Eitergeschwüre entstanden oder ist die Wunde aufgebrochen, so muß er ihn heilen lassen und ihm Versäumnisgeld zahlen; wenn nicht infolge des Schlages, so braucht er ihn weder heilen zu lassen noch ihm Versäumnisgeld zu zahlen.

9R. Jehuda sagt, auch wenn infolge der Verwundung, brauche er ihn nur heilen zu lassen, nicht aber ihm Versäumnisgeld zu zahlen. Die Weisen sagen: Versäumnisgeld und Kurkosten: wer Versäumnisgeld zahlen muß, muß auch Kurkosten zahlen, und wer kein Versäumnisgeld zahlen muß, braucht auch keine Kurkosten zu zahlen. –

10Worin besteht ihr Streit? Rabba erwiderte: Ich traf die Jünger im Lehrhause sitzen und diese sagten, sie streiten, ob die Wunde verbunden werden dürfe :

11die Rabbanan sind der Ansicht, die Wunde dürfe verbunden werden, und R. Jehuda ist der Ansicht, die Wunde dürfe nicht verbunden werden. Zu den Kurkosten, die die Schrift wiederholt hat, ist er verpflichtet, zum Versäumnisgelde, das die Schrift nicht wiederholt hat, ist er nicht verpflichtet.

12Da sprach ich zu ihnen: dürfte die Wunde nicht verbunden werden, so wäre er auch zu den Kurkosten nicht verpflichtet, vielmehr sind alle der Ansicht, die Wunde dürfe verbunden werden, jedoch nicht übermäßig fest.

13R. Jehuda ist der Ansicht, da sie nicht übermäßig fest verbunden werden darf, so ist er nur zu den Kurkosten verpflichtet, die die Schrift wiederholt hat, nicht aber zum Versäumnisgelde, das die Schrift nicht wiederholt hat, und die Rabbanan sind der Ansicht, da die Schrift die Kurkosten wiederholt hat, so ist er auch zum Versäumnisgelde verpflichtet, da es mit den Kurkosten verglichen wird. –

14Und R. Jehuda!? – Er ist der Ansicht, zum Versäumnisgelde sei er nicht verpflichtet, weil es der Allbarmherzige durch [das Wort] nur ausgeschlossen hat. – Und die Rabbanan!? – Das nur schließt den Fall aus, wenn es nicht infolge der Verletzung eingetreten ist. –

15Wozu braucht nach den letzten Rabbanan, welche sagen, wer Versäumnisgeld zahlen muß, müsse auch Kurkosten zahlen, und wer kein Versäumnisgeld zahlen muß, brauche auch keine Kurkosten zu zahlen, die Schrift die Kurkosten zweimal zu wiederholen? – Dies ist wegen einer Lehre der Schule R. Jišma͑éls nötig, denn in der Schule Jišma͑éls wurde gelehrt:Und heilen soll er ihn (heilen)lassen, hieraus, daß der Arzt zum Heilen befugt ist.

16Die Rabbanan lehrten: Woher, daß, wenn infolge der Verletzung Eiterblasen entstanden sind oder die Wunde aufgebrochen ist, er ihn heilen lassen und ihm das Versäumnisgeld zahlen müsse? Es heißt:nur soll er ihm die Versäumnis bezahlen und heilen soll er ihn (heilen) lassen. Man könnte nun glauben, auch wenn nicht infolge der Verletzung, so heißt es nur. R. Jose b. Jehuda sagt, auch wenn infolge der Verletzung, sei er frei, denn es heißt nur.

17Manche erklären, auch wenn infolge der Verletzung, sei er frei, vollständig, nach der Ansicht der letzten Rabbanan, und manche erklären, auch wenn infolge der Wunde, sei er frei, vom Versäumnisgel de, jedoch zu den Kurkosten verpflichtet, nach der Ansicht seines Vaters.

18Der Meister sagte: Man könnte glauben, auch wenn nicht infolge der Verletzung, so heißt es nur. Ist denn, wenn nicht infolge der Verletzung, hierfür ein Schriftvers nötig!? –

19Ich will dir sagen, darunter ist der Fall folgender Lehre zu verstehen: Man könnte glauben, daß, wenn [der Verletzte] die Verordnung des Arztes übertreten und Honig oder verschiedene Arten Süßigkeiten gegessen hat, Honig und alle Arten Süßigkeiten sind nämlich für eine Wunde schädlich, und die Gargutani hervorgebracht hat, jener verpflichtet sei, ihn heilen zu lassen, so heißt es nur. – Was ist Gargutani? Abajje erwiderte: Wucherungen. – Welches Mittel gibt es dagegen? – Aloe, Wachs und Harz.

20Wenn [der Schädiger] zu ihm sagt: ich will dein Arzt sein, so kann er ihm erwidern: du bist für mich wie ein schleichender Löwe. Wenn er zu ihm sagt: ich will einen unentgeltlichen Arzt holen, so kann er ihm erwidern: ein Arzt für nichts ist nichts wert.

21Wenn er zu ihm sagt: ich will einen Arzt aus der Ferne holen, so kann er ihm erwidern: ein Arzt aus der Ferne ist ein blindes Auge.

22Wenn [der Verletzte] dagegen zu ihm sagt: zahle an mich und ich will mich selbst kurieren lassen, so kann jener ihm erwidern: du wirst gegen dich selbst fahrlässig sein und Ersatz von mir verlangen. Wenn er zu ihm sagt: Zahle mir einen Pauschalbetrag, so kann er ihm erwidern: so wirst du erst recht fahrlässig sein, mich aber wird man einen schädigenden Ochsen nennen.

23Es wird gelehrt: Dies alles ist außer dem Schadenersatze zu zahlen. – Woher dies? R. Zebid erklärte im Namen Rabas: Die Schrift sagt: Stichwunde statt Stichwunde, außer dem Schadenersatze muß er ihm auch Schmerzensgeld zahlen. –

24Aber dies deutet ja darauf,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.