Bava Kamma — Blatt 86a
1‘Keine Verletzung beigebracht’,
2doch wohl in dem Falle, wenn er ihm auf die Hand geschlagen hat und sie später wieder heilt; und er lehrt, daß er zu allem verpflichtet sei. –
3Ich will dir sagen, hier wird von dem Falle gesprochen, wenn er ihn taub gemacht und ihm keine Verletzung beigebracht hat. – Raba sagte ja aber, wer seinen Vater taub macht, werde hingerichtet, weil eine Täubung nicht ohne Verletzung möglich ist, denn ein Tropfen Blutes drang ihm ins Ohr!? –
4Vielmehr, hier wird von dem Falle gesprochen, wenn er ihn rasiert hat. – Wenn er ihn rasiert hat, wächst ja [das Haar] wieder, und dies ist ja unsere Frage!? –
5Ich will dir sagen, hier wird von dem Falle gesprochen, wenn er ihn mit einer Enthaarungssalbe bestrichen hat und [das Haar] nicht wieder wächst.
6Schmerzen: wenn er Wunden am Kopfe und dadurch Schmerzen hat; Heilung: denn es muß geheilt werden; Versäumnis: wenn er in den Schenken tanzt und mit dem Kopfe Figuren ausführt, was er wegen der Wunden nicht kann; Beschämung: du hast ja keine größere Beschämung als diese.
7Das, was Rabba fraglich war, war Abajje nach der Seite und Raba nach der anderen Seite entschieden. Denn es wurde gelehrt: Wenn jemand einen auf die Hand schlägt und sie anschwillt, später aber wieder heilt, so muß er ihm, wie Abajje sagt, das große Versäumnisgeld und das kleine Versäumnisgeld zahlen; Raba sagt, er zahle ihm nur das tägliche Versäumnisgeld.
8Es wurde gelehrt: Wenn jemand einem fremden jüdischen Sklaven eine Hand abschlägt, so muß er, wie Abajje sagt, das große Versäumnisgeld an den Sklaven und das kleine Versäumnisgeld an seinen Herrn zahlen; Raba sagt, alles sei an den Sklaven zu zahlen, und dafür kaufe er ein Grundstück, von dem der Herr die Früchte genieße.
9Einig sind sie, daß alles [dem Sklaven] gehört, in dem Falle, wenn er sich gegenüber minderwertig geworden ist, nicht aber seinem Herrn gegenüber, wenn er ihm beispielsweise die Ohrenspitze oder die Nasenspitze abgeschnitten hat; über den Fall aber, wenn er auch seinem Herrn gegenüber minderwertig geworden ist, besteht der Streit zwischen Abajje und Raba.
10BESCHÄMUNGSGELD, NACH [DER STELLUNG DES] BESCHÄMENDEN UND DES BESCHÄMTEN. Unsere Mišna vertritt weder die Ansicht R. Meírs noch die des R. Jehuda, sondern die des R. Šimo͑n;
11denn wir haben gelernt: Man betrachte jeden als Freien, der sein Vermögen verloren hat, denn er ist ein Sohn von Abraham, Jiçḥaq und Ja͑qob – so R. Meír; R. Jehuda sagt, einen Großen nach seiner Größe und einen Kleinen nach seiner Kleinheit; R. Šimo͑n sagt, einen Reichen betrachte man als Freien, der sein Vermögen verloren hat, einen Armen als niedriger stehend. Wessen Ansicht vertritt sie nun:
12wenn die des R. Meír, so lehrt sie ja, daß man sich nach der Stellung des Beschämenden und Beschämten richte, während nach R. Meír alle einander gleichen; wenn die des R. Jehuda, so lehrt ja die Mišna, wer einen Blinden beschämt, sei schuldig, während R. Jehuda sagt, bei einem Blinden gebe es keine Beschämung; wahrscheinlich also die des R. Šimo͑n. –
13Du kannst auch sagen, sie vertrete die des R. Jehuda, denn nur insofern sagt R. Jehuda, bei einem Blinden gebe es keine Beschämung, als daß er [kein Beschämungsgeld] zu zahlen brauche, an ihn aber ist es wohl zu zahlen. –
14Wenn es aber im Schlußsatze heißt, wenn jemand einen Schlafenden beschämt, sei er schuldig, und wenn ein Schlafender jemand beschämt, sei er frei, und nicht gelehrt wird, wenn ein Blinder jemand beschämt, sei er frei, demnach ist es ja einerlei, ob so oder so!? – Am richtigsten ist es vielmehr, daß unsere Mišna die Ansicht R. Šimo͑ns vertritt.
15Wer ist der Autor der folgenden Lehre der Rabbanan: Wenn jemand in der Absicht einen Kleinen zu beschämen, einen Großen beschämt hat, so muß er an ihn das Beschämungsgeld für einen Kleinen zahlen; wenn er in der Absicht einen Sklaven zu beschämen, einen Freien beschämt hat, so muß er an ihn das Beschämungsgeld für einen Sklaven zahlen : Wessen nun : weder die des R. Meír, noch die des R. Jehuda, noch die des R. Šimo͑n?
16Er glaubte, unter Kleinen sei ein Kleiner hinsichtlich seines Vermögens, und unter Großen sei ein Großer hinsichtlich seines Vermögens zu verstehen. Wenn die des R. Meír, so sagt er ja, alle gleichen einander, wenn die des R. Jehuda, so sagt er ja, bei Sklaven gebe es keine Beschämung, und wenn die des R. Šimo͑n, so sagt er ja, wenn jemand in der Absicht einen zu beschämen, einen anderen beschämt hat, sei er frei,
17weil dies mit dem Morde zu vergleichen sei, wie man wegen des Mordes nur dann schuldig ist, wenn man es auf den Betreffenden abgesehen hat, denn es heißt :und er ihm auflauert und ihn überfällt, nur wenn er es auf ihn abgesehen hat, ebenso auch wegen der Beschämung, nur wenn er es auf ihn abgesehen hat, denn es heißt :und sie ihre Hand ausstreckt und seine Hoden erfaßt, nur wenn sie es auf ihn abgesehen hat. –
18Tatsächlich R. Jehuda, denn nur insofern sagt R. Jehuda, bei einem Sklaven gebe es keine Beschämung, als daß man an ihn kein [Beschämungsgeld] zu zahlen brauche, aber durch ihn schätzen kann man wohl.
19Wenn du aber willst, sage ich: tatsächlich R. Meír, denn unter Großen ist nicht ein Großer hinsichtlich seines Vermögens und unter Kiemen ist nicht ein Kleiner hinsichtlich seines Vermögens zu verstehen, vielmehr ist unter Großen ein Erwachsener und unter Kleinen ein Minderjähriger zu verstehen. –
20Gibt es denn bei einem Minderjährigen eine Beschämung? – Freilich; wie R. Papa erklärt hat, falls er sich schämt, wenn man ihn beschämt, ebenso auch hierbei,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.