Bava Kamma — Blatt 87b

1Dieser erwiderte : Die Tora hat dem Vater nur den Gewinn ihrer Jugend zuerkannt. Er wandte gegen ihn ein: Wer einen jüdischen Sklaven verletzt, ist zu allem verpflichtet, ausgenommen das Versäumnisgeld, wenn er ihm gehört!? Abajje erwiderte: Rabh gibt zu, daß das Versäumnisgeld bis zu ihrer Mannbarkeit dem Vater gehört.

2Er wandte gegen ihn ein: Wenn jemand seinen erwachsenen Sohn verletzt, so zahle er ihm [die Entschädigung] sofort, wenn aber seinen minderjährigen Sohn, so schaffe er ihm etwas Liebes an; wenn jemand seine minderjährige Tochter verletzt, so ist er frei; und noch mehr: wenn andere sie verletzt haben, so müssen sie [die Entschädigung] an den Vater zahlen!? – Hier wird ebenfalls vom Versäumnisgelde gesprochen. –

3Muß er denn, wenn seinen erwachsenen Sohn, ihm [die Entschädigung] sofort zahlen, ich will auf einen Widerspruch hinweisen: Wenn jemand fremde erwachsene Söhne oder Töchter verletzt, so zahle er ihnen [die Entschädigung] sofort, wenn minderjährige, so schaffe er ihnen etwas Liebes an; wenn aber seine eigenen Söhne oder Töchter, so ist er frei!? –

4Ich will dir sagen, das ist kein Einwand; eines, wenn sie an seinem Tische [speisen], und eines, wenn sie nicht an seinem Tische [speisen]. –

5Du hast also die erste Lehre auf den Fall bezogen, wenn sie nicht an seinem Tische [speisen]; wie ist demnach der Schlußsatz zu erklären: Wenn jemand seine minderjährige Tochter verletzt, so ist er frei; und noch mehr: wenn andere sie verletzt haben, so müssen sie [die Entschädigung] an ihren Vater zahlen. Sie sollten sie doch an sie zahlen, da sie es zu ihrem Lebensunterhalte braucht!?

6Und selbst nach demjenigen, welcher sagt, der Herr könne zu seinem Sklaven sagen: arbeite für mich, ohne daß ich dir Unterhalt gebe, gilt dies nur von einem kenaa͑nitischen Sklaven, weil er zu ihm sagen kann: arbeite den ganzen Tag, und abends gehe betteln und iß, nicht aber von einem jüdischen Sklaven, von dem es heißt :da es ihm wohl bei dir ist, bei dir beim Essen und bei dir beim Trinken, und um wieviel weniger gilt dies von einer Tochter!? –

7Wie Raba, Sohn des R. U͑la, erklärt hat, dies beziehe sich auf den Überschuß, ebenso bezieht es sich auch hierbei auf den Überschuß. –

8Du hast also die andere Lehre auf den Fall bezogen, wenn sie an seinem Tische [speisen]; wieso hat er demnach, wenn sie erwachsen sind, [die Entschädigung] ihnen sofort zu zahlen, und wenn sie minderjährig sind, ihnen etwas Liebes anzuschaffen, er sollte sie ja an ihren Vater zahlen!? –

9Ich will dir sagen, er nimmt es genau nur mit dem, was ihn kosten würde, nicht aber mit dem, was sie von anderer Seite erhalten. –

10Auch einen Fund erhalten sie ja von anderer Seite, dennoch nimmt er es damit genau!? – Ich will dir sagen, mit dem, was sie von anderer Seite und ohne körperliche Schmerzen erhalten, nimmt er es genau, bei der [Entschädigung für eine] Verletzung aber, durch die sie körperliche Schmerzen hatten, und die sie von anderer Seite erhalten, nimmt er es nicht genau. –

11In [der zweiten Lehre] heißt es ja aber, wenn fremde sie verletzen, sei [die Entschädigung] an den Vater zu zahlen, und in diesem Falle hatte sie ja körperliche Schmerzen, und [der Gewinn] kommt von anderer Seite!? –

12Ich will dir sagen, da handelt es sich um einen geizigen Menschen, denn sie [speisen] ja auch nicht an seinem Tische, und ein solcher nimmt es genau auch mit dem, was sie von anderer Seite erhalten, hier aber handelt es sich um einen nicht geizigen Menschen, denn sie [speisen] ja an seinem Tische, und ein solcher nimmt es genau nur mit dem, was ihn kosten würde, nicht aber mit dem, was sie von anderer Seite erhalten.

13Was ist unter ‘Liebes’ zu verstehen? R. Ḥisda erklärte: Eine Torarolle. Rabba b. R. Hona erklärte: Eine Dattelpalme, von der er die Datteln essen kann.

14Ebenso sagte auch Reš Laqiš, die Tora habe dem Vater nur den Gewinn der Jugend zuerkannt. R. Joḥanan aber sagt, auch [die Entschädigung für] eine Verletzung. –

15Wieso für eine Verletzung, auch R. Elie͑zer fragte ja nur hinsichtlich einer Verletzung,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.