Bava Kamma — Blatt 88b

1ging R. Šemuél b. Abba zu R. Jirmeja b. Abba, und dieser setzte ihn in den Besitz des Vermögens. Da ging R. Abba und trug diese Sache R. Hoša͑ja vor, und darauf trug R. Hoša͑ja dies R. Jehuda vor. Da sprach dieser zu ihm: Folgendes sagte Šemuél: wenn eine Frau bei Lebzeiten ihres Mannes ihre Nießbrauchguter verkauft hat und gestorben ist, so kann der Ehemann sie den Käufern wegnehmen.

2Als man dies R. Jirmeja b. Abba berichtete, erwiderte er: Ich kenne folgende Lehre: Wenn jemand seinem Sohne seine Güter für nach dem Tode verschrieben hat, so kann der Sohn nichts verkaufen, weil sie sich im Besitze des Vaters befinden, und der Vater ebenfalls nichts verkaufen, weil sie dem Sohne verschrieben sind. Verkauft der Vater, so ist der Verkauf bis zu seinem Tode gültig, verkauft der Sohn, so erhält der Käufer nichts, bis der Vater gestorben ist.

3Sobald aber der Vater gestorben ist, erhält es der Käufer auch in dem Falle, wenn der Sohn bei Lebzeiten des Vaters gestorben ist, und sie somit in den Besitz des Sohnes überhaupt nicht gekommen sind.

4Dies nach R. Šimo͑n b. Laqiš, welcher sagt, der Käufer habe sie geeignet, einerlei ob der Sohn bei Lebzeiten des Vaters gestorben ist, und sie somit in den Besitz des Sohnes nicht gekommen sind, oder der Vater bei Lebzeiten des Sohnes gestorben ist, und sie somit in den Besitz des Sohnes gekommen sind.

5Es wurde nämlich gelehrt: Wenn der Sohn bei Lebzeiten des Vaters verkauft hat und der Sohn bei Lebzeiten des Vaters gestorben ist, so hat, wie

6R. Joḥanan sagt, der Käufer es nicht geeignet, denn das, was die Mišna lehrt, wenn sie der Sohn verkauft hat, habe der Käufer es vor dem Tode des Vaters nicht geeignet, wohl aber habe er es geeignet, sobald der Vater stirbt, bezieht sich auf den Fall, wenn der Sohn nicht bei Lebzeiten des Vaters gestorben ist, sie also in den Besitz des Sohnes gekommen waren, wenn aber der Sohn bei Lebzeiten des Vaters gestorben ist, sie also nicht in den Besitz des Sohnes gekommen waren,

7eignet sie der Käufer auch nicht nach dem Tode des Vaters. Er ist demnach der Ansicht, der Besitz der Früchte gleiche dem Besitze des Kapitals, somit hat [der Sohn] beim Verkaufe nicht seines verkauft.

8R. Šimo͑n b. Laqiš sagt, der Käufer habe sie geeignet, denn das, was die Mišna lehrt, wenn der Sohn verkauft hat, habe der Käufer sie vor dem Tode des Vaters nicht geeignet, wohl aber habe er es geeignet, sobald der Vater gestorben ist, bezieht sich sowohl auf den Fall, wenn der Sohn bei Lebzeiten des Vaters nicht gestorben ist, sie also in den Besitz des Sohnes gekommen waren, als auch auf den Fall, wenn der Sohn bei Lebzeiten des Vaters gestorben ist, sie also nicht in den Besitz des Sohnes gekommen waren.

9Er ist demnach der Ansicht, der Besitz der Früchte gleiche nicht dem Besitze des Kapitals, somit hat [der Sohn] beim Verkaufe seines verkauft.

10Sowohl R. Jirmeja b. Abba als auch R. Jehuda ist der Ansicht des R. Šimo͑n b. Laqiš, und R. Jirmeja b. Abba sagte: wieso erhält sie der Käufer, wenn man sagen wollte, der Besitz der Früchte gleiche dem Besitze des Kapitals, sobald der Vater gestorben ist und der Sohn [bei seinen Lebzeiten] gestorben war, er hatte ja beim Verkaufe nicht seines verkauft!?

11Vielmehr ist hieraus zu entnehmen, daß der Besitz der Früchte nicht dem Besitze des Kapitals gleiche.

12Als man dies R. Jehuda erzählte, erwiderte er: Folgendes sagte Šemuél: dies gleicht nicht unserer Mišna. –

13Wieso? R. Joseph erwiderte: Würde es umgekehrt geheißen haben: wenn jemand seine Güter seinem Vater verschreibt, so könnte man hieraus entnehmen, daß der Besitz der Früchte nicht dem Besitze des Kapitals gleiche,

14da es aber heißt: wenn jemand seine Güter seinem Sohne verschreibt, so erfolgt dies nur aus dem Grunde, weil er bestimmt ist, ihn zu beerben.

15Abajje sprach zu ihm: Beerbt etwa nur ein Sohn seinen Vater, nicht aber ein Vater seinen Sohn!? Vielmehr tat er dies, nur um seine Söhne von seinen Gütern fern zu halten, ebenso tat es auch jener, nur um die Brüder von den Gütern fern zu halten. –

16Was heißt demnach: dies gleicht nicht unserer Mišna? – Wegen der Verordnung von Uša. R. Jose b. Ḥanina sagte nämlich: in Uša ordneten sie an, daß, wenn eine Frau bei Lebzeiten ihres Ehemannes Nießbrauchgüter verkauft hat und darauf gestorben ist, der Ehemann sie den Käufern abnehmen könne.

17R. Idi b. Abbin sagte: Auch wir haben demgemäß gelernt: [Sagten sie:] wir bekunden, daß jener sich von seiner Frau scheiden ließ und ihr ihre Morgengabe ausgezahlt hat,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.