Bava Kamma — Blatt 89b
1wenn sie später zugunsten des Ehemannes verzichten sollte, keinen Schaden erleiden würde, da er auch sonst nichts erhält, [so ist zu erwidern:] zugunsten des Ehemannes verzichtet sie entschieden, und wir belästigen das Gericht nicht umsonst. –
2Wieso wird demnach gelehrt, wenn sie ihren Ehemann verletzt, verliere sie ihre Morgengabe nicht, soll sie ihm doch wegen dieser Verletzung ihre Morgengabe um einen Dank verkaufen, und wenn sie darauf zugunsten des Ehemannes verzichtet, so erleidet er keinen Schaden !? –
3Hier ist entschieden die Ansicht R. Meírs vertreten, welcher sagt, man dürfe seine Frau auch nicht eine Stunde ohne Morgengabe halten.
4Dies aus dem Grunde, damit es ihm nicht leicht sei, sich von ihr scheiden zu lassen, und in diesem Falle würde er sich von ihr scheiden lassen und sie wegen seiner Verletzung einfordern. – Auch jetzt kann er sich von ihr scheiden lassen und sie wegen seiner Verletzung einfordern!? –
5Wenn ihre Morgengabe mehr beträgt, und wegen des wenigen wird er nicht viel verlieren wollen. –
6Soll sie doch, wenn ihre Morgengabe den gesetzlich vorgeschriebenen Betragübersteigt, diese auf den gesetzlich vorgeschriebenen Betrag beschränken und den Überschuß wegen seiner Verletzung verkaufen!? –
7Wenn sie den gesetzlich vorgeschriebenen Betrag nicht übersteigt; wenn die Verletzung [beispielsweise] vier Zuz beträgt, und wegen vier Zuz wird er nicht fünfundzwanzig [Sela͑] verlieren wollen. –
8Es wird gelehrt: Wie sie [die Morgengabe], so lange sie bei ihm ist, nicht zu verkaufen braucht, so braucht sie auch keinen Verlust zu erleiden. Es kann ja aber vorkommen, daß sie wohl einen Verlust zu erleiden hat, wenn nämlich ihre Morgengabe den gesetzlich festgesetzten Betrag übersteigt!?
9Raba erwiderte: Der Schlußsatz bezieht sich auf die Morgengabe der männlichen Kinder.
10Diese Lehre lautet also wie folgt: Wie sie, wenn sie ihre Morgengabe an einen fremden verkauft, die Morgengabe der männlichen Söhne nicht verloren hat, weil sie dies nur aus Geldnot getan hat, ebenso hat sie, wenn sie ihre Morgengabe an ihren Ehemann verkauft, die Morgengabe der männlichen Kinder nicht verloren, weil sie dies nur aus Geldnot getan hat.
11Es wäre anzunehmen, daß über die Bestimmung von Uša Tannaím streiten. Eines lehrt, Nießbrauch-Sklaven werden der Frau gegenüber durch Zahn und Auge frei, nicht aber dem Ehemanne gegenüber, und ein Anderes lehrt, weder dem Ehemanne gegenüber noch der Frau gegenüber.
12Sie glaubten, alle seien der Ansicht, der Besitz der Früchte gleiche nicht dem Besitze des Kapitals, demnach besteht ihr Streit wahrscheinlich in folgendem: derjenige, welcher sagt, der Frau gegenüber, hält nichts von der Verordnung von Uša, und derjenige, welcher sagt, weder dem Ehemanne noch der Frau gegenüber, hält wohl von der Verordnung von Uša. –
13Nein, beide halten sie von der Verordnung von Uša, nur wurde die eine Lehre vor der Verordnung und die andere nach der Verordnung gelehrt.
14Wenn du aber willst, sage ich: beide nach der Verordnung, auch halten sie beide von der Verordnung von Uša, nur berücksichtigt derjenige, welcher sagt, nur der Frau gegenüber und nicht dem Ehemanne gegenüber, die Lehre Rabas, denn Raba sagte :
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.