Bava Kamma — Blatt 90a
1Heiligung, Säuerung und Freilassung heben das Anrecht auf. –
2Demnach wäre anzunehmen, daß über die Lehre Rabas Tannaím streiten? – Nein, alle halten sie von der Lehre Rabas, hierbei aber haben die Rabbanan das Anrecht des Ehemannes gestärkt.
3Wenn du aber willst, sage ich: jene Autoren halten beide nichts von der Bestimmung von Uša und sie streiten vielmehr, ob der Besitz der Früchte dem Besitze des Kapitals gleiche,
4und zwar führen sie denselben Streit wie die Autoren der folgenden Lehre: Wenn jemand einem seinen Sklaven verkauft und mit ihm vereinbart, daß er noch dreißig Tage in seinen Diensten verbleibe, so hat,
5wie R. Meír sagt, beim ersten das Gesetz von einem oder zwei Tagen Geltung, weil er in seinem Besitze ist; er ist also der Ansicht, der Besitz der Früchte gleiche dem Besitze des Kapitals.
6R. Jehuda sagt, beim zweiten habe das Gesetz von einem oder zwei Tagen Geltung, weil er sein Eigentum ist; er ist also der Ansicht, der Besitz der Früchte gleiche nicht dem Besitze des Kapitals.
7R. Jose sagt, bei beiden habe das Gesetz von einem oder zwei Tagen Geltung, bei dem einen, weil er in seinem Besitze ist, und beim anderen, weil er sein Eigentum ist; ihm ist es zweifelhaft, ob der Besitz der Früchte dem Besitze des Kapitals gleiche oder nicht, und in einem Zweifel ist bei Todesstrafsachen erleichternd zu entscheiden.
8R. Elea͑zar sagt, bei beiden habe das Gesetz von einem oder zwei Tagen keine Geltung, bei dem einen, weil er nicht in seinem Besitze ist, und beim anderen, weil er nicht sein Eigentum ist.
9Raba sagte: Was ist der Grund R. Elea͑zars? Die Schrift sagt:denn er ist sein Eigentum, sein Eigentum, das ausschließlich ihm gehört. –
10Wessen Ansicht vertritt folgende Lehre Amemars: wenn der Ehemann oder die Frau Nießbrauchgüter verkauft haben, so ist ihre Handlung ohne Erfolg? Die des R. Elie͑zer. –
11Wessen Ansicht vertritt folgende Lehre der Rabbanan: Ein Halbsklave und ein Sklave von Teilhabern wird wegen nicht nachwachsender vorstehender Gliedmaßen nicht frei? R. Mordekhaj sprach zu R. Aši: Im Namen Rabas sagten sie, sie vertrete die Ansicht R. Elie͑zers;
12R. Elie͑zer sagt, nur wenn er sein unbeschränktes Eigentum ist, ebenso auch hierbei, nur wenn er sein unbeschränktes Eigentum ist.
13WER SEINEM NÄCHSTEN EINEN STOSSVERSETZT, HAT AN IHN EINEN SELA͑ ZU ZAHLEN; R. JEHUDA SAGT IM NAMEN R. JOSE DES GALILÄERS: EINE MINE. HAT ER IHM EINEN BACKENSTREICH VERSETZT, SO HAT ER AN IHN ZWEIHUNDERT ZUZ ZU ZAHLEN; WENN MIT DER RÜCKSEITE DER HAND, SO HAT ER AN IHN VIERHUNDERT ZUZ ZU ZAHLEN.
14ZWICKT ER IHM DAS OHR, REISST ER IHM DAS HAAR, SPUCKT ER NACH IHM, SODASS DER SPEICHEL IHN TRIFFT, ZIEHT ER IHM DAS GEWAND AB, ODER ENTBLÖSST ER EINER FRAU DAS HAUPT AUF DER STRASSE, SO HAT ER VIERHUNDERT ZUZ ZU ZAHLEN.
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.