Bava Kamma — Blatt 8b
1sollte er dies auch dem Geschädigten sagen können!?
2Wahrscheinlich handelt es sich hier um Waisen, die nicht zahlungspflichtig sind, sodaß die Haftbarkeit auf ihm lastet und er dies nicht sagen kann. —
3Vielmehr, weil er zu ihnen sagen kann:
4die Gelehrten haben ja die Bestimmung, daß man keine Forderung von verkauften Gütern einfordern könne, wenn freie vorhanden sind, nur in meinem Interesse getroffen, ich aber verzichte auf diese Vorsorge.
5Dies nach Raba, denn Raba sagte: Wenn jemand sagt, er verzichte auf die von den Weisen für ihn getroffene Vorsorge, wie beispielsweise in diesem Falle, so höre man auf ihn. —
6Was heißt: wie in diesem Falle? —
7Dies bezieht sich auf die Lehre R. Honas, denn R. Hona sagte, eine Frau könne zu ihrem Manne sagen, sie wolle weder Unterhalt noch arbeiten.
8Entschieden ist es, daß, wenn der Käufer das Mittelmäßige und das Schlechte verkauft und das Gute für sich behalten hat, alle kommen und vom Guten einfordern können,
9denn dieses ist das letzte, Mittelmäßiges und Schlechtes aber hat er nicht, um zu ihnen sagen zu können, sie mögen vom Mittelmäßigen und vom Schlechten einfordern, denn er verzichte auf die Vorsorge der Weisen.
10Wie ist es aber, wenn er das Gute verkauft und das Mittelmäßige und das Schlechte behalten hat.
11Abajje wollte sagen, daß sie alle kommen und vom Guten einfordern,
12da sprach Raba zu ihm: Sobald der erste sie an den zweiten verkauft, verkauft er ihm auch alle mit diesen verbundenen Rechte. Wären sie zum ersten Käufer gekommen, so könnte er sie vom Mittelmäßigen und vom Schlechten einfordern lassen, obgleich beim Verkaufe des Mittelmäßigen und des Schlechten das Gute noch frei war, und man nicht von verkauften Gütern einfordern kann, wenn freie noch vorhanden sind, denn er könnte sagen, er verzichte auf diese Vorsorge, ebenso kann auch der zweite Käufer zu ihnen sagen: fordert vom Mittelmäßigen und vom Schlechten ein.
13Der zweite Käufer hat sie vom ersten nur unter der Bedingung gekauft, daß er mit diesen auch alle Rechte des ersten erwerbe.
14Raba sagte: Wenn Reúben all seine Felder an Šimo͑n und Šimo͑n ein Feld an Levi verkauft hat, so kann der Gläubiger Reúbens seine Schuld beliebig von dem einen oder dem anderen einfordern. Dies nur dann, wenn er Mittelmäßiges gekauft hat,
15nicht aber wenn Gutes oder Schlechtes, denn er kann zu ihm sagen: ich habe Gutes und Schlechtes aus dem Grunde gekauft, weil es Grundstücke sind, auf die du kein Anrecht hast.
16Und auch wenn er Mittelmäßiges gekauft hat, gilt dies nur von dem Falle, wenn er Mittelmäßiges nicht zurückgelassen hat, sodaß er zum Gläubiger nicht sagen kann, er habe für ihn bei Šimo͑n Deckung zurückgelassen, wenn er aber bei Šimo͑n Mittelmäßiges zurückgelassen hat, so kann sie der Gläubiger von ihm nicht einfordern, denn er kann zu ihm sagen: Ich habe für dich Deckung zurückgelassen, [deine Schuld] einfordern zu können.
17Abajje sagte: Wenn Reúben ein Feld an Šimo͑n mit Haftung verkauft hat, und ein Gläubiger Reúbens kommt und es Šimo͑n wegnehmen will, so heischt das Recht, daß Reúben gegen ihn einen Prozeß anhängig machen kann. Dieser kann zu ihm nicht sagen: du bist nicht mein Prozeßgegner, denn er kann ihm erwidern: wenn du es von ihm wegnimmst, wendet er sich an mich.
18Manche sagen, auch wenn ohne Haftung, denn er kann ihm erwidern: es ist mir nicht lieb, daß Šimo͑n gegen mich Groll hege.
19Ferner sagte Abajje: Wenn Reúben ein Feld an Šimo͑n ohne Haftung verkauft hat
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.