Bava Kamma — Blatt 9a
1und andere darauf Anspruch erheben, so kann dieser, solange er es noch nicht in Besitz genommen hat, zurücktreten, und sobald er es in Besitz genommen hat, nicht mehr zurücktreten,
2denn jener kann zu ihm sagen: du hast einen verknoteten Schlauch gekauft. —
3Wann erfolgt die Besitznahme? — Sobald er an den Grenzen umhertritt.
4Dies nur dann, wenn ohne Haftung, nicht aber wenn mit Haftung.
5Manche sagen, auch wenn mit Haftung, denn er kann zu ihm sagen: Zeige mir die Einweisungsurkunde, und ich leiste dir Ersatz.
6R. Hona erklärte: Entweder Geld oder Gutes.
7R. Naḥman wandte gegen R. Hona ein:Soll er ersetzen, dies schließt alles ein, was Geld wert ist, sogar Kleie!? —
8Dies gilt in dem Falle, wenn er nichts anderes hat. — Wenn er nichts anderes hat, ist dies ja selbstverständlich!? — Man könnte glauben, man sage zu ihm: geh, bemühe dich, es zu verkaufen, und besorge ihm Geld, so lehrt er uns.
9R. Asi sagte: Geld ist ebenso wie Grundbesitz. — In welcher Hinsicht: wollte man sagen, hinsichtlich des Guten, so ist dies ja dasselbe, was R. Hona bereits gesagt hat!? —
10Vielmehr, hinsichtlich des Falles, wenn zwei Brüder geteilt haben, einer Grundbesitz und einer Geld genommen hat, und darauf ein Gläubiger gekommen ist und den Grundbesitz weggenommen hat; dieser erhält dann vom anderen die Hälfte des Geldes. —
11Selbstverständlich, ist denn der eine ein Sohn und der andere nicht!?
12Manche sogar replizieren entgegengesetzt: [der andere] kann ja sagen: ich nahm Bargeld und war damit einverstanden, daß ich, wenn es gestohlen werden sollte, keine Entschädigung von dir verlange, und du nahmst Grundbesitz und warst damit einverstanden, daß du, wenn er weggenommen werden sollte, von mir keine Entschädigung verlangest!? —
13Vielmehr hinsichtlich des Falles, wenn zwei Brüder geteilt haben und darauf ein Gläubiger den Anteil des einen weggenommen hat. —
14Dies hat ja R. Asi bereits einmal gesagt!? Es wurde nämlich gelehrt: Wenn Brüder geteilt haben und darauf ein Gläubiger gekommen ist und den Anteil des einen weggenommen hat, so ist, wie Rabh sagt, die Teilung aufgehoben; Šemuél sagt, er habe eingebüßt; R. Asi sagt, er erhalte ein Viertel in Grundbesitz und ein Viertel in Geld ersetzt.
15Rabh sagt, die Teilung sei aufgehoben, denn er ist der Ansicht, Brüder, die geteilt haben, gelten [noch] als Erben.
16Šemuél sagt, er habe eingebüßt, denn er ist der Ansicht, Brüder, die geteilt haben, gelten als Käufer, und zwar als Käufer ohne Haftung.
17R. Asi sagt, er erhalte ein Viertel in Grundbesitz und ein Viertel in Geld ersetzt, denn ihm ist es zweifelhaft, ob sie als Erben oder als Käufer gelten, daher erhalt er ein Viertel in Grundbesitz und ein Viertel in Geld. —
18Vielmehr, es gleicht Grundstücken, hinsichtlich des Guten. —
19Demnach ist es ja dasselbe, was bereits R. Hona gesagt hat!? — Lies: ebenso sagte auch R. Asi.
20R. Zera sagte im Namen R. Honas: Bei gottgefälligen Handlungen [gehe man] bis zu einem Drittel. —
21Was heißt ein Drittel:
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.