Bava Kamma — Blatt 91a

1hieraus also, daß eine Schätzung durch das Gericht erforderlich ist, und da dieser zum Tode verurteilt worden ist, so wird er nicht mehr zur Schätzung zurückgehalten, und in seiner Sache wird nicht mehr verhandelt.

2Da sprach ich zu ihnen: Man kann auch sagen, hier sei R. A͑qiba vertreten, denn hier handelt es sich um den Fall, wenn [der Eigentümer] entflohen ist. –

3Wenn er entflohen ist, kann man ihn ja zur Geldentschädigung nicht verurteilen, auch wenn [der Ochs] nicht zum Tode verurteilt worden ist!? – Wenn er das Zeugen verhör angehört hat und entflohen ist. –

4Wovon sollte denn die Zahlung eingefordert werden!? – Vom Ertrage des Pflügens. – Demnach sollte man auch den nicht verwarnten zuerst zur Geldentschädigung verurteilen und Zahlung vom Ertrage des Pflügens eintreiben und ihn nachher zum Tode aburteilen!?

5R. Mari, Sohn des R. Kahana, erwiderte: Dies besagt eben, daß der Ertrag des Pflügens Eigentum des Besitzers ist.

6Sie fragten: Ist auch bei Schädigungen eine Schätzung erforderlich oder nicht?

7Sagen wir, nur bei der Tötung werde geschätzt, in einem Falle verliert er das Leben, in einem anderen Falle nicht, während eine Schädigung in jedem Falle erfolgt, oder gibt es hierbei keinen Unterschied? –

8Komm und höre: Wie eine Grube zu töten geeignet und zehn Handbreiten tief ist, ebenso auch alles andere, wenn es zu töten geeignet und zehn Handbreiten tief ist. Wenn sie weniger als zehn Handbreiten tief ist und ein Ochs oder ein Esel da hineinfällt und verendet, so ist er ersatzfrei; wird er beschädigt, so ist er ersatzpflichtig.

9Er rechnet ja wahrscheinlich von unten nach oben und meint es wie folgt: von einer Handbreite bis zehn erfolgt nicht der Tod, wohl aber eine Schädigung. Hieraus also, daß für eine Schädigung das wenigste ausreiche, somit ist keine Schätzung erforderlich. –

10Nein, er rechnet von oben nach unten und meint es wie folgt: bei zehn Handbreiten erfolgt der Tod, bei etwas weniger erfolgt eine Schädigung, nicht aber der Tod. Man kann somit sagen, auch bei Schädigungen sei eine Schätzung erforderlich, in welchem Grade die Schädigung erfolgen kann. –

11Komm und höre: Wenn jemand einen Sklaven aufs Auge geschlagen und es blind gemacht hat, aufs Ohr und es taub gemacht hat, so geht er dieserhalb frei aus; wenn aber gegen das Auge und er nicht sehen kann, gegen das Ohr und er nicht hören kann, so geht er dieserhalb nicht frei aus. Doch wohl, weil eine Schätzung erforderlich ist; hieraus also, daß bei Schädigungen eine Schätzung erforderlich ist. –

12Nein, weil wir sagen, er selber hat es verschuldet. Es wird nämlich gelehrt: Wer seinen Nächsten erschreckt, ist beim menschlichen Gerichte frei und beim himmlischen Gerichte schuldig; und zwar: hat er ihm ins Ohr hineingeblasen und ihn taub gemacht, so ist er frei, wenn er aber das Ohr angefaßt, hineingeblasen und ihn taub gemacht, so ist er schuldig. –

13Komm und höre: Hinsichtlich der fünf Zahlungen schätze man ihn und er zahle sie ihm sofort; Kurkosten und Versäumnis bis zu seiner Genesung. Wenn man ihn geschätzt und die Krankheit sich länger hingezogen hat, so erhält er nur das, was man ihm zugesprochen hat;

14wenn man ihn geschätzt hat und er früher genesen ist, so erhält er alles, was man ihm zugesprochen hat. Hieraus ist also zu entnehmen, daß bei Schädigungen eine Schätzung erforderlich ist. – Ob die Person zu schätzen ist, wie lange sie infolge des Schlages krank sein muß, ist uns nicht fraglich, fraglich ist uns nur, ob man den Gegenstand schätze, ob er eine Schädigung herbeiführen kann oder nicht. –

15Komm und höre: Šimo͑n der Temanite sagte: wie die Faust der Gemeinde und den Zeugen vorgelegt werden kann, ebenso auch alles andere, wenn es der Gemeinde und den Zeugen vorgelegt werden kann. Hieraus also, daß bei Schädigungen eine Schätzung erforderlich ist. Schließe hieraus.

16Der Meister sagte: Wenn man ihn geschätzt hat und er früher genesen ist, so erhält er alles, was man ihm zugesprochen hat. Dies ist eine Stütze für Raba, denn Raba sagte: Wenn man einem eine [Entschädigung] für den ganzen Tag zugesprochen hat und er in der Mitte des Tages genesen ist und Arbeit verrichtet hat, so erhält er [die Entschädigung] für den ganzen Tag, denn im Himmel erbarmte man sich seiner.

17SPUCKT ER NACH IHM, SODASS DER SPEICHEL IHN TRIFFT, ZIEHT &C. R. Papa sagte : Dies nur, wenn er ihn selber, nicht aber wenn er sein Gewand trifft. – Sollte es doch ebenso sein, als hätte er ihn durch Worte beschämt!? –

18Im Westen sagten sie im Namen des R. Jose b. Abin, dies besage eben, daß, wenn jemand einen durch Worte beschämt, er frei sei.

19ALLES NACH SEINER WÜRDE &C. Sie fragten: Ist der erste Autor erleichternder oder erschwerender Ansicht? Ist er erleichternder Ansicht, daß nämlich mancher Arme nicht soviel erhält, oder ist er erschwerender Ansicht, daß nämlich mancher Reiche mehr erhält? –

20Komm und höre: R. A͑qiba sagt, auch die Ärmsten in Jisraél betrachte man als Freie, die ihr Vermögen verloren haben, denn sie sind Söhne von Abraham, Jiçḥaq und Ja͑qob. Schließe hieraus, daß der erste Autor erleichternder Ansicht ist. Schließe hieraus.

21EINST ENTBLÖSSTE JEMAND EINER FRAU DAS HAUPT AUF DER STRASSE &C. Gewährt man denn eine Frist, R. Ḥanina sagte ja, daß man bei Verletzungen keine Frist gewähre!? –

22Nur bei Verletzungen, die eine Vermögensschädigung zur Folge haben, gewähre man keine Frist, bei Beschämungen aber, die keine Vermögensschädigung zur Folge haben, gewähre man wohl.

23HIERAUF BEOBACHTETE ER SIE VOR DER TÜR IHRES HOFES &C. Es wird ja aber gelehrt: R. A͑qiba sprach zu ihm: Du bist in reißendes Wasser getaucht und hast eine Scherbe in deiner Hand hervorgeholt; ein Mensch darf sich selber verletzen!?

24Raba erwiderte: Dies ist kein Einwand, das eine spricht von einer Verletzung, das andere spricht von einer Beschämung. – Unsere Mišna spricht ja aber von einer Beschämung,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.