Bava Kamma — Blatt 93b
1WENN JEMAND HOLZ GERAUBT UND DARAUS GERÄTE GEMACHT HAT, WOLLE UND DARAUS KLEIDER GEFERTIGT HAT, SO HAT ER NACH [DEM WERTE] BEIM RAUBEN ZU BEZAHLEN.
2WENN JEMAND EINE TRÄCHTIGE KUH GERAUBT UND SIE GEWORFEN HAT, EIN MIT WOLLE BELADENES SCHAF UND ES GESCHOREN HAT, SO HAT ER DEN WERT EINER VOR DEM WERFEN STEHENDEN KUH ODER EINES VOR DER SCHUR STEHENDEN SCHAFES ZU BEZAHLEN.
3WENN JEMAND EINE KUH GERAUBT HAT UND SIE BEI IHM TRÄCHTIG GEWORDEN IST UND GEWORFEN HAT, ODER EIN SCHAF UND ES BEI IHM WOLLE BEKOMMEN HAT UND ER ES GESCHOREN HAT, SO HAT ER NACH [DEM WERTE] BEIM RAUBEN ZU BEZAHLEN. DIE REGEL HIERBEI IST: ALLE RÄUBER HABEN NACH [DEM WERTE] BEIM RAUBEN ZU BEZAHLEN.
4GEMARA. Ich will dir sagen, nur wenn er aus dem Holze Geräte gefertigt hat, nicht aber, wenn er es nur behobelt hat, nur wenn er aus der Wolle Kleider gefertigt hat, nicht aber, wenn er sie nur gebleicht hat;
5ich will auf einen Widerspruch hinweisen: Wer Holz geraubt und es behobelt hat, Steine und sie behauen hat, Wolle und sie gebleicht hat, Flachs und ihn gereinigt hat, muß nach [dem Werte] beim Rauben bezahlen!?
6Abajje erwiderte: Unser Autor spricht von einer rabbanitischen Änderung, die beseitigt werden kann, und um so mehr gilt dies von einer Änderung nach der Tora:
7Holz und daraus Geräte gefertigt, behobeltes Holz, nämlich Bretter, die, wenn man sie auseinander nimmt, die ursprüngliche Form erhalten; Wolle und daraus Kleider gefertigt, gesponnen, die, wenn man sie aufräuffeit, die ursprüngliche Form erhält. Und um so mehr gilt dies von einer Änderung nach der Tora.
8Der Autor der Barajtha dagegen spricht nur von einer Änderung nach der Tora.
9R. Aši erklärte: Unser Autor spricht ebenfalls von einer Änderung nach der Tora: Holz und daraus Geräte gefertigt, nämlich Mörserkeulen, es also behobelt; Wolle und daraus Kleider gefertigt, nämlich Filzdecken; eine Änderung, die nicht aufgehoben werden kann. –
10Gilt denn das Bleichen als Änderung, ich will auf einen Widerspruch hinweisen: Kam er nicht dazu, sie ihm zu geben, als bis er sie gefärbt hat, so ist er frei; hat er sie nur gebleicht und nicht gefärbt, so ist er dazu verpflichtet!?
11Abajje erwiderte: Dies ist kein Einwand; eines nach R. Šimo͑n und eines nach den Rabbanan. Es wird nämlich gelehrt: Hat er [die Wolle] geschoren, gesponnen und gewebt, so werden sie nicht vereinigt, hat er sie nur gebleicht, so werden sie, wie R. Šimo͑n sagt, nicht vereinigt, und wie die Weisen sagen, wohl vereinigt.
12Raba erklärte: Beides nach R. Šimo͑n, dennoch ist dies kein Widerspruch, denn eines gilt von dem Falle, wenn er sie zerzupft hat, und eines von dem Falle, wenn er sie gekämmt hat.
13R. Ḥija b. Abin erklärte: Eines gilt von dem Falle, wenn er sie nur gewaschen hat, und eines von dem Falle, wenn er sie ausgeschwefelt hat. –
14Wenn nach R. Šimo͑n nicht einmal das Färben als Änderung gilt, wie sollte das Bleichen als Änderung gelten!? Es wird nämlich gelehrt: Wenn er sie einzeln geschoren und [die Wolle] gefärbt, einzeln [geschoren und die Wolle] gesponnen, einzeln [geschoren und die Wolle] gewebt hat, so werden sie nicht vereinigte R. Šimo͑n b. Jehuda sagt im Namen R. Šimo͑ns, wenn gefärbt, werden sie wohl vereinigt!?
15Abajje erwiderte: Das ist kein Einwand; eines nach den Rabbanan nach der Ansicht R. Šimo͑ns, und eines nach R. Šimo͑n b. Jehuda nach der Ansicht R. Šimo͑ns.
16Raba erklärte: Tatsächlich streiten die Rabbanan nicht gegen R. Šimo͑n b. Jehuda, denn anders verhält es sich beim Färben, da man die Farbe durch Natron entfernen kann; jene Lehre aber, welche lehrt, wenn er nicht dazu kam, sie ihm zu geben, als bis er sie gefärbt hat, er frei sei, die wir nach aller Ansicht erklärt haben, spricht von dem Falle, wenn er sie mit Purpurimitation gefärbt hat, die nicht entfernt werden kann.
17Abajje sagte: R. Šimo͑n b. Jehuda, die Schule Šammajs, R. Elie͑zer b. Ja͑qob, R. Šimo͑n b. Elea͑zar und R. Jišma͑él sind alle der Ansicht, daß das Umgeänderte im bisherigen Besitze verbleibe. R. Šimo͑n b. Jehuda lehrte das, was wir eben gesagt haben.
18Die Schule Šammajs lehrte folgendes: Wenn jemand [einer Hure] Weizen als Lohn gegeben und sie daraus Mehl, Oliven und sie daraus Öl, oder Trauben und sie daraus Wein gemacht hat, so sind sie, wie das Eine lehrt, verboten, und wie das Andere lehrt, erlaubt. Hierzu sagte R. Joseph, Gorjon
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.