Bava Kamma — Blatt 94b

1Sie sagten, die Halakha sei wie R. Šimo͑n b. Elea͑zar, er selber aber ist nicht dieser Ansicht.

2R. Ḥija b. Abba sagte im Namen R. Joḥanans: Nach der Tora muß eine geraubte Sache, die verändert worden ist, in ihrem jetzigen Zustande zurückerstattet werden, denn es heißt:so soll er das Geraubte, das er geraubt hat, zurückerstatten; wenn du aber aus unserer Mišna einen Einwand erheben willst, [so ist zu erwidern,] dies sei eine Vorsorge für die Bußfertigen. –

3Kann R. Joḥanan dies denn gesagt haben, R. Joḥanan sagte ja, die Halakha sei nach einer anonymen Lehre zu entscheiden, und eine solche lehrt, wenn er nicht dazu kam, sie ihm zu geben, als bis er sie gefärbt hat, er frei sei!?

4Einer von den Jüngern, namens R. Ja͑qob, erwiderte: Mir wurde es von R. Joḥanan erklärt: wenn er behobeltes Holz geraubt und aus diesem Geräte gefertigt hat; dies ist eine Änderung, bei der die Sache ihre ursprüngliche Beschaffenheit zurückerhalten kann.

5Die Rabbanan lehrten: Wenn Räuber oder Wucherer zurückerstatten wollen, so nehme man es von ihnen nicht an; und mit dem, der es von ihnen annimmt, sind die Weisen nicht zufrieden.

6R. Joḥanan sagte: Diese Lehre ist zur Zeit Rabbis gelehrt worden. Einst wollte nämlich jemand Buße tun, und seine Frau sprach zu ihm: Tölpel, wenn du Buße tust, so bleibt dir nicht einmal ein Gürtel zurück. Da unterließ er es und tat keine Buße. In jener Stunde sagten sie: Wenn Räuber und Wucherer zurückerstatten wollen, so nehme man es von ihnen nicht an; und mit dem, der es von ihnen annimmt, sind die Weisen nicht zufrieden.

7Man wandte ein: Hat ihnen ihr Vater Wuchergeld hinterlassen, so brauchen sie, obgleich sie wissen, daß es Wuchergeld ist, nicht zurückzuerstatten. Also nur sie brauchen es nicht, wohl aber müßte ihr Vater es zurückerstatten!? –

8Ihr Vater brauchte es ebenfalls nicht zurückzuerstatten, da er aber im Schlußsatze von [den Kindern] lehren will, daß, wenn ihr Vater ihnen eine Kuh, ein Gewand oder sonst eine gekennzeichnete Sache hinterlassen hat, sie sie wegen der Ehre ihres Vaters zurückgeben müssen, so lehrt er auch im Anfangsatze von ihnen. –

9Wieso sind sie wegen der Ehre ihres Vaters zur Rückgabe verpflichtet, man sollte doch hierbei sagen:einem Fürsten in deinem Volke sollst du nicht fluchen, nur wenn er nach den Bräuchen deines Volkes handelt!? –

10Wie R. Pinḥas erklärt hat, wenn er Buße getan hat, ebenso auch hierbei, wenn er Buße getan hat. – Wieso befindet sich, wenn er Buße getan hat, [die Sache] bei ihm, er sollte sie doch zurückgegeben haben!? – Wenn er zur Rückgabe nicht kam und gestorben ist. –

11Komm und höre: Räuber und Wucherer müssen, auch wenn sie eingefordert haben, Rückerstattung leisten. –

12Was haben Räuber denn einzufordern: haben sie etwas geraubt, so haben sie es ja geraubt, haben sie nichts geraubt, so haben sie ja nichts geraubt!? – Lies vielmehr: Räuber, das sind nämlich Wucherer, müssen, obgleich sie bereits eingefordert haben, Rückerstattung leisten!? – Ich will dir sagen, sie müssen Rückerstattung leisten, jedoch nehme man es von ihnen nicht an. –

13Wozu brauchen sie demnach Rückerstattung zu leisten!? – Um dem Himmel gegenüber ihrer Pflicht zu genügen. –

14Komm und höre: Für Hirten, Zolleinnehmer und Zollpächter ist die Buße schwierig; sie haben an die zurückzuerstatten, die sie kennen!? –

15Ich will dir sagen, sie haben zurückzuerstatten, jedoch nehme man es von ihnen nicht an. – Wozu brauchen sie demnach Rückerstattung zu leisten!? – Um dem Himmel gegenüber ihrer Pflicht zu genügen. – Wieso ist demnach ihre Buße schwierig!?

16Ferner heißt es im Schlußsatze: und wegen derjenigen, die sie nicht kennen, haben sie etwas Gemeinnütziges zu stiften, und R. Ḥisda erklärte: Gruben, Brunnen und Höhlen!? – Vielmehr, das ist kein Einwand; eines wurde vor dieser Bestimmung gelehrt und eines wurde nach dieser Bestimmung gelehrt. –

17Nachdem aber R. Naḥman erklärt hat, wenn das Geraubte nicht mehr vorhanden ist, kannst du auch erklären, beides sei nach dieser Bestimmung gelehrt worden, dennoch besteht hier kein Widerspruch,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.