Bava Kamma — Blatt 95a
1denn eines gilt von dem Falle, wenn das Geraubte bei ihm noch vorhanden ist, und eines von dem Falle, wenn das Geraubte bei ihm nicht mehr vorhanden ist. – Beim Gürtel aber handelt es sich ja um eine Sache, die noch vorhanden war!? – Unter Gürtel ist der Ersatz für den Gürtel zu verstehen. –
2Erstreckt sich denn die Bestimmung der Rabbanan nicht auf Geraubtes, das noch vorhanden ist, bei einem Balken handelt es sich ja um Geraubtes, das noch vorhanden ist, und wir haben gelernt, für einen geraubten in einem Palast eingebauten Balken könne man nur den Wert beanspruchen, als Vorsorge für die Bußfertigen!? – Anders ist es hierbei; da man dadurch den Palast beschädigen müßte, so haben es die Rabbanan so behandelt, als wäre er nicht mehr vorhanden.
3WENN JEMAND EINE TRÄCHTIGE KUH GERAUBT UND SIE GEWORFEN HAT &C. Die Rabbanan lehrten: Wenn jemand ein Schaf geraubt, geschoren und es geworfen hat, so hat er dieses, die Schur und das Junge zu ersetzen – so R. Meír; R. Jehuda sagt, er gebe das Geraubte in seinem jetzigen Zustande zurück. R. Šimo͑n sagt, man betrachte es, als wäre es ihm in Geld eingeschätzt worden.
4Sie fragten: Was ist der Grund R. Meírs: ist er der Ansicht, die Sache bleibe trotz der Änderung im bisherigen Besitze, oder aber ist er sonst der Ansicht, durch die Änderung erfolge eine Aneignung, nur sei es hierbei eine über ihn verhängte Maßregelung. –
5In welcher Hinsicht ist dies von Bedeutung? – Wenn es abgemagert ist. –
6Komm und höre: Wenn jemand ein Vieh geraubt hat und es alt geworden ist, einen Sklaven und er alt geworden ist, so hat er nach [dem Werte] beim Rauben zu bezahlen. R. Meír sagt, bei einem Sklaven könne er zu ihm sagen: da hast du deines. Für ein Vieh aber muß er demnach [den Wert] beim Rauben bezahlen,
7und wenn man sagen wollte, R. Meír sei der Ansicht, das Veränderte bleibe im bisherigen Besitze, so sollte dies doch auch von einem Vieh gelten. Hieraus ist somit zu entnehmen, daß R. Meír der Ansicht ist, durch die Änderung erfolge eine Aneignung und da ist es nur eine über ihn verhängte Maßregelung. –
8Ich will dir sagen, R. Meír sagte es nach der Ansicht der Rabbanan: nach meiner Ansicht erfolgt durch die Änderung keine Aneignung, nicht einmal bei einem Vieh, aber auch ihr, die ihr sagt, durch die Änderung erfolge eine Aneignung, solltet hinsichtlich Sklaven mir beipflichten, da sie Grundstücken gleichen, und Grundstücke nicht geraubt werden können. Hierzu erwiderten ihm die Rabbanan: nein, Sklaven gleichen Mobilien. –
9Komm und höre: Sie rot zu färben, und er sie schwarz gefärbt hat, schwarz zu färben, und er sie rot gefärbt hat, so muß er ihm, wie R. Meír sagt, den Wert der Wolle ersetzen. Nur den Wert der Wolle, nicht aber den Wert der Wolle und den Mehrwert, und wenn man sagen wollte, R. Meír sei der Ansicht, durch die Änderung erfolge keine Aneignung, müßte er ihm ja den Wert der Wolle und den Mehrwert bezahlen.
10Hieraus ist also zu entnehmen, daß R. Meír der Ansicht ist, durch die Änderung erfolge eine Aneignung, und da ist es nur eine über ihn verhängte Maßregelung. Schließe hieraus.
11Manche sagen: Dies ist überhaupt nicht fraglich, denn Rabh wandte diese Lehre um und lehrte: Wenn jemand eine Kuh geraubt hat und sie alt geworden ist, einen Sklaven und er alt geworden ist, so hat er, wie R. Meír sagt, [den Wert] beim Rauben zu bezahlen. Die Weisen sagen, bei einem Sklaven könne er zu ihm sagen: da hast du deines. Demnach ist R. Meír entschieden der Ansicht, durch die Änderung erfolge keine Aneignung und da sei es nur eine über ihn verhängte Maßregelung,
12Fraglich ist nur folgendes: ist die Maßregelung nur bei Vorsätzlichkeit verhängt worden, nicht aber bei Versehen, oder aber ist sie auch bei Versehen verhängt worden? –
13Komm und höre: Fünferlei kann nur von freien Gütern eingefordert werden,
14und zwar: die Früchte, die Melioration, die Ernährung des Sohnes seiner Frau oder der Tochter seiner Frau, die man übernommen hat, der Schuldschein, der keine Haftpflicht enthält, und die Morgengabe einer Frau, deren Urkunde keine Haftpflicht enthält.
15Derjenige, welcher sagt [das Fehlen der] Haftpflicht sei kein Irrtum des Schreibers, ist ja R. Meír, und er lehrt dies von den Früchten und der Melioration,
16und unter Melioration ist ja wahrscheinlich folgendes zu verstehen: wenn jemand von seinem Nächsten ein Feld geraubt und es an einen anderen verkauft, und dieser es melioriert hat; wird es ihm abgenommen,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.