Bava Kamma — Blatt 95b

1so kann er den Grundwert von verkauften Gütern und die Melioration nur von freien Gütern einfordern. Der Eigentümer des Grundstückes kann also kommen und das Grundstück samt der Melioration wegnehmen.

2Dies gilt wohl von einem Menschen aus dem gemeinen Volke, der nicht weiß, daß Grundstücke nicht geraubt werden können, dennoch kann der Eigentümer des Grundstückes kommen und ihm das Grundstück samt der Melioration wegnehmen. Hieraus ist somit zu entnehmen, daß die Maßregelung auch bei Versehen verhängt worden ist. – Ich will dir sagen, nein, dies gilt von einem gelehrten Käufer, der es weiß. –

3Komm und höre: Sie ihm rot zu färben, und er sie schwarz gefärbt hat, schwarz zu färben, und er sie rot gefärbt hat, so muß er, wie R. Meír sagt, ihm den Wert der Wolle ersetzen. Nur den Wert der Wolle, nicht aber den Wert der Wolle und den Mehrwert,

4und wenn man sagen wollte, die Maßregelung sei auch bei Versehen verhängt worden, so müßte er ihm ja den Wert der Wolle und den Mehrwert ersetzen. Hieraus ist somit zu entnehmen, daß die Maßregelung nur bei Vorsätzlichkeit verhängt worden ist, nicht aber bei Versehen. Schließe hieraus.

5«R. Jehuda sagt, er gebe das Geraubte in seinem jetzigen Zustande zurück. R. Šimo͑n sagt, man betrachte es, als wäre es ihm in Geld eingeschätzt worden.» Welchen Unterschied gibt es zwischen ihnen?

6R. Zebid erwiderte: Sie streiten über die Wertzunahme des Geraubten; R. Jehuda ist der Ansicht, sie gehöre dem Beraubten, und R. Šimo͑n ist der Ansicht, sie gehöre dem Räuber.

7R. Papa erklärte: Alle sind der Ansicht, die Wertzunahme des Geraubten gehöre dem Räuber, und hierbei streiten sie vielmehr, ob er nur die Hälfte, ein Drittel, oder ein Viertel erhalte; R. Jehuda ist der Ansicht, er gebe das Geraubte in seinem ursprünglichen Zustande zurück, und R. Šimo͑n ist der Ansicht, der Räuber erhalte [vom Mehrwerte] nur die Hälfte, ein Drittel oder ein Viertel. –

8Wir haben gelernt: Wenn jemand eine Kuh geraubt und sie bei ihm trächtig geworden ist und geworfen hat, oder ein Schaf und es bei ihm Wolle bekommen und er es geschoren hat, so hat er [den Wert] beim Rauben zu bezahlen. Nur wenn sie geworfen hat, wenn sie aber nicht geworfen hat, so hat er sie in ihrem jetzigen Zustande zurückzugeben.

9Allerdings ist hier nach R. Zebid, welcher sagt, nach R. Jehuda gehöre der Mehrwert des Geraubten dem Beraubten, die Ansicht R. Jehudas vertreten, wessen Ansicht aber ist hier vertreten nach R. Papa, welcher sagt, er gehöre dem Räuber, doch weder die des R. Jehuda noch die des R. Šimo͑n!? –

10R. Papa kann dir erwidern: auch wenn sie nicht geworfen hat, hat er nur [den Wert] beim Rauben zu bezahlen, da er es aber im Anfangsatze von dem Falle lehrt, wenn sie geworfen hat, so lehrt er auch im Schlußsatze von dem Falle, wenn sie geworfen hat.

11Übereinstimmend mit R. Papa wird auch gelehrt: R. Šimo͑n sagt, man betrachte sie, als wäre sie ihm in Geld eingeschätzt worden; [er erhält] die Hälfte, ein Drittel oder ein Viertel.

12R. Aši sagte: Als wir bei R. Kahana waren, fragten wir folgendes: kann der Räuber nach R. Šimo͑n, welcher sagt, [er erhalte] die Hälfte, ein Drittel oder ein Viertel, bei der Auszahlung mit Geld abgefunden werden, oder erhält er es vom Fleische?

13Dies entschieden wir dann aus dem, was R. Naḥman im Namen Šemuéls sagte: In drei Fällen wird die Melioration geschätzt und in Geld ausgezahlt, und zwar: bei [der Auszahlung des] Erstgeborenen an die Brüder,

14des Gläubigers an den Käufer und des Gläubigers an die Waisen.

15Rabina sprach zu R. Aši: Kann Šemuél denn gesagt haben, der Gläubiger habe an den Käufer die Melioration herauszuzahlen, Šemuél sagte ja, der Gläubiger könne auch die Melioration einfordern!? Dieser erwiderte: Das ist kein Einwand; eines gilt von dem Falle, wenn die Melioration bis zu den Schultern reicht, und eines gilt von dem Falle, wenn sie nicht bis zu den Schultern reicht.

16Jener entgegnete: Es kommen ja aber täglich Fälle vor, daß Šemuél auch von solcher, die bis zu den Schultern reicht, einfordern läßt!? Dieser erwiderte: Das ist kein Einwand;

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.